210.2
# Gesetz betreffend Ergänzung des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch
Vom 26.04.1914 (Stand 01.06.2017)

## 1. Tilgung der Altgültübergriffe

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.2--1}

1. Die Tilgung der Übergriffe von Altgülten ist gleichzeitig mit der Grundbuchbereinigung durchzuführen.
2. In der Bereinigungspublikation ist der Tatsache, dass Gültübergriffe zu tilgen sind, Erwähnung zu tun.
3. Soweit die Grundbuchbereinigung schon stattgefunden hat, ohne dass die bestehenden Übergriffe getilgt worden sind, ist das Tilgungsverfahren innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nachzuholen.
4. Sollen Schuldbriefe auf einem Grundstück errichtet werden, das mit Übergriffen von Altgülten belastet ist, so sind diese Übergriffe vor der Ausstellung der Pfandtitel zu tilgen.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.2--2}

1. Alle Übergriffe von Altgülten werden, soweit deren Betrag die Hälfte des wahren Wertes des zinsenden Unterpfandes nicht überschreitet, als materiell wertlos, grundsätzlich als erloschen erklärt und getilgt.
2. Grundlegend für die Wertbestimmung dieser Unterpfänder ist die letzte innert dem Zeitraume von zehn Jahren vollzogene amtliche Schatzung des Grundstückes, sofern nicht seit jener Zeit eine wesentliche Veränderung des Wertes desselben eingetreten ist.
3. Wenn der Betrag der Altgülten das zinsende Grundstück nach der Würdigung der Grundbuchkommission nicht höher als auf die Hälfte belastet, so muss keine Schatzung angeordnet werden, sofern eine solche nicht von einem Interessenten verlangt wird.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.2--3}

1. Glaubt der Eigentümer der in Frage liegenden übergreifenden Altgült oder der Eigentümer des zinsenden oder eines durch den Übergriff belasteten Grundstückes, die dem Tilgungsverfahren zu Grunde gelegte Wertsumme drücke nicht den wahren Wert des Grundstückes aus, so ist jeder derselben berechtigt, die Abschatzung zu verlangen, sofern nicht in den letzten zwei Jahren eine Abschatzung nach dem neuen Recht stattgefunden hat.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.2--4}

1. Soweit ein zinsendes Grundstück über die Hälfte des Wertes mit Altgülten belastet ist, die auf andere Grundstücke übergreifen, müssen dieselben, wenn die Gültansprecher nicht freiwillig auf die Übergriffe verzichten, abgelöst werden.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.2--5}

1. Für die Ablösung sind die Besitzer des zinsenden und der durch Übergriffe belasteten Grundstücke zu gleichen Teilen solidarisch haftbar.
2. Jeder derselben kann sich von der Mithaftbarkeit befreien, indem er entweder die ganze Gült zum Nennwert übernimmt oder die Versteigerung derselben verlangt, in welchem Falle eine allfällige Differenz zwischen Erlös und Nennwert vom Gültinhaber und von den Besitzern aller belasteten Liegenschaften zu tragen ist.
3. Die Kantonalbank wird, soweit notwendig und soweit Sicherheit geboten wird, den Ablösungspflichtigen durch Gewährung von Darleihen an die Hand gehen.

### **Art. 6** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.2--6}

1. Der Eigentümer jeder durch vorliegendes Gesetz betroffenen Gült hat dieselbe im Original oder, soweit es sich um Teile einer Gült handelt, im Auszuge beim Grundbuchführer, auf dessen Aufforderung hin, gegen Quittung zu deponieren. Wird dieser Aufforderung innert 14 Tagen nicht Folge geleistet, so gilt dies als Verzicht auf die Übergriffsrechte.

### **Art. 7** {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.2--7}

1. Der Besitzer des der Grundbuchbereinigung unterzogenen Grundstückes hat die mutmasslichen Kosten des Verfahrens vorzuschiessen, ist dann aber berechtigt, die Eigentümer der Grundstücke, welche von Übergriffen befreit werden, im Verhältnis zu den in Betracht kommenden Summen zur Rückvergütung anzuhalten.
2. Die Kosten der nach Art. 3 verlangten amtlichen Schatzung sind von demjenigen Interessenten vorzuschiessen, welcher sie verlangt.
3. Entstehen über die Kostendeckung Anstände, so entscheidet darüber die Grundbuchkommission.

## 2. Zusammenlegung der Altgültposten

### **Art. 8** {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.2--8}

1. Altgültposten und Auszüge aus Altgülten von Beträgen unter Fr. 100.– sind, wo und soweit die Grundbuchkommission dies im Interesse der Ordnung oder der Hebung des Gültkredites nützlich erachtet, anlässlich der Grundbuchbereinigung entweder abzulösen oder zu Posten zu vereinigen, welche wenigstens Fr. 200.– betragen.

### **Art. 9** {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.2--9}

1. Die Besitzer von Gültposten unter Fr. 100.– sind gehalten, nach Ermessen der Grundbuchkommission, entweder dieselben gegen bar oder andere Gültposten, welche nicht geringere Sicherheit bieten, abzutreten.

### **Art. 10** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.2--10}

1. Der Kantonalbank ist vorbehalten, nach Möglichkeit durch Gewährung von vorübergehenden Darlehen zu einem Zinsfusse, welcher für den Schuldner und Gläubiger Verluste vermeidet, die Zusammenlegung der Gülten zu unterstützen.
2. Auf jeden Fall sind zu diesem Zwecke gewährte Darlehen mit Annuitäten von wenigstens 10 % abzuzahlen.

### **Art. 11** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.2--11}

1. Wo für Altgülten keine ausgefertigten Instrumente bestehen, sind solche anlässlich der Grundbuchbereinigung auf Kosten der Gültansprecher auszustellen.

### **Art. 12** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.2--12}

1. Es dürfen keine Auszüge aus Altgülten von Beträgen unter Fr. 200.– ausgefertigt werden.

## 3. Revision von Art. 174 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch

### **Art. 13** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.2--13}

1. ...

## 4. Schlussbestimmung

### **Art. 14** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.2--14}

1. Dieses Gesetz tritt sofort in Kraft und der Regierungsrat wird mit dessen Veröffentlichung beauftragt.
2. Der Kantonsrat erhält Vollmacht, die notwendigen Vollziehungsbestimmungen zu erlassen.