210.1
# Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(EG ZGB)
Vom 30.04.1911 (Stand 01.03.2026)

## 1. Allgemeiner Teil

## 1.1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1–4** &hellip; {#art_1–4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--1–4}

### **Art. 5** Einwohnergemeinderat {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--5}

1. Behörde im Sinne dieses Gesetzes und des Zivilgesetzbuches ist der Einwohnergemeinderat, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

### **Art. 6** Weiterzug an den Regierungsrat {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--6}

1. Die Entscheidungen des Einwohnergemeinderates können innert 20 Tagen seit Zustellung an den Regierungsrat weitergezogen werden. Vorsorgliche Massnahmen bleiben bis zur Entscheidung durch den Regierungsrat in Kraft.
2. Für die Fristberechnung gelten die betreffenden Vorschriften der Zivilprozessordnung.

### **Art. 7–15** &hellip; {#art_7–15 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--7–15}

### **Art. 16** Veröffentlichungen {#art_16 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--16}

1. Die Veröffentlichungen im Sinne dieses Gesetzes erfolgen durch das Amtsblatt des Kantons Unterwalden ob dem Wald und im schweizerischen Handelsamtsblatt, wenn das Zivilgesetzbuch dieses vorschreibt.
2. Die Behörde, welche die Veröffentlichung erlässt, bestimmt zugleich, ob dieselbe auch noch in andern Blättern zu erfolgen hat.

### **Art. 17** Gebühren {#art_17 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--17}

1. Die Gebühren und Besoldungen, welche das Zivilgesetzbuch oder das vorliegende Einführungsgesetz vorsieht, werden durch eine kantonsrätliche Verordnung festgesetzt.

## 2. Besonderer Teil

## 2.1. Personenrecht

## 2.1.1. Natürliche Personen

### **Art. 18** Verschollenheitserklärung {#art_18 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--18}

1. Gesuche um Verschollenheitserklärungen (36) sowie um Feststellung des Lebens oder des Todes einer Person sind unter Beilage allfälliger Akten an das Kantonsgerichtspräsidium zu richten. Es findet das summarische Verfahren Anwendung.

### **Art. 19** Veröffentlichung und Entscheid {#art_19 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--19}

1. Das Kantonsgerichtspräsidium erlässt die notwendigen Veröffentlichungen und fällt den Entscheid. Dem Gesuchsteller ist hievon schriftlich Mitteilung zu machen. Wird die Verschollenheitserklärung oder die Feststellung des Todes ausgesprochen, so wird gleichzeitig der Beginn ihrer Wirksamkeit festgesetzt. Es erfolgt alsdann die Veröffentlichung des Entscheides und die Mitteilung an das Zivilstandsamt.

### **Art. 20** Verschollenheit und Eheauflösung {#art_20 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--20}

1. Wird mit der Verschollenheitserklärung gleichzeitig auch Auflösung der Ehe verlangt, so werden beide Begehren gemeinsam behandelt und vom ordentlichen Richter beurteilt.

### **Art. 21** Zivilstandswesen {#art_21 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--21}

1. Das Zivilstandswesen, die Anstellung und Besoldung der Angestellten und deren Beaufsichtigung wird durch eine kantonsrätliche Verordnung geregelt.

### **Art. 22** Haftbarkeit {#art_22 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--22}

1. Für denjenigen Schaden, welcher durch den Zivilstandsbeamten verursacht und von ihm nicht gedeckt wird, steht dem Kanton für die Hälfte das Rückgriffsrecht auf die betreffende Einwohnergemeinde zu (42).

### **Art. 23** Bereinigung {#art_23 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--23}

1. Die Klage auf Bereinigung von Eintragungen im Zivilstandsregister (42) wird vom Kantonsgerichtspräsidium beurteilt.

### **Art. 24** Findelkind {#art_24 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--24}

1. Wer ein Kind von unbekannter Abkunft findet (46), hat den Einwohnergemeindepräsidenten des Fundortes sofort zu benachrichtigen.

## 2.1.2. Juristische Personen

### **Art. 25** Juristische Personen {#art_25 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--25}

1. Juristische Persönlichkeit erlangen gemäss Art. 59 des Zivilgesetzbuches:
   1. die Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinden;
   1a. die Zweckverbände;
   2. die Klöster und die kirchlichen Anstalten;
   3. die Korporationen und Teilsamen, soweit sie ein Statutarrecht besitzen;
   4. die Wuhrgenossenschaften und Genossenschaften gemäss Art. 114 des vorliegenden Gesetzes. Diese erlangen die Eigenschaft der juristischen Persönlichkeit durch den Erlass eines Reglementes abseite des Kantonsrates, beziehungsweise durch die regierungsrätliche Genehmigung eines von der Genossenschaft erlassenen Reglementes.
2. Schon bestehende Genossenschaften letzterer Art können sich den Bestimmungen dieses Gesetzes unterstellen, wenn sie die Genehmigung ihrer Statuten durch den Regierungsrat einholen.

### **Art. 26** Vereine {#art_26 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--26}

1. Zur Klage auf Auflösung eines Vereines (78) ist der Regierungsrat zuständig.

### **Art. 26a** Zweckverbände {#art_26 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--26a}

1. Die Gemeinden können zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer öffentlicher Aufgaben Zweckverbände gründen.
2. Zweckverbände sind Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts. Mitglieder sind die beigetretenen Gemeinden.
3. Die Statuten, die anderen rechtsetzenden Erlasse und die gestützt darauf gefassten Beschlüsse des Zweckverbands gehen dem Recht und den Beschlüssen der Verbandsgemeinden vor.
4. Die rechtsetzenden Erlasse des Zweckverbands unterliegen der Genehmigung durch den Regierungsrat.

### **Art. 26b** Organe {#art_26 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--26b}

1. Der Zweckverband verfügt über mindestens folgende Organe:
   1. die Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden;
   2. die Delegiertenversammlung, bestehend aus mindestens einer delegierten Person pro Verbandsgemeinde (Gemeindevertretung); die Delegiertenversammlung tagt öffentlich;
   3. den Vorstand, bestehend aus mindestens drei Personen; diese dürfen nicht der Delegiertenversammlung angehören;
   4. das Rechnungsprüfungsorgan.
2. Die Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden beschliessen mindestens über:
   1. den Beitritt, den Austritt und die Auflösung;
   2. die Statutenänderungen betreffend den Verbandszweck und die übertragenen Aufgaben;
   3. die Ermächtigung der Delegiertenversammlung, Rechtssätze zu erlassen;
   4. die Befugnis des Vorstands, Entscheide der Verwaltungsrechtspflege zu erlassen.

### **Art. 26c** Statuten {#art_26 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--26c}

1. Die Statuten enthalten mindestens Bestimmungen über:
   1. den Namen und den Sitz;
   2. den Zweck und die übertragenen Aufgaben;
   3. die Organe (Zusammensetzung und wichtigste Zuständigkeiten);
   4. das Stimmrecht der Gemeindevertretungen in der Delegiertenversammlung;
   5. die wichtigen Beschlüsse, die Einstimmigkeit erfordern;
   6. die Finanzierung, den Finanzhaushalt, den Kostenverteiler;
   7. die Änderung der Statuten;
   8. den Austritt und die vermögensrechtlichen Folgen;
   9. die Auflösung und die Liquidation.
2. Die Statuten enthalten gegebenenfalls Bestimmungen über:
   1. die Ermächtigung der Delegiertenversammlung, Rechtssätze zu erlassen;
   2. die Befugnis des Vorstands, Entscheide der Verwaltungsrechtspflege zu erlassen.
3. Enthalten die Statuten keine Regelung, sind die Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches über den Verein als kantonales öffentliches Recht subsidiär anwendbar.

### **Art. 26d** Wichtige Beschlüsse {#art_26 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--26d}

1. Folgende Beschlüsse bedürfen der Einstimmigkeit der Delegiertenversammlung und soweit zuständig der Zustimmung der Stimmberechtigten aller Verbandsgemeinden:
   1. die Statutenänderungen betreffend den Verbandszweck und die übertragenen Aufgaben;
   2. die Statutenänderungen betreffend:
   die Finanzierung, den Finanzhaushalt und den Kostenverteiler;
   die Auflösung und die Liquidation;
   den Austritt und die vermögensrechtlichen Folgen;
   die Haftung.

### **Art. 26e** Gründung {#art_26 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--26e}

1. Die Statuten treten nach Ablauf eines Monats in Kraft, nachdem die Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden über den Beitritt entschieden haben und die Genehmigung der Statuten durch den Regierungsrat erfolgt ist.
2. Mit Inkrafttreten der Statuten erhält der Zweckverband Rechtspersönlichkeit.
3. Mit Erlangen der Rechtspersönlichkeit gewährleisten die Verbandsgemeinden die Liquidität des Zweckverbands, allenfalls durch Vorschusszahlungen nach den mutmasslich zu erwartenden Kosten.

### **Art. 26f** Rechtsmittel {#art_26 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--26f}

1. Gegen die Entscheide des Vorstands oder des Gemeinderats kann binnen zwanzig Tagen beim Regierungsrat Beschwerde eingereicht werden.
2. Die Statuten können vorsehen, dass die Entscheide des Vorstands zuerst mit Beschwerde beim zuständigen Gemeinderat anzufechten sind.

### **Art. 26g** Haftung {#art_26 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--26g}

1. Für die Verbindlichkeiten des Zweckverbands haftet in erster Linie das Verbandsvermögen. Bietet dieses keine ausreichende Deckung, haften die Verbandsgemeinden solidarisch.
2. Die Verbandsgemeinden haften unter sich anteilsmässig nach ihrer Stimmkraft im Zweckverband, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen.
3. Im Übrigen gilt das Haftungsgesetz. Vorbehalten bleiben besondere gesetzliche Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts.

### **Art. 27** Stiftungen, Aufsichtsbehörde {#art_27 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--27}

1. Aufsichtsbehörde über die Stiftungen ist, je nach deren Bestimmung, der Einwohner-, Bürger-, Kirchgemeinde- oder der Regierungsrat. Hinsichtlich der kirchlichen Stiftungen bleibt das kantonale öffentliche Recht vorbehalten (87). Bei Kompetenzstreitigkeiten über Zuständigkeit der Aufsicht entscheidet der Regierungsrat oder, falls er selbst auf die Aufsicht Anspruch erhebt, das Obergericht.
2. Der Regierungsrat kann die Aufsicht über Stiftungen, die ihrer Bestimmung nach dem Kanton oder mehreren Gemeinden angehören (Art. 84 ZGB) an die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) übertragen.

### **Art. 28** Verwaltung {#art_28 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--28}

1. Auf die Verwaltung von Stiftungen finden die Vorschriften über die Verwaltung des Gemeinde- oder Staatsvermögens entsprechende Anwendung. Bei kirchlichen Stiftungen bleibt das kantonale öffentliche Recht vorbehalten (87).

### **Art. 29** Abänderung von Zweck und Organisation {#art_29 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--29}

1. Abänderungen im Zwecke (86) oder in der Organisation (85) einer Stiftung, welche unter der Aufsicht einer Gemeinde steht, erfolgen durch Beschluss des Regierungsrates. Unterliegt die Stiftung der Aufsicht des Regierungsrates, so entscheidet über diese Abänderungen der Kantonsrat.
1a. Die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) ist bei Stiftungen unter ihrer Aufsicht zuständig für die Änderungen der Organisation und des Zwecks.
2. Handelt es sich um kirchliche Stiftungen, so ist die Zustimmung der zuständigen kirchlichen Behörde erforderlich.

## 2.2. Familienrecht

## 2.2.1. Eherecht und eheliches Güterrecht

### **Art. 30** &hellip; {#art_30 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--30}

### **Art. 31** Ungültigkeitsklage {#art_31 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--31}

1. Zuständig für die Erhebung der Ungültigkeitsklage (106) ist der Einwohnergemeinderat am Wohnsitz der Ehegatten.

### **Art. 32–38** &hellip; {#art_32–38 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--32–38}

### **Art. 39** Güterrechtsregisterführer {#art_39 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--39}

1. Das Güterrechtsregister wird vom Handelsregisterführer oder im Falle von Verhinderung oder Ausstand von seinem Stellvertreter verwaltet.

## 2.2.2. Verwandtschaft

### **Art. 40–44** &hellip; {#art_40–44 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--40–44}

### **Art. 45** Anfechtung der Kindesanerkennung {#art_45 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--45}

1. Zuständige Behörde, um die Anerkennung eines ausserehelichen Kindes anzufechten (Art. 259 Abs. 2 und 260a), ist der Bürgergemeinderat der Heimatgemeinde des Vaters. Demselben ist vom Zivilstandsbeamten von der erfolgten Anerkennung Mitteilung zu machen.

### **Art. 46–55** &hellip; {#art_46–55 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--46–55}

## 2.2.3. Kindes- und Erwachsenenschutz&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 56** Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--56}

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist die Fachbehörde im Sinne des Bundesrechts (440). Sie ist für den ganzen Kanton zuständig.

### **Art. 57** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--57}

### **Art. 58** Mandatsführung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--58}

1. Die Mandatsführung durch berufsmässige Beistände ist Sache der Einwohnergemeinden. Mehrere Einwohnergemeinden können die Mandatsführung in einer zentralen Organisation zusammenlegen.
1a. Die Mandatsführung durch private Beistände ist Sache des Kantons.
2. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ernennt für die Mandatsführung private oder berufsmässige Beistände (400); sie beaufsichtigt die Beistände.
3. Der Kanton kann auf Gesuch einzelner Einwohnergemeinden die Mandatsführung entgeltlich übernehmen.
4. Übertragen alle Einwohnergemeinden die Mandatsführung an den Kanton, muss dieser sie entgeltlich übernehmen.

### **Art. 59** Aufsichtsbehörde {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--59}

1. Der Regierungsrat ist die Aufsichtsbehörde (441).

### **Art. 60** Beschwerdebehörde {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--60}

1. Das Verwaltungsgericht ist die gerichtliche Beschwerdeinstanz (450).
2. Das zuständige Gericht im Bereich der fürsorgerischen Unterbringung (439) wird durch das Gerichtsorganisationsgesetz bestimmt.

### **Art. 61** Ambulante Massnahmen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--61}

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann ambulante Massnahmen anordnen (437).

### **Art. 62** Fürsorgerische Unterbringung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--62}

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist für die Anordnung der Unterbringung und die Entlassung zuständig, soweit diese nicht der Einrichtung übertragen wurde (428). Durch Verordnung kann die Zuständigkeit zur Anordnung der Unterbringung auf bestimmte Ärzte erweitert werden (429).

### **Art. 63** Nachbetreuung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--63}

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist für die Nachbetreuung (437) zuständig. Durch Verordnung oder im Einzelfall kann die Zuständigkeit der Einrichtung übertragen werden.

### **Art. 64** Überprüfung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--64}

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann die Einhaltung von Anweisungen bei ambulanten Massnahmen oder bei Nachbetreuungen überprüfen. Sie kann Beistände oder Dritte mit der Überprüfung beauftragen.

### **Art. 65** Kosten der Massnahmen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--65}

1. Die betroffene Person trägt grundsätzlich die Kosten der Massnahmen.

### **Art. 66** Verantwortlichkeit {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--66}

1. Der Kanton haftet für den Schaden, der einer Person im Rahmen der behördlichen Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen entstanden ist (454).
2. Ist der Schaden durch ein Behörden- oder Kommissionsmitglied oder einen Angestellten des Kantons oder einen privaten Beistand verursacht worden, so steht dem Kanton der Rückgriff auf die verantwortliche Person nach Art. 14 und 15 des Haftungsgesetzes zu.
3. Ist der Schaden durch ein Behörden- oder Kommissionsmitglied oder eine angestellte, beauftragte oder sonst wie zugezogene Person der Einwohnergemeinde verursacht worden, so kann der Kanton Rückgriff auf die betreffende Einwohnergemeinde nehmen. In diesem Fall ersetzt die Einwohnergemeinde dem Kanton alle geleisteten Zahlungen. Der Einwohnergemeinde steht der Rückgriff auf die verantwortliche Person nach Art. 14 und 15 des Haftungsgesetzes zu.
4. Hat der Kanton oder die Einwohnergemeinde anstelle eines Privaten, der als Hilfsperson beigezogen oder dem die Besorgung eines Geschäfts übertragen wurde, für Schaden Ersatz leisten müssen, steht dem Kanton oder der Einwohnergemeinde gegen den Privaten in gleichem Umfang ein Ersatzanspruch zu.

### **Art. 67** Verordnung des Kantonsrats {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--67}

1. Der Kantonsrat regelt das Nähere durch Verordnung, insbesondere die Organisation, die Zuständigkeiten, die ambulanten Massnahmen, die fürsorgerische Unterbringung, die Nachbetreuung, das Verfahren, die Abgeltung der Behördenorganisation sowie die Kosten im Kindes- und Erwachsenenschutz.

### **Art. 68–70** &hellip; {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--68–70}

## 2.2.4. Jugendschutz

### **Art. 71** &hellip; {#art_71 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--71}

## 2.3. Erbrecht

## 2.3.1. Erben

### **Art. 72** Rente {#art_72 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--72}

1. Die Rente, welche der überlebende Ehegatte statt der Nutzniessung jederzeit verlangen kann (463), wird vom Kantonsgerichtspräsidenten festgesetzt.

### **Art. 73** Sicherung der Miterben {#art_73 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--73}

1. Die Sicherheitsleistung durch den überlebenden Ehegatten gegenüber den Miterben (464) wird im Streitfall durch den Kantonsgerichtspräsidenten festgesetzt.

### **Art. 74** &hellip; {#art_74 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--74}

### **Art. 75** Inventar {#art_75 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--75}

1. Die Anordnung einer Inventaraufnahme im Falle der Einsetzung eines Nacherben, sowie die allfällige Erbschaftsverwaltung (490) wird durch den Einwohnergemeinderat am Wohnsitz des Erblassers verfügt.

### **Art. 76** Letztwillige Verfügungen, Aufbewahrung {#art_76 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--76}

1. Die letztwilligen Verfügungen können im Archiv der Wohnsitzgemeinde des Erblassers zur Aufbewahrung übergeben werden (505). Über die Aufbewahrung weiterer Dokumente, insbesondere des Vorsorgeauftrags (361) und der Patientenverfügung (371) sowie über die Art der Aufbewahrung kann der Regierungsrat Ausführungsbestimmungen erlassen.

### **Art. 77** Niederlegung {#art_77 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--77}

1. Die Niederlegung einer mündlichen letztwilligen Verfügung (507) oder die entsprechende Erklärung zu Protokoll, erfolgt vor dem Kantonsgerichtspräsidium.

### **Art. 78** Willensvollstrecker {#art_78 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--78}

1. Die Einsetzung von Willensvollstreckern durch einen Erblasser (517) wird den Betreffenden durch den Einwohnergemeinderat des Wohnortes des Erblassers mitgeteilt.

## 2.3.2. Erbgang

### **Art. 79** Verschollenheitserklärung bei Erbfällen {#art_79 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--79}

1. Die zuständige Behörde für das Begehren auf Erlass einer Verschollenheitserklärung (550) ist der Bürgergemeinderat der Heimatgemeinde des Verschollenen oder diejenige Behörde, welche die Erbschaft verwaltet.

### **Art. 80** Sicherung der Erbschaft {#art_80 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--80}

1. Die zur Sicherung der Erbschaft notwendigen Massnahmen (551) werden vom Einwohnergemeinderat oder in dringenden Fällen vom Einwohnergemeindepräsidenten getroffen.

### **Art. 81** Siegelung {#art_81 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--81}

1. Die Erbschaft ist ohne Verzug unter Siegel zu legen (552), wenn:
   1. einer der Erben die Siegelung ausdrücklich verlangt;
   2. ein Inventar aufzunehmen ist.

### **Art. 82** Beamte für die Siegelung {#art_82 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--82}

1. Die Siegelung erfolgt durch den Einwohnergemeindepräsidenten oder dessen Stellvertreter unter Mitwirkung des Gemeindeschreibers. Bei Todesfällen, bei welchen eine Siegelung stattzufinden hat, haben die Erben, die Familie und die Hausgenossen des Erblassers dem Einwohnergemeindepräsidenten unverzüglich Mitteilung zu machen.

### **Art. 83** Erbschaftsinventar {#art_83 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--83}

1. Das Erbschaftsinventar (553) wird durch den Einwohnergemeindepräsidenten oder dessen Stellvertreter unter Mitwirkung des Gemeindeschreibers aufgenommen. Es enthält ein Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände und der Schulden des Erblassers.

### **Art. 84** Aufforderung an die Erben {#art_84 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--84}

1. Die Aufforderung an die Erben, sich zum Erbgang zu melden (555), erfolgt durch den Einwohnergemeinderat am Wohnsitz des Erblassers.

### **Art. 85** Abgabe letztwilliger Verfügungen, Erbschaft, Zuweisung und Verwaltung {#art_85 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--85}

1. Findet sich beim Tode eines Erblassers eine letztwillige Verfügung, ein Erbvertrag oder ein Ehevertrag vor, so sind diese Urkunden unverweilt dem Einwohnergemeindepräsidenten zuhanden des Gemeinderates einzuhändigen.
2. Letzterer entscheidet über die Zuweisung der Erbschaft an die Erben oder die Einsetzung einer Erbschaftsverwaltung, nachdem die Urkunden (558) von ihm eröffnet worden sind.

### **Art. 86** Bescheinigung über Erbberechtigung {#art_86 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--86}

1. Die Bescheinigung über Erbberechtigung (559) wird vom Gemeindeschreiber oder dem Einwohnergemeindepräsidenten auf Anordnung des Gemeinderates ausgestellt.

### **Art. 87** Ausschlagung einer Erbschaft {#art_87 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--87}

1. Die Ausschlagung (570) einer Erbschaft ist dem Einwohnergemeindepräsidenten am Wohnort des Erblassers zuhanden des Gemeinderates zu erklären.

### **Art. 88** Kenntnisgabe {#art_88 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--88}

1. Der Einwohnergemeinderat hat von der Ausschlagung der Erbschaft dem überlebenden Ehegatten (574), sowie allfällig den nachfolgenden Erben (575) Kenntnis zu geben.
2. Er entscheidet auch über allfällige Gesuche der Erben um Fristverlängerung oder erneute Fristansetzung (576).

### **Art. 89** Öffentliches Inventar {#art_89 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--89}

1. Das Gesuch um Errichtung eines öffentlichen Inventars (580) ist an das Kantonsgerichtspräsidium zu richten. Dieses entscheidet im summarischen Verfahren über das Gesuch (581) und betraut im Falle der Genehmigung das Konkursamt mit der Durchführung.
2. Innert der Auskündungsfrist (582) sind die Besitzer von Vermögensgegenständen und die Schuldner des Ausgekündeten verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten beim Konkursamt anzumelden. Eine Verletzung der Meldepflicht kann nach den allgemeinen Bestimmungen des kantonalen Strafrechts geahndet werden.
3. Beschwerden betreffend die Errichtung des öffentlichen Inventars sind innert zehn Tagen seit Kenntnis desselben (584) beim Kantonsgerichtspräsidium anzubringen.
4. Ist die Auflagefrist (584) abgelaufen, stellt das Konkursamt das öffentliche Inventar dem Einwohnergemeindepräsidenten zu, der die Erben auffordert, sich über den Erwerb der Erbschaft zu erklären (587).
5. Über das Begehren um Fristverlängerung entscheidet das Kantonsgerichtspräsidium (587).
6. Gegen Entscheide des Kantonsgerichtspräsidiums kann innert zehn Tagen seit Zustellung Beschwerde beim Obergericht erhoben werden.

### **Art. 90** Liquidation einer Erbschaft {#art_90 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--90}

1. Die amtliche Liquidation (595) einer Erbschaft wird durch das Kantonsgerichtspräsidium angeordnet.

### **Art. 91** Erbengemeinschaft {#art_91 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--91}

1. Die Bestellung eines Vertreters auf Begehren eines Erben bei einer Erbengemeinschaft (602) erfolgt durch den Einwohnergemeinderat.

### **Art. 92** Verschiebung der Teilung, vorsorgliche Massnahmen {#art_92 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--92}

1. Über das Begehren um Verschiebung einer Erbschaftsteilung (604 Abs. 2) entscheidet der Kantonsgerichtspräsident.
2. Die vorsorglichen Massnahmen auf Begehren der Miterben (604 Abs. 3) zur Sicherung der Erbschaft werden vom Einwohnergemeinderate angeordnet.

### **Art. 93** Behördliche Mitwirkung {#art_93 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--93}

1. Ist eine behördliche Mitwirkung bei einer Erbschaftsteilung (609) erforderlich, so bezeichnet der Einwohnergemeinderat zu dem Zwecke entweder eines seiner Mitglieder oder den Gemeindeschreiber oder den Gemeindeweibel.

### **Art. 94** Losbildung {#art_94 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--94}

1. Können sich die Erben über die Bildung der Lose nicht einigen, so wird vom Einwohnergemeinderat ein Mitglied bestimmt, das die Losbildung vornimmt (611). Gegen diese Losbildung kann an den Einwohnergemeinderat rekurriert werden, der eine neue Losbildung anordnet, wenn ihm der Rekurs begründet erscheint.
2. Gegen diesen neuen Entscheid ist der Rekurs an den Regierungsrat zulässig.

### **Art. 95** Versteigerung {#art_95 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--95}

1. Der Einwohnergemeinderat entscheidet darüber, ob eine Erbschaftssache öffentlich oder nur unter den Erben versteigert werden soll (612 Abs. 3). Er entscheidet auch über Veräusserung oder Zuweisung bestimmter Erbschaftssachen (613) an einen Erben.

### **Art. 96** Grundstücke {#art_96 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--96}

1. Können sich die Erben über den Anrechnungswert eines Grundstückes nicht einigen, so wird er durch die kantonale Steuerverwaltung festgestellt (618).

### **Art. 97** Gewerbe {#art_97 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--97}

1. Über die Zuweisung, Veräusserung oder Teilung eines Gewerbes (621, 625) entscheidet das Kantonsgericht. Der Entscheid kann an das Obergericht weitergezogen werden. Der Richter ist an die Anbringen der Parteien nicht gebunden, sondern kann von sich aus diejenigen Beweisaufnahmen anordnen, die ihm notwendig erscheinen.

### **Art. 98** Erbrecht des Gemeinwesens {#art_98 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--98}

1. Erbschaften, welche mangels gesetzlicher Erben oder letztwilliger Verfügung an den Staat fallen würden, werden zur einen Hälfte dem kantonalen Irrenfonds und dem Baufonds der kantonalen Krankenheilanstalt und zur andern Hälfte dem Schulfonds der Gemeinde, in welcher die Erbschaft gefallen ist, zugewiesen.

### **Art. 99** Kündigung einer Gemeinderschaft {#art_99 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--99}

1. Als landesüblicher Termin (338 und 622) bei Kündigung einer Gemeinderschaft gilt der 1. März und der 1. Wintermonat.

## 2.4. Sachenrecht

## 2.4.1. Eigentum

### **Art. 100** &hellip; {#art_100 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--100}

### **Art. 101** Marchbereinigung {#art_101 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--101}

1. Sämtliche Eigentumsgrenzen sind innert einer Frist von 10 Jahren zu vermarchen. Der Regierungsrat ist ermächtigt, diese Frist, wenn nötig, zu verlängern. Der Kantonsrat erlässt eine bezügliche Vermarchungsinstruktion.
2. Verweigert ein Grundeigentümer seine Mitwirkung bei der Bereinigung von Grenzzeichen, so werden vom Kantonsgerichtspräsidenten auf Gesuch des oder der Beteiligten die notwendigen Massnahmen getroffen (669).

### **Art. 102** Bäume in oder an Hägen {#art_102 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--102}

1. Wenn ein Baum in einem Hag steht oder wenn er den Hag berührt oder aus ihm hervorgewachsen ist, so gehört er demjenigen, welcher die Hagpflicht hat. Diese Bestimmung hat auch Anwendung bei Grenzmauern. Für Grenzmauern und Steinwürfe gilt als grösste Breite ein Meter.

### **Art. 103** Fundanzeigen {#art_103 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--103}

1. Fundanzeigen (720) sind an den Einwohnergemeindepräsidenten zu richten. Derselbe ordnet dann nötigenfalls auch die Versteigerung an (721).

### **Art. 103a** Bergregal {#art_103 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--103a}

1. Der Regierungsrat ist zuständig für die Genehmigung des gewerbsmässigen Abbaus von Steinen und Erden.

## 2.4.2. Nachbarrecht

### **Art. 104** Betreten des nachbarlichen Grundstückes {#art_104 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--104}

1. Ein Eigentümer ist berechtigt (695), zum Zwecke der Bewirtschaftung seiner Liegenschaft oder zur Vornahme von Ausbesserungen und Bauten das nachbarliche Grundstück vorübergehend und nach vorheriger Mitteilung an den Nachbarn zu betreten. Er hat den verursachten Schaden zu ersetzen.

### **Art. 105** &hellip; {#art_105 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--105}

### **Art. 106** Hagpflicht der Anstösser {#art_106 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--106}

1. Zwischen zwei Privatgrundstücken ist jeder der beiden Anstösser je zur Hälfte, bei Anstoss an öffentliche Rechtsame aber ist der Private allein hagpflichtig, sofern eine Einfriedung überhaupt notwendig ist und Vertrag und Herkommen nicht etwas anderes bestimmen.

## 2.4.3. Pflanzungen

### **Art. 107** Bäume und Sträucher {#art_107 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--107}

1. Das Kappen von Obstbäumen ist dem Eigentümer des anstossenden Grundstückes untersagt. Er hat Anspruch auf den Anries (688).
2. Nussbäume und nicht fruchttragende Hochstämme dürfen nur in einer Entfernung von 6 Meter, andere hochstämmige Obstbäume nur in einer Entfernung von 4 Meter, Zwergobstbäume und Sträucher nur in einer solchen von 50 Zentimeter von der Grenze gepflanzt werden. Besteht das angrenzende Land aus Waldboden, so dürfen Bäume und Sträucher jeder Art nicht näher als 50 Zentimeter an der Grenze stehen.
3. Gegen das Pflanzen von Bäumen an oder auf Strassen und auf öffentlichen Plätzen kann keine privatrechtliche Einsprache erhoben werden, wenn eine Entfernung der Stämme von mindestens 3 Meter von der Baulinie beobachtet wird. An schon bestehenden Strassen und in Anlagen dürfen abgehende Bäume auch bei geringerem Abstande durch neue ersetzt werden.

### **Art. 108** Klageverjährung, Aufastung {#art_108 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--108}

1. Die Klage auf Beseitigung von Bäumen verjährt nach zwei Jahren seit der Pflanzung des zu nahe stehenden Baumes.
2. Bäume, welche von Alters her oder infolge Zulassung des Nachbars näher an der Grenze stehen, werden zwar in ihrem Bestand geschützt; wenn dieselben aber abgehen, so tritt, abgesehen von besonderen Vereinbarungen und mit Ausnahme des bestehenden Waldbodens, für die Neupflanzung wieder die Regel ein.
3. Überragende Äste und Wurzeln von anstossendem Wald oder Waldbäumen dürfen, wenn sie das Eigentum schädigen und auf Beschwerde hin binnen angemessener Frist nicht beseitigt werden, nur unter Aufsicht und Leitung des bezüglichen Revierförsters gekappt und das Material beeignet werden.
4. Ohne Vorwissen des Forstpersonals erfolgte Aufastungen ziehen Bestrafung des anstossenden Grundeigentümers nach sich.

### **Art. 109** Wälder {#art_109 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--109}

1. Auf künstlichem oder natürlichem Wege neu entstehende Wälder sollen, wenn sie an Wies- oder Ackerland eines dritten Eigentümers angrenzen, 6 Meter und bei weniger ertragsfähigem Kulturland wenigstens 3 Meter vom nachbarlichen Grundstück entfernt bleiben.
2. Von dieser Bestimmung kann der Regierungsrat Ausnahmen gestatten.

## 2.4.4. Grunddienstbarkeiten

### **Art. 110** Wegrechtsamen {#art_110 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--110}

1. Winterwege stehen, Sonderrechte vorbehalten, während der Monate Dezember, Januar und Februar offen.
2. Im übrigen wird der Inhalt der Wegrechte, soweit sie im Einzelfalle nicht speziell geordnet sind, durch den Ortsgebrauch bestimmt.
3. Die über den Notweg (694) geltenden Bestimmungen finden auf die notwendigen Holztransportwege, Tränkwege, Winterwege und Fahrwege für Vieh und Räderfuhrwerke entsprechende Anwendung.
4. Neue Wege dieser Art sollen übrigens nur dann bewilligt werden, wenn der Gesuchsteller auf andere Weise sich nicht oder nur allzuschwierig behelfen kann.
5. Wenn solche früher wegen Nichtgebrauch eingegangene Wege wieder notwendig werden, so hat der Inhaber des dienenden Grundstückes nur insoweit eine Entschädigung zu beanspruchen, als er für die Löschung einen Ersatz geleistet hat.

## 2.4.5. Recht des Nutzniessers

### **Art. 111** Sicherstellung {#art_111 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--111}

1. Der Kantonsgerichtspräsident entscheidet über die Gesuche um Sicherstellung durch den Nutzniesser (760, 775), ordnet nötigenfalls die Beistandschaft an (762) und trifft die nötigen Vorkehrungen, wenn sich Eigentümer und Nutzniesser über die sofort zu ergreifenden Massnahmen nicht einigen können (773).

### **Art. 112** Inventar {#art_112 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--112}

1. Das Inventar, welches vom Nutzniesser oder Eigentümer verlangt wird (763), wird vom Notar aufgenommen, welcher auch die Urkunde hierüber ausstellt.

### **Art. 113** Feuerversicherung {#art_113 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--113}

1. Der Nutzniesser hat auf Verlangen des Eigentümers Gebäude gegen Feuerschaden angemessen zu versichern und ebenso die Fahrhabe, sofern nicht besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen (767). Der Nutzniesser kann im einzelnen Fall den Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten darüber anrufen, ob eine solche Ausnahme vorliege oder nicht.

## 2.4.6. Bodenverbesserungen

### **Art. 114** Flurgenossenschaft {#art_114 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--114}

1. Zum Zwecke von Bodenverbesserungen, wie Entwässerungen, Aufforstungen, Weganlagen, Zusammenlegungen von Wald und landwirtschaftlichen Gütern können sich die beteiligten Grundeigentümer zu einer Flurgenossenschaft vereinigen.
2. Wenn die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer, denen zugleich mehr als die Hälfte des beteiligten Bodens gehört, der Bildung einer solchen Flurgenossenschaft zustimmt, so sind die übrigen Beteiligten zum Beitritt verpflichtet.
3. Gebäude, Gärten, sowie Grundstücke, in denen Steinbrüche, Kies- oder Lehmgruben betrieben werden, können, soweit solche Betriebe gestört würden, nicht zwangsweise zu einem solchen Unternehmen herbeigezogen werden, es sei denn, dass das Unternehmen sonst nicht ausführbar ist.

### **Art. 115** Flurkommission {#art_115 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--115}

1. Die beteiligten Grundeigentümer wählen eine Flurkommission, welche den vorläufigen Perimeterkreis, die Statuten, den Plan und den Kostenvoranschlag aufstellt.
2. Der Regierungsrat kann diese Aufgabe auf Ersuchen der beteiligten Grundeigentümer gegen entsprechende Entschädigung der kantonalen Verwaltung übertragen.

### **Art. 116** Statuten {#art_116 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--116}

1. Die Statuten müssen enthalten:
   1. Bestimmungen über Leitung und Ausführung des Unternehmens;
   2. Bezeichnung und Umschreibung der beteiligten Grundstücke;
   3. Bestimmungen über Deckung der Erstellungs- und Unterhaltungskosten.

### **Art. 117** Plan und Kostenvoranschlag {#art_117 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--117}

1. Plan und Kostenvoranschlag müssen die Umschreibung der auszuführenden Arbeiten und des beteiligten Gebietes, sowie die neue Einteilung der Felder enthalten.

### **Art. 118** Auflage von Statuten, Plan und Kostenvoranschlag, Einsprachen {#art_118 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--118}

1. Die Statuten, sowie Plan und Kostenvoranschlag sind während wenigstens 14 Tagen zur Einsicht der Beteiligten auf der Gemeindekanzlei derjenigen Gemeinden aufzulegen, in deren Gebiet die beteiligten Grundstücke liegen.
2. Die Auflage ist öffentlich bekannt zu machen mit der Aufforderung, allfällige Einsprachen während der Auflagefrist der Gemeindekanzlei schriftlich einzureichen. Wer nicht Einspruch erhebt, hat den Statuten und der vorgeschlagenen Ausführung des Unternehmens zugestimmt.

### **Art. 119** Genehmigung von Statuten, Plan und Kostenvoranschlag, Erledigung der Einsprachen {#art_119 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--119}

1. Statuten, Plan und Kostenvoranschlag unterliegen der Genehmigung des Regierungsrates.
2. Dem Regierungsrat sind mit diesen Akten auch die sämtlichen eingelangten Einsprachen zu übermitteln.
3. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Vorlagen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, die nötigen Bedingungen zu einer zweckmässigen und gesicherten Ausführung vorliegen und die Kosten des Unternehmens mit dessen Nutzen im Einklange stehen.
4. Der Regierungsrat erledigt die eingelangten Einsprachen. Sofern dieselben zivilrechtlicher Natur sind, verweist er die Einsprecher auf den Zivilrechtsweg.

### **Art. 120** Festlegung der Beitragshöhe {#art_120 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--120}

1. Die Festlegung der Grundlagen für die Berechnung der Beiträge, welche die Eigentümer der Grundstücke an das Unternehmen zu leisten haben, sowie die Feststellung des ihnen aus dem Unternehmen erwachsenden Nutzens obliegen der Flurkommission. Für das Festlegen des Perimetergebiets gemäss Wasserbaugesetz kann sie Fachleute beiziehen. Die Bestimmungen des Schätzungs- und Grundpfandgesetzes sind sinngemäss anwendbar.

### **Art. 121** Konstituierung, Zwangsenteignung {#art_121 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--121}

1. Durch die Genehmigung der Statuten, des Planes und Kostenvoranschlages ist die Flurgenossenschaft gesetzlich konstituiert.
2. Die Genehmigung berechtigt die Flurgenossenschaft, die zur Ausführung des Unternehmens erforderlichen Grundstücke und Rechtsamen auf dem Wege der Zwangsenteignung zu erwerben und die beteiligten Grundeigentümer zur Leistung eines verhältnismässigen Beitrages anzuhalten.

### **Art. 122** Beginn der Arbeiten, Veränderungen und Ergänzungen {#art_122 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--122}

1. Die Ausführung der Arbeiten darf erst nach Genehmigung der Vorlagen durch den Regierungsrat in Angriff genommen werden. Der Beginn ist durch die Flurkommission rechtzeitig öffentlich bekannt zu machen.
2. Wenn sich im Verlaufe der Ausführung des Unternehmens Veränderungen oder Ergänzungen als notwendig herausstellen, so wird sie der Regierungsrat nach Anhörung der Beteiligten anordnen.

### **Art. 123** Neueinteilung der Grundstücke {#art_123 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--123}

1. Bei der neuen Einteilung der Grundstücke soll jeder Eigentümer, soweit tunlich, für den Wert der abgetretenen Grundstücke den Ersatz in Grundstücken in möglichst gleicher Lage und von annähernd gleicher Bodengüte und Ertragsfähigkeit erhalten. Auf eine zweckmässige Güterzusammenlegung soll in jedem Falle Rücksicht genommen werden.

### **Art. 124** Entschädigung in Geld {#art_124 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--124}

1. Eine Entschädigung in Geld darf nur stattfinden:
   1. zur Ausgleichung kleiner Wertunterschiede zwischen den ausgetauschten Grundstücken;
   2. wenn kleine Bodenstücke abzutreten sind und es an geeignetem Boden zum Ersatz mangelt.

### **Art. 125** Streitigkeiten unter den Beteiligten {#art_125 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--125}

1. Alle Streitigkeiten, die sich aus dem Unternehmen unter den Beteiligten ergeben, werden im Rekurswege durch den Regierungsrat entschieden. Diejenigen Mitglieder, welche bei der Ausführung des Unternehmens mitgewirkt haben, befinden sich im Ausstand und es ergänzt sich der Regierungsrat aus den Mitgliedern des Kantonsrates.
2. Entschädigungen an Dritte haben gemäss der kantonalen Gesetzgebung über Zwangsenteignung zu erfolgen.

### **Art. 126** Neue Flureinteilung, Öffentliche Beurkundung {#art_126 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--126}

1. Nach Vollendung des Unternehmens hat die Flurkommission die neue Flureinteilung öffentlich beurkunden und in das Grundbuch aufnehmen zu lassen. Für die damit verbundenen Eintragungen im Grundbuch dürfen keine Gebühren erhoben werden (954).

### **Art. 127** Kanalisation {#art_127 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--127}

1. Bei der Durchführung einer Kanalisation durch eine Gruppe von Häusern oder Liegenschaften finden Art. 114 bis 126 des vorliegenden Gesetzes entsprechende Anwendung.
2. Bei der Lastenverteilung ist sowohl auf den Wert des Grundbesitzes, als auch auf gewerbliche Einrichtungen, welche aus der Kanalisation in besonderem Masse Vorteil ziehen, Rücksicht zu nehmen und überhaupt sind hiebei alle in Betracht fallenden Verhältnisse zu würdigen.

## 2.4.7. Quellen, Bäche, Flüsse, Wasserrechte

### **Art. 128** Fortleitung von Quellen {#art_128 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--128}

1. Die Fortleitung von Quellen ausserhalb des Kantons (705) bedarf der Bewilligung des Regierungsrates.

### **Art. 128bis** &hellip; {#art_128 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--128bis}

### **Art. 129** Abwasser {#art_129 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--129}

1. Wer einen Brunnen zuleitet, ist verpflichtet, für unschädliche Fortleitung des Abwassers zu sorgen. Der Nachbar, durch dessen Grundstück das Wasser am nächsten und unschädlichsten abgeleitet werden kann, ist verpflichtet, die Ableitung gegen vollen Ersatz des dadurch entstehenden Schadens zu gestatten.
2. Es ist verboten, Wasser zu versenken, wenn die Vermutung berechtigt ist, dass dasselbe unterirdisch fortfliessend früher oder später Schaden zufügen könnte.

### **Art. 130** Ableitung in öffentliche Gewässer {#art_130 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--130}

1. Der Regierungsrat kann das Einführen von privaten oder öffentlichen Abwasserleitungen und Kanalisationen in die öffentlichen Gewässer gestatten. Sofern jedoch dadurch Wasserbezugs- und Tränkrechte benachteiligt werden sollten, sind diese Nachteile zu vergüten und die daherigen Entschädigungen im Nichteinigungsfalle auf dem Enteignungswege festzustellen.

## 2.4.8. Jagd und Fischerei

### **Art. 131** Betreten von Wald, Weide- und Wiesland {#art_131 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--131}

1. Das Betreten von Wald, Weide- und Wiesland zum Zwecke der Ausübung von Jagd und Fischerei ist gestattet (699). Der verursachte Schaden ist zu ersetzen.
2. Wiesland an Privatgewässern darf zur Ausübung der Fischerei nur mit Bewilligung des Grundeigentümers betreten werden.

## 2.4.9. Heimatschutz

### **Art. 132** Reklametafeln, Landschaftsschutz, Zwangsenteignung {#art_132 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--132}

1. Der Regierungsrat wird eine Verordnung erlassen über das Verbot oder die Besteuerung von Reklametafeln, Affichen und andere der Reklame dienenden Aufschriften.
2. Er ist berechtigt, zum Schutze und zur Erhaltung von Altertümern, Naturdenkmälern, Bäumen und seltenen Pflanzen, zur Sicherung der Landschafts- und Ortschaftsbilder und Aussichtspunkte vor Verunstaltung im Verordnungswege die nötigen Verfügungen zu treffen und Strafbestimmungen aufzustellen.
3. Diese Befugnis kann vom Regierungsrate auch auf die Gemeinden übertragen werden.
4. Staat und Gemeinden sind berechtigt, Gegenstände der in Absatz 2 dieses Artikels aufgezählten Arten auf dem Wege der Zwangsenteignung, und besonders auch durch Errichtung einer öffentlich-rechtlichen Dienstbarkeit zu schützen und zugänglich zu machen.

## 2.4.10. Baurecht und Enteignung

### **Art. 133** &hellip; {#art_133 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--133}

### **Art. 134** Enteignung und Entschädigung {#art_134 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--134}

1. Wenn bei Enteignungen dem Expropriaten selbst ein Vorteil erwächst, so soll der Wert desselben bei Zumessung der Entschädigungssumme in Berücksichtigung gezogen werden.
2. Bei Enteignung von Wasserkräften kann, wo die besondern Umstände dies als angezeigt erscheinen lassen, die Entschädigung ganz oder teilweise durch Zuweisung von elektrischer Kraft geleistet werden.

### **Art. 135–136** &hellip; {#art_135–136 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--135–136}

### **Art. 137** Befugnisse der Gemeinden betreffend Bauten, Strassen, Anlagen, Bäume, Zierpflanzen und dgl. {#art_137 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--137}

1. Die Gemeinden und Ortsgemeinden sind berechtigt, Bestimmungen aufzustellen:
   1. …
   2. über die Bedingungen, unter welchen Privatstrassen errichtet werden dürfen und unter welchen dieselben von der Gemeinde oder Ortsgemeinde übernommen werden;
   3. über die Anlage von Strassen und Trottoirs, Abzugskanälen, Kanalisationen, Beleuchtungs- und Wasserleitungsanlagen und Ähnliches, sowie über die Beiträge der Gebäude- und Grundeigentümer an die Erstellung und den Unterhalt derselben;
   4. über die Erstellung von Güterstrassen und Güterwegen, sowie über die Beitragsleistung der Gebäude- und Grundeigentümer an die Kosten und den Unterhalt, soweit denselben aus der Anlage Vorteile erwachsen;
   5. über die Anlage und den Schutz von Bäumen und Zierpflanzen an Strassen und auf öffentlichen Plätzen.
2. Über die Verteilung der in Ziff. 3 und 4 vorgesehenen Beiträge entscheidet im Rekursfalle der Regierungsrat, unter Berücksichtigung der in Art. 127 dieses Gesetzes enthaltenen Grundsätze.
3. Die auf Grundlage dieses Artikels erlassenen Vorschriften unterliegen der Genehmigung des Regierungsrates.

### **Art. 138–140** &hellip; {#art_138–140 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--138–140}

## 2.5. Grundpfandrecht: Zinsfuss, Schatzung, Belastungsgrenze und Kündigung

### **Art. 141–161** &hellip; {#art_141–161 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--141–161}

## 2.6. Fahrnispfand

### **Art. 162** Viehverpfändung {#art_16 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--162}

1. Die Verschreibungsprotokolle über Viehverpfändung (885) werden durch die Betreibungsbeamten in den Gemeinden geführt.
2. Die Ermächtigung an Geldinstitute und Genossenschaften zur Abschliessung solcher Geschäfte wird durch den Regierungsrat erteilt.
3. Wird verpfändetes Vieh aus der Gemeinde, in deren Protokoll es verschrieben ist, in eine andere Gemeinde gebracht, so ist dem Betreibungsbeamten der letzteren Gemeinde durch denjenigen der erstern hievon Kenntnis zu geben.

## 2.7. Grundbuchrecht

## 2.7.1. Grundbuch

### **Art. 163–168** &hellip; {#art_16 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--163–168}

### **Art. 168a** Grundbuchkreis Obwalden {#art_16 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--168a}

1. Der Kanton Obwalden bildet einen einzigen Grundbuchkreis. In Engelberg besteht eine Aussenstelle.
2. Die Führung des Grundbuches obliegt dem Grundbuchamt.
3. Der Regierungsrat regelt die nähere Organisation des Grundbuchamts und bestimmt dessen Sitz.

### **Art. 168b** Grundbuchamt {#art_16 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--168b}

1. Das Grundbuchamt ist eine kantonale Amtsstelle gemäss Art. 22 Abs. 1 des Staatsverwaltungsgesetzes.
2. Es führt das Grundbuch nach den Vorschriften des Bundesrechts und nimmt insbesondere die folgenden Aufgaben wahr:
   a. Teilung eines Grundstückes (743 Abs. 2 und 3);
   b. Zerstückelung und Anzeige der Schuldübernahme (833 und 834);
   c. Änderungen im Pfandrechtsverhältnis (852 Abs. 2);
   d. Ausstellung von Pfandtiteln (861);
   e. Entgegennahme von Zahlungen bei unbekanntem Wohnsitz des Gläubigers oder bei dessen Verlegung zum Nachteil des Schuldners (851 Abs. 2);
   f. Anmerkung von öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (962);
   g. Bereinigung der Einschreibungen bei der Teilung und bei der Vereinigung von Grundstücken (974a und 974b);
   h. erleichterte Löschung zweifelsfrei bedeutungsloser Einträge (976);
   i. Löschung anderer Einträge (976a und 976b);
   k. Einführung des Grundbuches (Art. 38 ff. SchlT ZGB);
   l. Durchführung des öffentlichen Bereinigungsverfahrens (976c).
3. Das Grundbuchamt veröffentlicht im Amtsblatt den Erwerb von Grundstücken.
4. Die Mitarbeiter des Grundbuchamts und der Grundbuchbereinigung sind gegenüber dem Kanton für den Schaden verantwortlich, der durch ihr Verschulden in der Grundbuchführung entsteht.

### **Art. 168c** Regierungsrat {#art_16 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--168c}

1. Der Regierungsrat ist die Aufsichtsbehörde (949d Abs. 2, 953 Abs. 1 und 956 Abs. 1).
2. Er veranlasst regelmässige Inspektionen, wobei er die unmittelbare Aufsicht über die Führung des Grundbuches einem Grundbuchinspektor übertragen kann.

### **Art. 168d** Rechtsschutz {#art_16 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--168d}

1. Gegen eine vom Grundbuchamt erlassene Verfügung kann innert 30 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden. Bei Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann dagegen jederzeit Beschwerde geführt werden (956a und 956b).
2. Im Übrigen sind die Bestimmungen des Staatsverwaltungsgesetzes und der Verwaltungsverfahrensverordnung anwendbar.

### **Art. 168e** Kantonsgerichtspräsidium {#art_16 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--168e}

1. Das Kantonsgerichtspräsidium ist zuständig:
   a. für die Eintragung des Eigentums an einem nicht im Grundbuch aufgenommenen Grundstück (662);
   b. für die Massnahmen bei Unauffindbarkeit des Grundeigentümers, des Dienstbarkeitsberechtigten, des Grundpfandgläubigers sowie bei Fehlen der vorgeschriebenen Organe einer juristischen Person (666a, 666b, 781a und 823);
   c. für die Bereinigung der Pfandrechte (833 Abs. 2);
   d. für die Anordnung betreffend die Hinterlegung von Zahlungen beim Schuldbrief (851);
   e. für die vorläufigen Eintragungen ins Grundbuch (961 und 966);
   f. für die Anfechtung der Löschung und die Verfügung auf Berichtigung (976b).
2. Im Übrigen sind die Zivilprozessordnung und das Gerichtsorganisationsgesetz anwendbar.

### **Art. 168f** Aufnahme öffentlicher Grundstücke in das Grundbuch {#art_16 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--168f}

1. Die nicht im Privateigentum stehenden und die dem öffentlichen Gebrauche dienenden Grundstücke sind in das Grundbuch aufzunehmen.

### **Art. 168g** Elektronischer Geschäftsverkehr und weitere Dienstleistungen {#art_16 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--168g}

1. Der Regierungsrat kann in Ausführungsbestimmungen regeln, ob und inwieweit:
   a. der elektronische Geschäftsverkehr angeboten wird;
   b. elektronische Auszüge aus dem Papiergrundbuch, dem Tagebuch, den Hilfsregistern und den Belegen angeboten werden;
   c. die elektronische Auskunft und Einsichtnahme in die ohne Interessennachweis einsehbaren Daten des Hauptbuches zugelassen werden;
   d. bestimmten Behörden oder Personen ein erweiterter Zugang zu den Daten des Hauptbuches, des Tagebuches und der Hilfsregister gewährt werden soll.
2. Der Regierungsrat entscheidet über Art und Umfang des Zugriffs auf Daten des Hauptbuches für Nachführungsgeometer, Amtsstellen des Kantons, Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften und Urkundspersonen. Er kann, unter vorgängiger Anhörung des Grundbuchamts und des Datenschutzbeauftragten, weiteren Personen und Behörden einen direkten oder mittelbaren Zugriff gewähren.
3. Der Regierungsrat erlässt ein Datenschutz- und Datensicherheitskonzept und ordnet die erforderlichen Massnahmen an.

### **Art. 168h** Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen {#art_16 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--168h}

1. Die durch Verwaltungsverfügung oder durch einen verwaltungsrechtlichen Vertrag für ein einzelnes, privates Grundstück angeordneten öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen gemäss Art. 129 Abs. 1 der Grundbuchverordnung sind im Grundbuch anzumerken. Bei den übrigen öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen ist die Anmerkung nicht zwingend.
2. Für die Anmeldung öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen zur Anmerkung oder Löschung im Grundbuch ist die Behörde des Gemeinwesens oder der Trägerschaft der betreffenden öffentlichen Aufgabe zuständig, welche sie verfügt oder mitveranlasst hat.
3. Die Kosten gehen zulasten des Veranlassers des Verwaltungsverfahrens. Wird die öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung aufgrund eines verwaltungsrechtlichen Vertrags im Grundbuch angemerkt, so erfolgt die Kostentragung nach der spezifischen Interessenlage.
4. Der Regierungsrat kann weitere Anmerkungstatbestände gemäss Art. 129 Abs. 3 der Grundbuchverordnung erlassen. Er erstellt diesfalls eine Liste mit sämtlichen Anmerkungstatbeständen und teilt sie dem Bund mit.

### **Art. 168i** Öffentliches Bereinigungsverfahren {#art_16 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--168i}

1. Für die Anordnung des öffentlichen Bereinigungsverfahrens (976c) ist der Regierungsrat zuständig.
2. Die Kosten des öffentlichen Bereinigungsverfahrens gehen zulasten des Kantons.
3. Die Einzelheiten und das Verfahren werden vom Regierungsrat in Ausführungsbestimmungen geregelt. Er kann die Bereinigung weiter erleichtern oder vom Bundesrecht abweichende Vorschriften erlassen.

### **Art. 168k** Ergänzende Bestimmungen zum Grundbuchwesen {#art_16 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--168k}

1. Der Kantonsrat regelt die Grundbuchgebühren durch Verordnung.
2. Der Regierungsrat regelt die Führung des Grundbuches in Ausführungsbestimmungen.

### **Art. 168l** Grundbuchbereinigung {#art_16 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--168l}

1. Die Anlage, die Inkraftsetzung und die Führung des Grundbuches erfolgt von Gemeinde zu Gemeinde.
2. Die Grundbuchbereinigung erfolgt nach Anordnung und unter Aufsicht des Regierungsrates.
3. Der Kantonsrat erlässt die für die Bereinigung der dinglichen Rechte und die Einführung des Grundbuches erforderlichen Vorschriften durch Verordnung.

## 2.7.2. Grundbuchbereinigung

### **Art. 169–177** &hellip; {#art_16 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--169–177}

## 3. Ausführungs- und Übergangsbestimmungen

### **Art. 178–180** &hellip; {#art_17 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--178–180}

### **Art. 181** Vollziehung einer Auflage {#art_18 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--181}

1. Die Klage auf Vollziehung einer Auflage (59, 273h der Anwendungs- und Einführungsbestimmungen) wird von derjenigen Behörde erhoben, welche das in Frage kommende öffentliche Interesse zu vertreten hat.

### **Art. 181a** Kantonales Grundbuch {#art_18 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--181a}

1. Bis zur Einführung des eidgenössischen Grundbuches kommt die Grundbuchwirkung im Sinne von Art. 48 SchlT ZGB in Bezug auf Begründung, Abänderung oder Löschung der dinglichen Rechte an Grundstücken der Eintragung in das altrechtliche Grundbuch zu.
2. Die Bestimmungen der Grundbuchverordnung, insbesondere die Vorschriften über das Tagebuch, sind sinngemäss anwendbar.

### **Art. 182** &hellip; {#art_18 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--182}

### **Art. 182a** Übergangsbestimmung zu Art. 168a {#art_18 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--182a}

1. Solange die notwendigen Massnahmen zur Bildung eines einzigen Grundbuchkreises noch nicht abgeschlossen sind, bildet der Kanton Obwalden weiterhin zwei Grundbuchkreise. Zum ersten Kreis gehören die Einwohnergemeinden Sarnen, Kerns, Sachseln, Alpnach, Giswil und Lungern. Den zweiten Kreis bildet die Einwohnergemeinde Engelberg.
2. Der Regierungsrat ist, unter Vorbehalt der Finanzkompetenzen des Kantonsrates, ermächtigt, sämtliche notwendigen Massnahmen für die Vereinigung der beiden Grundbuchkreise zu einem einzigen Grundbuchkreis zu ergreifen.

### **Art. 182b** Übergangsbestimmung für Zweckverbände {#art_18 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--182b}

1. Die Zweckverbände haben ihre Statuten innert fünf Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 27. Januar 2022 an die Mindestvorgaben in den Artikeln 25 und 26a bis 26g dieses Gesetzes anzupassen.

### **Art. 183** Inkrafttreten, Aufhebung widersprechender Erlasse, Bekanntmachung und Vollziehung {#art_18 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.1--183}

1. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1912 in Kraft.
2. Alle entgegenstehenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen sind dadurch aufgehoben.
3. Der Regierungsrat ist mit der Bekanntmachung und Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt.
4. Es liegt ihm ob, dafür zu sorgen, dass die schon vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu treffenden Wahlen und Anordnungen rechtzeitig erfolgen.