141.114
# Ausführungsbestimmungen über die Spesenentschädigungen und Zulagen im Staatsdienst
Vom 14.03.2000 (Stand 01.08.2024)

## 1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--141.114--1}

1. Diese Ausführungsbestimmungen gelten für alle Angestellten der kantonalen Verwaltung.
2. Soweit das Behördengesetz keine besondere Regelung enthält, gelten sie auch für die Behörden- und Kommissionsmitglieder.

### **Art. 2** Grundsätze {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--141.114--2}

1. Mit den Entschädigungen für Reise, Verpflegung und Unterkunft werden die bei der Erfüllung von Dienstverpflichtungen notwendigerweise entstehenden Kosten ersetzt.
2. Dienstreisen sind auf das Notwendige zu beschränken sowie kostensparend und umweltbewusst auszuführen.
3. Erweist sich die Abrechnung gemäss den folgenden Bestimmungen in einzelnen Fällen als ausgesprochen unzweckmässig, so können Pauschalentschädigungen vereinbart werden. Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin entscheidet nach Rücksprache mit dem Personalamt.

### **Art. 3** Entschädigungspauschale für Regierungsmitglieder {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--141.114--3}

1. Die monatliche pauschale Entschädigung der Regierungsmitglieder für Spesen und Repräsentation nach Art. 6 Abs. 1 des Behördengesetzes ist wohnsitzabhängig und beträgt für (Beträge in Fr.):
   a. Sarnen
   b. Kerns
   c. Sachseln
   d. Alpnach
   e. Giswil
   f. Lungern
   g. Engelberg

## 2. Dienstfahrten

### **Art. 4** Verkehrsmittel {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--141.114--4}

1. Privatfahrzeuge dürfen nur verwendet werden, wenn die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel mit einem unverhältnismässigen Mehraufwand verbunden oder unzweckmässig ist. Steht ein Dienstfahrzeug zur Verfügung, so geht dessen Benützung der Verwendung des Privatfahrzeuges vor.

### **Art. 5** Fahrtkosten bei öffentlichen Verkehrsmitteln {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--141.114--5}

1. Als Reisespesen werden die Kosten für Einzelfahrten bei Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels entschädigt. Ist die Verwendung von Abonnementen (z. B. Halbtaxabo) voraussichtlich günstiger, so sind diese zu verwenden. In diesen Fällen werden die vollen Kosten für die Abonnemente und die dadurch verminderten Fahrkosten vergütet.
2. Bei Verwendung von Generalabonnementen der SBB wird der jeweilige halbe Fahrpreis entschädigt.
3. Dem oberen und mittleren Kader und Angestellten ab Funktionsstufe 7 werden Fahrausweise erster Klasse vergütet. Bei gemeinsamen Fahrten mit Angestellten, die Anspruch auf einen Fahrausweis erster Klasse haben, besteht auch für die weiteren mitreisenden Angestellten Anspruch auf einen Fahrausweis erster Klasse.

### **Art. 6** Kilometerentschädigung bei Privatfahrzeugen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--141.114--6}

1. Pro Kilometer werden entschädigt:
   a. 65 Rappen für Personenwagen;
   b. 35 Rappen für Motorräder.
2. …
3. Damit sind alle Ansprüche aus der Benützung der Privatfahrzeuge abgegolten, mit Ausnahme von Parkgebühren sowie von Schäden, die der Kanton durch eine Dienstfahrten-Kaskoversicherung abdeckt. Ein allfälliger Versicherungsselbstbehalt geht zu Lasten des Kantons.

## 3. Verpflegung und Unterkunft

### **Art. 7** Verpflegung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--141.114--7}

1. Ist auswärts eine Mahlzeit notwendig, so wird diese pauschal nach folgenden Ansätzen entschädigt, soweit dieser Aufwand nicht durch eine Pauschale abgegolten oder durch Dritte übernommen wird (Beträge in Fr.):
   a. Hauptmahlzeit
   b. Rucksackverpflegung
   c. Verpflegung bei Nachtdienst, sofern dieser länger als vier Stunden dauert, sowie Morgenessen
2. Bei besonderen Anlässen können auch die Aufwendungen für Gäste über die Spesen abgerechnet werden.

### **Art. 8** Unterkunft {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ow--141.114--8}

1. Muss auswärts übernachtet werden, so werden die Unterkunftskosten entschädigt. Die Unterkunft ist situations- und auftragsgerecht zu wählen.

## 4. Zulagen

### **Art. 9** Zulagen für Nacht- und Sonntagsdienst {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ow--141.114--9}

1. Nacht- und Sonntagsdienst wird je Stunde mit einer Zulage von Fr. 5.– entschädigt. Die Zulage für Nacht- und Sonntagsdienst kann nicht kumuliert werden. Die gesetzlichen Feiertage gelten als Sonntage.
2. Für die Kantonspolizei gelten folgende berufsbedingte Bestimmungen: Nacht- und Sonntagszulage können kumuliert werden. Der Dienst am Samstag wird wie der Sonntagsdienst entschädigt. Je Stunde wird folgende Zulage ausgerichtet (Beträge in Fr.):
   a. Einsatz nach Arbeitsplan
   b. Einsatz aus dem Bereitschaftsdienst
   c. Einsatz nach unvorhersehbarem Aufgebot

### **Art. 10** Zulagen für Bereitschaftsdienst {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--141.114--10}

1. Anspruch auf Zulagen für Bereitschaftsdienst hat, wer auf Anordnung der Vorgesetzten zu den von ihnen bezeichneten Zeiten und Vorgaben Bereitschaftsdienst leistet.
2. Bereitschaftsdienst wird an Samstagen, Sonntagen sowie Feiertagen je Stunde mit Fr. 6.– und an den übrigen Tagen je Stunde mit Fr. 4.–entschädigt.
3. Anstelle der Stundenentschädigung werden folgende Pauschalen ausgerichtet (Beträge in Fr.):
   a. besondere Pikettpauschalen:
   Kantonspolizei für Polizeioffiziere gesamthaft
   Staatsanwaltschaft für Staatsanwälte/-innen gesamthaft
   Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gesamthaft
   b. Strassenunterhaltspersonal:
   Bereitschaftsdienstverantwortung für eine Einsatzgruppe
   Bereitschaftsdienstverantwortung für die Bergstrecken Grafenort – Engelberg
   Übrige Angestellte im Winterbereitschaftsdienst
4. Der gleichzeitige Bezug einer Bereitschaftsdienst- sowie einer Sonntags- oder Nachtdienstzulage ist nicht zulässig ausser die Entschädigung der Bereitschaftsdienstzulage wird in Form einer Pauschale ausgerichtet.

### **Art. 10a** Ferienentschädigung für Zulagen auf Nacht-, Sonntags- und Bereitschaftsdienst {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--141.114--10a}

1. Wer regelmässig, das heisst in der Regel während mindestens vier Monaten pro Kalenderjahr, Nacht-, Sonntags- oder Bereitschaftsdienst leistet, hat auf den dafür gewährten Zulagen während den Ferien Anspruch auf anteilmässige Entschädigung.
2. Pauschale Zulagen-Entschädigungen sind davon ausgenommen.

### **Art. 10b** Zulagen für Führungs- und Zusatzaufgaben {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--141.114--10b}

1. Prorektoren und Prorektorinnen an der Kantonsschule und am Berufs- und Weiterbildungszentrum erhalten für ihre Führungsaufgabe (mit Verbleib in der angestammten Funktionsstufe) eine Zulage von Fr. 500.– monatlich.
2. Bei der Kantonspolizei erhalten (mit Verbleib in der angestammten Funktionsstufe) die Fachverantwortlichen in den Abteilungen, die Stellvertretungen der Gruppenleitungen und die Stellvertretung der Abteilungsleitung in der Kommandoabteilung eine Zulage von Fr. 200.– monatlich.
3. Bei Vakanzen in Führungspositionen oder Arbeitsausfall von Mitarbeitenden infolge Krankheit oder Unfall von mehr als einem Monat kann einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin durch den Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin unter Einbezug des Personalamts eine befristete Zulage abgestuft bis höchstens Fr. 500.– pro Monat bewilligt werden.

### **Art. 11** Abgeltungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--141.114--11}

1. Den Angestellten werden folgende zusätzliche Abgeltungen ausbezahlt (Beträge in Fr.):
   1. Besondere Abgeltungen:
   Abgeltung der Fahrzeugbereitschaft im Bereitschaftsdienst ohne Dienstfahrzeug gesamthaft an die Kantonspolizei; die Abstufung und Verteilung an die Korpsangehörigen erfolgt durch das Polizeikommando
   Abgeltung der Fahrzeugbereitschaft im Bereitschaftsdienst ohne Dienstfahrzeug gesamthaft an das Strasseninspektorat; die Abstufung und Verteilung an die einzelnen Angestellten erfolgt durch den Strasseninspektor
   Alpine Einsatzgruppe und andere Sondergruppen im Spezialeinsatz der Kantonspolizei
   Angestellte der Kantonspolizei in der Aussenfahndung zusätzliche Spesenabgeltung pauschal
   2. Entschädigungen für Polizeihunde:
   nach bestandenem Einsatztest
   für jede weitere Brevetstufe
   Futtergeld
   Bei krankheitsbedingtem Abgang eines Hundes oder bei Abgang im dienstlichen Einsatz:
   notwendige Zusatzausrüstungen sowie tierärztliche Versorgung nach Aufwand.
   3. Entschädigungen für Schweisshunde:
   Futtergeld
   tierärztliche Versorgung nach Aufwand

## 5. Schlussbestimmungen

### **Art. 12** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--141.114--12}

1. Mit dem Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen werden aufgehoben:
   a. die Ausführungsbestimmungen über die Spesenentschädigungen an die kantonalen Beamten und Angestellten vom 29. Oktober 1991;
   b. die Ausführungsbestimmungen über das Arbeitsverhältnis des Strassenunterhaltspersonals vom 22. Februar 1994;
   c. der Regierungsratsbeschluss über die Zulagenregelung für die Polizeibeamten vom 27. Dezember 1973.

### **Art. 13** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--141.114--13}

1. Diese Ausführungsbestimmungen treten ab 1. Mai 2000, Art. 3 rückwirkend ab 1. Juli 1999 in Kraft.