134.14
# Verordnung über das Verwaltungsgerichtsverfahren
(VGV)
Vom 09.03.1973 (Stand 01.01.2011)

## 1. Verwaltungsgerichtliche Klage&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 1** A. Klageerhebung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.14--1}

1. Die verwaltungsgerichtliche Klage ist zulässig in den im Gesetz über die Gerichtsorganisation genannten Fällen.
2. Richtet sich der Anspruch gegen ein Gemeinwesen, kann die Klage erst erhoben werden, wenn die oberste in der Sache zuständige Verwaltungsbehörde den Anspruch abgelehnt hat.

### **Art. 2** B. Klageschrift {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.14--2}

1. Die Klageschrift ist dem Verwaltungsgericht in zweifacher Ausfertigung einzureichen; sie muss einen klar bestimmten Antrag und eine Begründung enthalten.
2. Genügt die Klageschrift diesen Erfordernissen nicht, setzt der Präsident dem Kläger eine Frist von 10 Tagen zur Behebung des Mangels unter der Androhung, dass sonst auf die Klage nicht eingetreten würde.
3. Die Beweismittel, auf die sich der Kläger beruft, sind zu bezeichnen und soweit möglich mit der Klageschrift einzureichen.
4. Eine Schlichtungsverhandlung findet nicht statt.

### **Art. 3** C. Klageantwort {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.14--3}

1. Der Beklagte erhält Gelegenheit zur schriftlichen Beantwortung der Klage.
2. Die Rechtsantwort ist innert einer Frist von 30 Tagen in zweifacher Ausfertigung einzureichen.
3. Die Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.

### **Art. 4** D. Weiterer Schriftenwechsel {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.14--4}

1. Der Präsident kann einen weiteren Schriftenwechsel von Amtes wegen anordnen oder auf Begehren einer Partei bewilligen.

### **Art. 5** E. Parteiverhandlung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.14--5}

1. In der Regel findet eine Parteiverhandlung statt.
2. Der Präsident kann von der Vorladung der Parteien absehen, wenn die Parteien damit einverstanden sind und ein umfassender Rechtsschriftenwechsel stattgefunden hat.

### **Art. 6** F. Erledigung der Klage {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.14--6}

1. Das Verwaltungsgericht entscheidet im Rahmen der Parteibegehren. Es würdigt die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse nach richterlichem Ermessen.

### **Art. 7** &hellip; {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.14--7}

## 2. Versicherungsklage&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 7a** Anwendbare Bestimmungen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.14--7a}

1. Für die Versicherungsklagen gelten die Art. 2, 3 und 4 dieser Verordnung sinngemäss.

### **Art. 7b** Bindung an Parteibegehren {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.14--7b}

1. Das Verwaltungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann zuungunsten des Klägers entscheiden, oder diesem mehr zusprechen, als er verlangt. Den Parteien ist jedoch vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

## 3. Verwaltungsgerichtsbeschwerde&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 8** A. Zulässigkeit {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.14--8}

1. Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist nach Massgabe des Gesetzes über die Gerichtsorganisation zulässig.

### **Art. 8a** Versicherungsstreitigkeiten {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.14--8a}

1. Das Verfahren in sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten richtet sich unter Vorbehalt von Art. 61 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts nach den Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dieser Verordnung.

### **Art. 8b** Beschwerdefrist {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.14--8b}

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides schriftlich und begründet beim Verwaltungsgericht einzureichen.

### **Art. 9** B. Inhalt der Beschwerde {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.14--9}

1. Die Beschwerde muss angeben, gegen welche Verfügung oder welchen Entscheid sie sich richtet, und muss ein klares Rechtsbegehren enthalten. Sie ist kurz zu begründen.
2. Die Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich mit der Beschwerde einzureichen.
3. Der Präsident kann den Beschwerdeführer zur Ergänzung oder Verbesserung der Beschwerdeschrift anhalten. Wird innert der gesetzten Frist der Mangel nicht behoben, wird die Beschwerde als nicht eingereicht betrachtet.

### **Art. 9a** Obligatorische Vertretung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.14--9a}

1. Bei Kollektivbeschwerden und gleichlautenden Einzelbeschwerden ist ein Vertreter anzugeben. Erfolgt dies nicht innert angemessener Frist, so bezeichnet der Präsident einen oder mehrere Vertreter aus dem Kreis der beschwerdeführenden Personen.

### **Art. 10** C. Vernehmlassung, Aktenauflage {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.14--10}

1. Die Beschwerdeschrift wird der beschwerdebeklagten Behörde sowie den weiteren Beteiligten zur Vernehmlassung zugestellt.
2. Replik und Duplik sind nur zulässig, soweit sie vom Präsidenten angeordnet oder den Parteien auf Gesuch hin bewilligt werden.
3. Die beschwerdebeklagte Behörde hat mit der Vernehmlassung sämtliche in der Sache ergangenen Akten dem Gericht aufzulegen.
4. Bei Bedarf kann der Präsident weitere Akten einverlangen oder direkt von Dritten beiziehen.

### **Art. 11** D. Augenschein, mündliche Parteiverhandlung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.14--11}

1. Das Gericht kann von Amtes wegen oder auf Antrag der Parteien einen Augenschein oder eine mündliche Parteiverhandlung durchführen.
2. Das Gericht kann die Öffentlichkeit ausschliessen im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit, oder wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Parteien es verlangen, oder wenn die öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.

### **Art. 12** E. Aufschiebende Wirkung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.14--12}

1. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident des Verwaltungsgerichtes auf Antrag einer Partei dies beschliesst.
2. Die Beschwerde nach Art. 12 der Vereinbarung über ein Verkehrssicherheitszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden vom 29. Januar 2002 hat aufschiebende Wirkung; der Präsident des Verwaltungsgerichtes kann die aufschiebende Wirkung entziehen.
3. Der Entscheid des Präsidenten kann innert 5 Tagen schriftlich an das Gesamtgericht weitergezogen werden.

### **Art. 13** F. Feststellung des Sachverhalts {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.14--13}

1. Das Verwaltungsgericht prüft den Sachverhalt frei.

### **Art. 14** G. Entscheid {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.14--14}

1. Das Verwaltungsgericht darf weder zugunsten noch zuungunsten der Parteien über deren Begehren hinaus gehen. Es ist an die Begründung der Begehren nicht gebunden.
1a. …
2. Hebt das Verwaltungsgericht die angefochtene Verfügung auf, entscheidet es selbst in der Sache oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück; hat diese als Beschwerdeinstanz entschieden, kann es die Sache an die Behörde zurückweisen, die in erster Instanz entschieden hat.
3. Die Entscheide werden, mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung versehen, den Parteien und den Bundesbehörden, wo diese zur Beschwerde berechtigt sind oder es das Bundesrecht vorsieht, eröffnet.
4. Die Entscheide können ohne Begründung eröffnet werden. In diesem Fall ist Art. 112 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes anwendbar.

## 4. Ergänzendes Recht&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 15** Verweisung auf Zivilprozessordnung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.14--15}

1. Soweit keine besonderen Bestimmungen bestehen, gilt die Zivilprozessordnung sinngemäss, insbesondere betreffend:
   a. Ausstand;
   b. Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung;
   c. Prozessdisziplin;
   d. unentgeltliche Rechtspflege;
   e. Vorschusspflicht;
   f. Fristen;
   g. Beweisrecht;
   h. Erläuterung;
   i. Revision.

## 5. Kosten&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 16** A. In Klagesachen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.14--16}

1. Für die verwaltungsgerichtlichen Klagen gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss.
2. Art. 17 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 2 dieser Verordnung gelten im Versicherungsklageverfahren sinngemäss.

### **Art. 17** B. In Beschwerdesachen, 1. Gerichtskostentragung, a. im allgemeinen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.14--17}

1. Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht sind in der Regel dem Unterliegenden Kosten, bestehend aus einer Gebühr und den Barauslagen, aufzuerlegen. Bei teilweiser Gutheissung der Beschwerde sind die Kosten dem Beschwerdeführer anteilmässig aufzuerlegen.
2. Vom beschwerdebeklagten Gemeinwesen werden keine Kosten erhoben.
3. In sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten ist das Verfahren kostenlos. Bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung kann das Gericht einer Partei eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegen.
4. …

### **Art. 18** b. in besonderen Fällen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.14--18}

1. Kosten, die ein Beteiligter durch Trölerei oder anderes ungehöriges Verhalten oder durch Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften veranlasst, gehen zu seinen Lasten.

### **Art. 19** 2. Expertenkosten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.14--19}

1. Die Kosten für Expertisen können den Beteiligten auferlegt werden.
2. Für kostspielige Expertisen kann ein Vorschuss verlangt werden.
3. Wird der Vorschuss nicht geleistet, sind Expertisen nur durchzuführen, soweit es das öffentliche Interesse erfordert.

### **Art. 20** 3. Parteientschädigung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.14--20}

1. Im Verfahren vor Verwaltungsgericht kann dem obsiegenden Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung für die Kosten der Vertretung, Verbeiständung oder Beratung durch Anwälte und weitere Sachverständige zugesprochen werden, namentlich wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich unbegründet war.
2. Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Versicherung Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt und der Schwierigkeit des Prozesses festgesetzt.

### **Art. 21** 4. Hinweis auf Gebührenverordnung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.14--21}

1. Die Gebühren werden im Rahmen der kantonsrätlichen Gebührenverordnung festgelegt.

## 6. Schlussbestimmungen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 22** A. Inkrafttreten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.14--22}

1. Die Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum.
2. Der Regierungsrat setzt das Inkrafttreten fest.

### **Art. 23** B. Übergangsrecht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.14--23}

1. Die vermögensrechtliche Klage vor Verwaltungsgericht kann in den im Gerichtsorganisationsgesetz bezeichneten Fällen auch dann erhoben werden, wenn der ihr zugrunde liegende Sachverhalt vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingetreten ist.
2. Die Bestimmungen dieser Verordnung finden Anwendung auf alle Verfahren, die im Zeitpunkt des jeweiligen Inkrafttretens hängig sind.
3. Prozesshandlungen, die nach bisherigem Recht erfolgt sind, behalten ihre Wirkung.