210.115
# Ausführungsbestimmungen über den Vollzug von gerichtlich angeordneten elektronischen Überwachungen gemäss Art. 28c ZGB
Vom 21.12.2021 (Stand 01.01.2022)

### **Art. 1** Zuständigkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.115--1}

1. Die Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug ist zuständig für den Vollzug einer gerichtlich angeordneten elektronischen Überwachung gemäss Artikel 28c ZGB.
2. Sie kann mit Dritten zusammenarbeiten.

### **Art. 2** Anordnung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.115--2}

1. Das Gericht prüft vor Anordnung einer elektronischen Überwachung gemäss Art. 28c ZGB zusammen mit der Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug deren Vollziehbarkeit.
2. Das Gericht stellt der Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug und der Polizei den vollstreckbaren Anordnungsentscheid zu.

### **Art. 3** Meldepflichten bei Verstössen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.115--3}

1. Die Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug meldet dem Gericht Verstösse gegen die gerichtliche Anordnung und stellt dem Gericht die Aufzeichnungen aus der elektronischen Überwachung zur Verfügung.

### **Art. 4** Datenschutz {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.115--4}

1. Die Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug sorgt dafür, dass die Daten spätestens zwölf Monate nach Abschluss der angeordneten Überwachungsmassnahme gelöscht werden.

### **Art. 5** Kosten {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.115--5}

1. Die Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug stellt dem Gericht die Kosten des Vollzugs in Rechnung.