134.412
# Ausführungsbestimmungen über die Entschädigung der Anwaltskommission und der Notariatskommission
Vom 17.09.2002 (Stand 01.07.2024)

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.412--1}

1. Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Entschädigung der Mitglieder sowie der Aktuare oder Aktuarinnen der Anwaltskommission und der Notariatskommission.
1a. Sie gelten auch für die in eine Kommission gewählten Fachleute aus den kantonalen Gerichts-, Verwaltungs- oder Untersuchungsbehörden, soweit diese das Amt ausserhalb ihres Dienstverhältnisses mit dem Kanton ausüben.
2. Setzt der Regierungsrat eine Amtsstelle der kantonalen Verwaltung als Aktuariat ein, findet Art. 3 Abs. 2 dieser Ausführungsbestimmungen keine Anwendung.

### **Art. 2** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.412--2}

### **Art. 3** Entschädigungsansätze&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.412--3}

1. Die Kommissionsmitglieder haben für ihren Aufwand wie insbesondere für die Sitzungen, die Vorbereitung und Korrektur von Prüfungen und die Bearbeitung von Disziplinarfällen Anspruch auf eine Entschädigung von Fr. 120.– pro Stunde.
1a. Das Präsidium der Kommission erhält eine jährliche Präsidialzulage von Fr. 1 200.–. Übernimmt ein Kommissionsmitglied in einer Sache den Vorsitz, erhält es dafür eine einmalige Zulage von Fr. 120.–.
2. Der Aktuar oder die Aktuarin hat für den Aufwand wie insbesondere für die Sitzungen, die Redaktion von Protokollen oder Entscheiden Anspruch auf eine Entschädigung von Fr. 110.– pro Stunde.

### **Art. 4** Spesen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.412--4}

1. …
2. Für Verpflichtungen ausserhalb des Kantons wird das Bahnbillett erster Klasse vergütet. Ergänzend gilt die Spesenregelung für die kantonale Verwaltung.

### **Art. 5** Inkrafttreten {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--134.412--5}

1. Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Oktober 2002 in Kraft.