210.3
# Gesetz über die öffentliche Beurkundung
(Beurkundungsgesetz, BeurkG)
Vom 30.11.1980 (Stand 01.01.2017)

## 1. Geltungsbereich und Organisation

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.3--1}

1. Dieses Gesetz gilt für:
   a. Geschäfte, für die das Bundesrecht die öffentliche Beurkundung vorschreibt;
   b. Geschäfte, für welche die Parteien ohne gesetzliche Vorschrift die Form der öffentlichen Beurkundung verlangen;
   c. die Errichtung einer öffentlichen Urkunde über die Ziehung von Prämienobligationen und Lotterien, über andere Auslosungen und über Wettbewerbe;
   d. die Abnahme des Eides und der Erklärung an Eidesstatt;
   e. die amtliche Beglaubigung einer Unterschrift, einer Abschrift, eines Auszuges, einer andern Wiedergabe eines Schriftstückes oder einer Übersetzung;
   f. die Aufnahme des Wechsel- und Checkprotestes.
2. Das Gesetz wird nicht angewandt bei:
   a. öffentlichen Urkunden, die von Behörden oder Beamten in amtlicher Eigenschaft ausgestellt werden;
   b. der Legalisation der Unterschrift obwaldnerischer Behörden, Beamten und Urkundspersonen durch die Staatskanzlei.

### **Art. 2** Urkundspersonen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.3--2}

1. Urkundspersonen im Sinne dieses Gesetzes sind die Notare sowie die Beglaubigungs- und Protestbeamten.
2. Notare sind:
   a. …
   b. die freierwerbenden Notare;
   c. die vom Regierungsrat auf Antrag des Einwohnergemeinderates gewählten Gemeindenotare.
3. Beglaubigungsbeamte sind:
   a. die Notare;
   b. die Beglaubigungsbeamten der Staatskanzlei;
   c. die Gemeindeschreiber und ihre Stellvertreter;
   d. die Gerichtspräsidenten und Gerichtsschreiber;
   e. die Grundbuchverwalter und ihre Stellvertreter.
4. Protestbeamte sind die Einwohnergemeindeschreiber und ihre Stellvertreter.

### **Art. 3** Örtliche Zuständigkeit {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.3--3}

1. Die Befugnis, auf dem Gebiet des Kantons Obwalden öffentliche Beurkundungen vorzunehmen, steht den obwaldnerischen Notaren zu.
2. Rechtsgeschäfte, deren Gegenstand die Einräumung eines dinglichen Rechtes an einem im Kanton Obwalden gelegenen Grundstückes bildet, können nur von einem obwaldnerischen Notar öffentlich beurkundet werden.

### **Art. 4** Sachliche Zuständigkeit {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.3--4}

1. Die freierwerbenden Notare sind zur Vornahme aller öffentlichen Beurkundungen und Beglaubigungen gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. a bis e befugt.
2. Die Gemeindenotare sind zur Vornahme aller öffentlichen Beurkundungen und Beglaubigungen gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. a bis e befugt, sofern diese in jener Gemeinde gelegene Grundstücke oder dort zivilrechtlich wohnhafte natürliche Personen betreffen; ausgenommen sind Beurkundungen von gesellschaftsrechtlichen Tatbeständen.
3. Die Beglaubigungsbeamten sind zur Vornahme amtlicher Beglaubigungen gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. e befugt.
4. Die Protestbeamten sind zur Aufnahme des Protestes beim Wechsel und Check gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. f befugt.

### **Art. 5** Beurkundungsbefugnis, a. Voraussetzungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.3--5}

1. Die Notariatskommission erteilt die Beurkundungsbefugnis, wenn der Bewerber:
   a. die kantonale Eignungsprüfung bestanden hat oder den Befähigungsausweis eines andern Kantons besitzt und dieser Kanton Gegenrecht hält;
   b. Wohnsitz im Kanton Obwalden hat;
   c. die vorgeschriebene Sicherheit leistet;
   d. handlungsfähig ist und einen guten Leumund besitzt;
   e. Schweizer Bürger ist.

### **Art. 6** b. Prüfung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.3--6}

1. …
2. Der Kantonsrat regelt die Eignungsprüfung durch Verordnung.

### **Art. 7** c. Sicherheitsleistung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.3--7}

1. Die hinsichtlich ihrer Beurkundungstätigkeit nicht in einem Beamtenverhältnis stehenden Notare haben als Sicherheitsleistung eine Haftpflichtversicherung zur Deckung von Schäden aus der Beurkundungstätigkeit nachzuweisen, die den durch Verordnung festzulegenden Anforderungen genügt.

### **Art. 8** Erlöschen und Suspendierung der Beurkundungsbefugnis, a. Gründe {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.3--8}

1. Die Beurkundungsbefugnis erlischt:
   a. mit dem Verzicht;
   b. mit dem Verlust der für ihre Ausübung erforderlichen Fähigkeiten;
   c. …
   d. mit ihrem dauernden Entzug;
   e. mit dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit;
   f. bei Aufgabe des Wohnsitzes im Kanton bzw. in der Gemeinde;
   g. mit dem Dahinfallen genügender Sicherheitsleistung;
   h. bei Beamten mit dem Ausscheiden aus dem Amt.
2. Die Befugnis ist suspendiert:
   a. mit ihrem Entzug für begrenzte Zeit;
   b. bei Beamten und öffentlich-rechtlichen Angestellten überdies mit der nach dem Personalrecht verfügten Einstellung im Amt.

### **Art. 9** b. Verfahren {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.3--9}

1. Der Kantonsrat regelt das Verfahren beim Erlöschen, bei der Suspendierung sowie bei der Wiedererteilung der Beurkundungsbefugnis durch Verordnung.
2. Der Entscheid ist mit der Eröffnung wirksam, für gutgläubige Parteien und Dritte jedoch erst mit dem Tage, welcher der Veröffentlichung folgt.
3. Erlöschen oder Suspendierung der Beurkundungsbefugnis sind im Amtsblatt zu veröffentlichen.

### **Art. 9a** Notariatskommission, a. Wahl {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.3--9a}

1. Der Regierungsrat wählt auf die verfassungsmässige Amtsdauer eine Notariatskommission von fünf Mitgliedern sowie die Aktuarin oder den Aktuar. Der Notariatskommission sollen Fachleute aus den kantonalen Gerichts- oder Verwaltungsbehörden sowie mindestens zwei Urkundspersonen angehören.
2. Der Regierungsrat bestimmt das Präsidium.
3. Die Notariatskommission tagt in Dreierbesetzung.
4. Die Aktuarin oder der Aktuar führt das Protokoll der Notariatskommission und fertigt Entscheide aus. Sie oder er hat beratende Stimme.
5. Das Sekretariat wird durch das zuständige Departement bestimmt.

### **Art. 9b** b. Zuständigkeit {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.3--9b}

1. Die Notariatskommission ist Prüfungskommission sowie Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen.

### **Art. 9c** Rechtsschutz {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.3--9c}

1. Gegen die in Anwendung dieses Gesetzes ergangenen Verfügungen und Entscheide der Notariatskommission ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig. Dem Verwaltungsgericht steht auch die Ermessenskontrolle zu, ausgenommen bei Beschwerden gegen Prüfungsentscheide.

## 2. Allgemeine Grundsätze

### **Art. 10** Urkundspflicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.3--10}

1. Die Urkundsperson ist zur Annahme und vorschriftsgemässen Durchführung der an sie gerichteten und in ihre Zuständigkeit fallenden Aufträge verpflichtet, sofern sie keinen gesetzlichen Ablehnungsgrund hat oder keine begründete Verhinderung vorliegt. Eine willkürliche Ablehnung kann disziplinarisch geahndet werden.
2. Die Urkundsperson hat die Beurkundung abzulehnen:
   a. wenn ein gesetzlicher Ausschliessungsgrund besteht;
   b. wenn sie sich aus einem andern sachlich vertretbaren Grund befangen fühlt;
   c. wenn das was beurkundet werden soll, rechtlich unmöglich oder widerrechtlich ist oder gegen die guten Sitten verstösst;
   d. wenn Zweifel über die erforderlichen Fähigkeiten von Parteien oder Nebenpersonen bestehen.

### **Art. 11** Ausschliessungsgründe {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.3--11}

1. Die Urkundsperson darf nicht amten, wenn an der Beurkundung beteiligt oder unmittelbar interessiert sind:
   a. die Urkundsperson selber;
   b. eine Person, als deren Vertreter die Urkundsperson handelt;
   c. jemand der folgenden Angehörigen:
   Ehegatte, Verlobter, eingetragener Partner oder faktischer Lebenspartner,
   Verwandte in der geraden Linie, Stiefeltern oder Stiefkinder, Schwiegereltern, Schwiegersohn oder Schwiegertochter,
   Verwandte oder Verschwägerte in der Seitenlinie bis zum dritten Grad,
   Adoptiveltern oder Adoptivkinder, Pflegeeltern oder Pflegekinder;
   d. eine juristische Person des privaten Rechts, deren leitendem Organ oder deren Kontrollstelle die Urkundsperson angehört;
   e. eine juristische Person des öffentlichen Rechts, deren Verwaltungsorgan oder deren Kontrollstelle die Urkundsperson angehört;
   f. eine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, der die Urkundsperson als Mitglied angehört.
2. Der auf einer Ehe beruhende Ausschliessungsgrund bleibt auch nach ihrer Auflösung bestehen.
3. Der Notar darf nicht amten, wenn die zu errichtende Urkunde in ein öffentliches Register einzutragen ist, das von ihm selber geführt wird.

### **Art. 12** Nebenpersonen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.3--12}

1. Zeugen, Sachverständige und Übersetzer müssen handlungsfähig sein.
2. Sie dürfen zu den Parteien und Stellvertretern nicht in einer Beziehung stehen, die unter den Ausschliessungsgründen aufgeführt ist.
3. Der Übersetzer kann gleichzeitig Zeuge und Sachverständiger sein.

### **Art. 13** Sorgfaltspflicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.3--13}

1. Die Urkundsperson hat die Beurkundung mit Sorgfalt vorzubereiten und auszuführen.
2. Sie darf nur beurkunden, was sie mit eigenen Sinnen wahrgenommen hat.
3. Sie hat namentlich den Willen der Parteien zu ermitteln, sie über die Form und rechtliche Tragweite des Geschäftes zu belehren, ihnen die zur Entschlussfassung nötigen Aufschlüsse zu erteilen, auf die Beseitigung von Widersprüchen und Unklarheiten zu dringen und dafür zu sorgen, dass der Wille der Parteien klar und vollständig zum Ausdruck kommt.
4. Diese Pflichten gelten auch dann, wenn der Urkundsperson eine vorbereitete Urkunde vorgelegt wird.

### **Art. 14** Verschwiegenheit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.3--14}

1. Die Urkundsperson und ihre Hilfsperson haben über ihre Tätigkeit und über Wahrnehmungen, die sie dabei machen, Verschwiegenheit zu wahren.
2. Von der Urkundsperson erstellte öffentliche Urkunden dürfen nur Berechtigten herausgegeben werden.
3. Vorbehalten bleiben die Editionspflicht und die Zeugnispflicht in einem amtlichen Verfahren.

### **Art. 15** Register, Aktensammlung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.3--15}

1. Die Urkundsperson hat die Beurkundung in ein Register einzutragen und eine Aktensammlung zu führen.
2. Die Aufsichtsbehörde kann Einsicht nehmen.

## 3. Beurkundungsverfahren

## 3.1. Gemeinsame Vorschriften

### **Art. 16** Beurkundungsvorgang {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.3--16}

1. Die Beurkundung ist mit jeder Partei ohne wesentliche Unterbrechung durchzuführen.
2. Bei Stellvertretung ist eine schriftliche Vollmacht beizubringen, die auf Verlangen der Urkundsperson beglaubigt sein muss.
3. Haben mehrere Personen eine Urkunde zu unterschreiben, so muss die Unterzeichnung nicht gleichzeitig geschehen. Solange nicht alle unterschrieben haben, ist jede Unterschrift widerruflich.
4. Wenn die Urkunde von allen Beteiligten unterzeichnet ist, setzt die Urkundsperson nebst Ort, Datum und Stempel eigenhändig ihre Unterschrift bei.

### **Art. 17** Feststellung der Identität {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.3--17}

1. Wenn die Urkundsperson eine Partei oder Nebenpartei nicht kennt, hat sie deren Identität auf geeignete Weise festzustellen.
2. Die Urkundsperson hat sich über die Fähigkeit und über die Berechtigung der Parteien und ihrer Stellvertreter zur Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen möglichst zuverlässige Kenntnis zu verschaffen, ebenso über das Vorhandensein der bei Nebenpersonen nötigen Eigenschaften. Sie kann entsprechende Zeugnisse verlangen.

### **Art. 18** Formale Bestandteile der Urkunde {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.3--18}

1. Die öffentliche Urkunde hat alle wesentlichen Elemente des Geschäftes zu enthalten, insbesondere:
   a. die genaue Bezeichnung der Parteien, Stellvertreter und Nebenpersonen sowie Name und Vorname der Urkundsperson; bei Vertretung die Angabe darüber, wie die Vertretungsbefugnis nachgewiesen wurde;
   b. die Wiedergabe der zu beurkundenden Parteierklärungen;
   c. bei Rechtsgeschäften des Grundstückverkehrs genaue Angaben über das Grundstück gemäss Grundbuchauszug neuesten Standes, Hinweise auf einen vorhandenen Mutationsplan sowie die Bereinigung der beschränkten dinglichen Rechte, Vormerkungen und Anmerkungen;
   d. den Ort und das Datum der Errichtung;
   e. die Unterschrift der Parteien;
   f. die Beurkundungsformel, den Stempel und die Unterschrift der Urkundsperson.
2. Werden Verträge durch Pläne oder andere zeichnerische Darstellungen ergänzt, so sind diese von den Parteien zu unterschreiben und vom Notar zu datieren und zu unterschreiben sowie mit seinem Stempel zu versehen.

### **Art. 19** Änderungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.3--19}

1. Wollen die Parteien an der ihnen vorgelegten Urkunde Änderungen vornehmen, so sind diese am Rande, im Text oder am Schluss der Urkunde anzubringen. Die Urkundsperson hat jede einzelne Änderung zu unterschreiben und so in die Beurkundungsformel einzubeziehen, dass diese die Änderung eindeutig deckt.
2. Werden nach vollzogener Beurkundung Änderungen vorgenommen, so bedürfen sie der schriftlichen Zustimmung der betroffenen Partei und zusätzlicher Beurkundung.

## 3.2. Ordentliches Verfahren

### **Art. 20** Vorgehen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.3--20}

1. Die Urkundsperson hat die Urkunde den Parteien vollumfänglich zur Kenntnis zu bringen. Sie kann sie vorlesen oder von ihnen selbst lesen lassen.
2. Die Urkundsperson hat mit ihrer Unterschrift zu bescheinigen, dass die Parteien die Urkunde zur Kenntnis genommen haben, dass die Urkunde dem ihr von den Parteien mitgeteilten Willen entspricht und dass die Parteien die Urkunde in ihrer Gegenwart unterschrieben haben.

## 3.3. Besondere Verfahren

### **Art. 21** Versammlungsbeschlüsse {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.3--21}

1. Die Urkunde über die Versammlungsbeschlüsse hat folgende Angaben zu enthalten:
   a. Ort, Datum und Zeit der Versammlung, den Namen der Gesellschaft, des Versammlungsvorsitzenden, des Protokollführers und der Stimmenzähler;
   b. die Feststellungen des Versammlungsvorsitzenden über die gesetzes- und statutengemässe Einberufung der Versammlung, die Anzahl der Teilnehmer und durch sie vertretenen Rechte, die Beschlussfähigkeit der Versammlung sowie allfällige Einwendungen zu diesen Feststellungen;
   c. bei Abstimmungen das Stimmenverhältnis und die gefassten Beschlüsse im Wortlaut;
   d. Anträge und weitere Äusserungen von Teilnehmern, deren Beurkundung verlangt wird;
   e. die Unterschrift des Versammlungsvorsitzenden und des Protokollführers;
   f. die Unterschrift der Urkundsperson mit der Bescheinigung, dass sie an der Versammlung teilgenommen hat.
2. Die Urkundsperson kann auch als Stimmenzähler oder Protokollführer amten.
3. Die Urkundsperson ist berechtigt, die Urkunde erst nach Abschluss der Versammlung zu verfassen und sie nach Einholen der Unterschriften des Versammlungsvorsitzenden und des Protokollführers zu unterzeichnen.

### **Art. 22** Gesellschaftsrechtliche Feststellungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.3--22}

1. Die öffentliche Urkunde über gesellschaftsrechtliche Feststellungen (Art. 734, 764 Abs. 2, 788 Abs. 2 und 874 Abs. 2 OR und Art. 83 Abs. 2 HRV) besteht in der Bescheinigung der Urkundsperson, dass die vom Bundesrecht verlangten Anforderungen nach ihren Feststellungen oder nach den ihr unterbreiteten Unterlagen erfüllt sind.

### **Art. 23** Beurkundung von Ziehungen und dergleichen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.3--23}

1. Die öffentliche Urkunde über die Ziehung von Prämienobligationen und Lotterien, über andere Auslosungen und Wettbewerbe hat zu enthalten:
   a. die Personalien des Veranstalters;
   b. die Personalien der mitwirkenden Personen;
   c. Ort, Datum und Zeit des Beginns der Veranstaltung;
   d. die Beschreibung der Vorgänge, die sich vor dem Notar abgewickelt haben, und die von ihm gemachten Feststellungen;
   e. die Zeit der Beendigung der Veranstaltung;
   f. die Unterschrift des Notars mit der Bescheinigung, dass er an der Veranstaltung von Anfang bis zum Ende teilgenommen hat.
2. Der Notar ist berechtigt, die Urkunde erst nachträglich zu verfassen und zu unterzeichnen.

### **Art. 24** Eidesabnahme, Erklärung an Eidesstatt {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.3--24}

1. Die Abnahme des Eides und der Erklärung an Eidesstatt ist nur zulässig, wenn die Wahrung von Rechten im Ausland es erfordert.
2. Die Urkundspartei hat die Urkunde zu unterschreiben und zu schwören oder an Eidesstatt zu erklären, dass der Inhalt der Urkunde der Wahrheit entspricht.
3. Der Notar hat zu bescheinigen, dass die Urkundspartei vor ihr geschworen bzw. an Eidesstatt erklärt hat, der Inhalt der Urkunde entspreche der Wahrheit.

### **Art. 25** Amtliche Beglaubigung einer Unterschrift {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.3--25}

1. Die amtliche Beglaubigung einer Unterschrift besteht in der Bescheinigung, dass die Unterschrift in Gegenwart des Beglaubigenden angebracht oder von jenem, der sie angebracht hat, als seine Unterschrift anerkannt worden ist. Gleiches gilt für die amtliche Beglaubigung eines Handzeichens.

### **Art. 26** Amtliche Beglaubigung einer Abschrift {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.3--26}

1. Die amtliche Beglaubigung einer Abschrift besteht in der Bescheinigung, dass diese mit einer dem Beglaubigenden vorgewiesenen oder von ihm selbst hergestellten Urkunde übereinstimmt. Gleiches gilt für Kopien oder Auszüge aus einer Urkunde.

### **Art. 27** Amtliche Beglaubigung einer Übersetzung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.3--27}

1. Die amtliche Beglaubigung der Übersetzung einer Urkunde besteht in der Bescheinigung des Beglaubigenden, dass die Übersetzung richtig ist.
2. Nimmt der Beglaubigende die Übersetzung nicht selber vor, so zieht er einen Übersetzer bei. Dieser hat auf der Übersetzung ihre Richtigkeit unterschriftlich zu bestätigen. Der Beglaubigende hat die nach Absatz 1 vorzunehmende Bescheinigung entsprechend zu ergänzen.

## 3.4. Ausserordentliche Verfahren

### **Art. 28** Beurkundung ohne Unterschrift oder mit blinder Partei {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.3--28}

1. Erklärt eine Partei, nicht unterschreiben zu können, oder ist sie blind, so sind zwei Zeugen beizuziehen.
2. Die Urkundsperson hat die Urkunde den Parteien in Gegenwart der Zeugen vorzulesen. Hierauf hat die Partei in Gegenwart der Zeugen zu erklären, dass die Urkunde ihren Willen enthalte.
3. Die Zeugen haben die Vorlesung durch die Urkundsperson und die Erklärung der Partei auf der Urkunde unterschriftlich zu bestätigen.
4. Die Urkundsperson hat zu bescheinigen, dass so vorgegangen wurde.

### **Art. 29** Verfahren mit tauber, stummer oder taubstummer Partei {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.3--29}

1. Ist eine Partei taub, stumm oder taubstumm, so hat sie auf der Urkunde unterschriftlich zu bestätigen, dass sie die Urkunde gelesen hat und dass diese ihren Willen enthält.
2. Kann die Partei nicht selber lesen oder nicht unterschreiben, so ist ein Sachverständiger beizuziehen. Dieser hat der Partei den Inhalt der Urkunde zur Kenntnis zu bringen und auf der Urkunde unterschriftlich zu bestätigen, dass ihm die Partei mitgeteilt hat, die Urkunde enthalte ihren Willen.
3. Die Urkundsperson hat zu bescheinigen, dass so vorgegangen wurde.

### **Art. 30** Übersetzungsverfahren {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.3--30}

1. Ist eine Partei der Sprache nicht mächtig, in der die Urkunde abgefasst ist, so hat die Urkundsperson die Urkunde zu übersetzen.
2. Wenn die Urkundsperson die Übersetzung nicht selber vornimmt oder wenn eine Partei es verlangt, ist ein Übersetzer beizuziehen. Dieser hat die Urkunde und die Erklärung der betreffenden Partei, dass die Urkunde ihren Willen enthalte, zu übersetzen; er hat auf der Urkunde unterschriftlich zu bestätigen, dass er den Inhalt der Urkunde und die Willenserklärung der betreffenden Partei gewissenhaft übersetzt hat.
3. Die Urkundsperson hat zu bescheinigen, dass so vorgegangen wurde.

## 4. Vergütung und Verantwortlichkeit

### **Art. 31** Vergütung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.3--31}

1. Für die Beurkundung ist eine Vergütung auszurichten. Mehrere Parteien haften hiefür solidarisch.
2. Die Vergütung umfasst die Gebühren und den Ersatz der Auslagen, die der Kantonsrat durch Verordnung regelt.

### **Art. 32** Haftung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.3--32}

1. Für die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit der Urkundsperson finden die Vorschriften des Obligationenrechtes sinngemäss Anwendung.
2. Steht die Urkundsperson in einem Beamten- oder Dienstverhältnis mit dem Kanton oder einer Gemeinde, so haftet das Gemeinwesen gemäss den kantonalen Verantwortlichkeitsbestimmungen.

## 5. Aufsicht

### **Art. 33** Weisungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.3--33}

1. Die Notariatskommission kann den Urkundspersonen allgemein und für den Einzelfall verbindliche Weisungen erteilen.

### **Art. 34** Disziplinarische Ahndung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.3--34}

1. Wenn eine Urkundsperson ihre Pflichten verletzt oder sich sonstwie ordnungswidrig verhält, schreitet die Aufsichtsbehörde disziplinarisch gegen sie ein.
2. Disziplinarstrafen sind:
   a. Verweis;
   b. Geldbusse bis zu Fr. 1 000.–;
   c. Entzug der Befugnis bis zu fünf Jahren;
   d. dauernder Entzug der Befugnis.
3. Die Behörden des Kantons und der Gemeinden haben der Aufsichtsbehörde grobe Pflichtverletzungen von Urkundspersonen anzuzei-gen, von denen sie in amtlicher Stellung erfahren.

### **Art. 35** Anwendung von Disziplinarstrafen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.3--35}

1. Die Art der Disziplinarstrafe richtet sich unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens der Urkundsperson nach der Schwere der Verletzung.
2. Wenn die Umstände es rechtfertigen, können verschiedene Disziplinarstrafen miteinander verbunden werden.
3. Die disziplinarische Verantwortlichkeit besteht ohne Rücksicht auf ein Strafverfahren oder einen Verantwortlichkeitsprozess.
4. Disziplinarvergehen verjähren innert einem Jahr seit ihrer Entdeckung und innert fünf Jahren seit ihrer Begehung.

## 6. Übergangs- und Schlussbestimmungen

### **Art. 36** Übergangsrecht {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.3--36}

1. Den im Kanton beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits tätigen öffentlichen Schreibern und wohnhaften Rechtsanwälten mit Berufsausübungsbewilligung im Kanton Obwalden wird die Ablegung der Beurkundungsprüfung erlassen.
2. Sie erhalten jedoch, mit Ausnahme der Rechtsanwälte sowie des Amtsnotars und seines Stellvertreters, nur die beschränkte Beurkundungsbefugnis gemäss Art. 4 Abs. 2 dieses Gesetzes.
3. Die bisherigen öffentlichen Schreiber und Rechtsanwälte, welche ihre Beurkundungsbefugnis behalten bzw. beanspruchen wollen, haben dies innert Jahresfrist dem Obergericht mitzuteilen und sich über die vom neuen Recht verlangte Sicherheit auszuweisen.
4. Rechtsanwälte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes in einem Beamtenverhältnis stehen, können diese Erklärung auch noch innert Jahresfrist nach ihrem Ausscheiden aus dem Staatsdienst abgeben.

### **Art. 37** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.3--37}

1. Die diesem Gesetz widersprechenden Vorschriften werden aufgehoben, insbesondere Art. 7 bis 15 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 30. April 1911.

### **Art. 38** Vollzugsverordnung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.3--38}

1. Der Kantonsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften durch Verordnung.

### **Art. 39** Inkrafttreten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--210.3--39}

1. Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt.