211.11
# Zivilstandsverordnung
(kZStV)
Vom 25.06.2004 (Stand 01.03.2015)

## 1. Organisation

### **Art. 1** Amtskreis und Amtssitz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--211.11--1}

1. Der Kanton bildet einen Zivilstandskreis.
2. Die Einwohnergemeinden führen ein gemeinsames Zivilstandsamt in Sarnen.

### **Art. 2** Vertrag der Einwohnergemeinden {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--211.11--2}

1. Die Einwohnergemeinden regeln die Führung des Zivilstandsamtes durch Vertrag. Der Vertrag enthält Bestimmungen insbesondere über:
   a. die Bereitstellung der Amtsräume und Trauungslokale mit den erforderlichen Einrichtungen;
   b. die Möglichkeit zu Trauungen auch in den Nicht-Standortgemeinden;
   c. die Anstellung des Personals und das anwendbare Personalrecht;
   d. die Kostentragung und -teilung sowie das Rechnungswesen.
2. Für den Vertragsabschluss sind die Einwohnergemeinderäte zuständig. Kommt keine Einigung zu Stande, so entscheidet der Regierungsrat.

## 2. Personal

### **Art. 3** Anstellung und Stellenplan {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--211.11--3}

1. Das Personal des Zivilstandsamtes wird durch die Einwohnergemeinden angestellt.
2. Die Aufsichtsbehörde ist befugt, einen verbindlichen Stellenplan aufzustellen.

### **Art. 4** Aus- und Weiterbildung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--211.11--4}

1. Die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten haben an den von der Aufsichtsbehörde angeordneten Aus- und Weiterbildungen teilzunehmen.
2. Die Kosten gehen zu Lasten der Einwohnergemeinden.

## 3. Aufsicht

### **Art. 5** Aufsichtsbehörde {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--211.11--5}

1. Aufsichtsbehörde ist das Amt für Justiz.
2. Sie:
   a. prüft und genehmigt die Amtsräume und Trauungslokale, die Büroorganisation und -öffnungszeiten sowie die Anstellung des Personals;
   b. kann einen verbindlichen Stellenplan aufstellen.

### **Art. 6** Zivilstandsinspektorat {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--211.11--6}

1. Das Zivilstandsinspektorat ist für alle Aufgaben der Aufsichtsbehörde zuständig, soweit nicht ausdrücklich eine andere Behörde oder Instanz bezeichnet ist.
2. Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall oder in genereller Weise gegenüber dem Zivilstandsinspektorat Weisungen erteilen. Insbesondere kann sie anordnen, dass bestimmte Vollzugshandlungen der Aufsichtsbehörde vorbehalten sind oder deren Genehmigung bedürfen.
3. Der Regierungsrat kann mit Vereinbarung die Aufgaben des Zivilstandsinspektorats oder der Aufsichtsbehörde an einen anderen Kanton übertragen.

## 4. Besondere Bestimmungen

### **Art. 7** Anzeigestellen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--211.11--7}

1. Die persönliche Anzeige von verstorbenen Personen sowie von Findelkindern kann in einer Wohngemeinde ohne eigenes Zivilstandsamt bei der entsprechenden Einwohnergemeindekanzlei erfolgen.
2. Die Einwohnergemeindekanzlei leitet die Anzeige schriftlich mit allen Dokumenten unverzüglich an das Zivilstandsamt weiter.

### **Art. 8** Findelkinder {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ow--211.11--8}

1. Findelkindern gibt der Einwohnergemeinderat den Familiennamen und die Vornamen.

## 5. Rechtsschutz

### **Art. 9** Rechtsmittel {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ow--211.11--9}

1. Gegen Verfügungen der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten oder des Zivilstandsinspektorats kann innert 20 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde an die Aufsichtsbehörde geführt werden.
2. Gegen Verfügungen und Entscheide der Aufsichtsbehörde kann innert 20 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde an das zuständige Departement geführt werden.

## 6. Schlussbestimmungen

### **Art. 10** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--211.11--10}

1. Die Zivilstandsverordnung vom 13. November 1987 wird aufgehoben.

### **Art. 11** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--211.11--11}

1. Diese Verordnung tritt, unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund, am 1. Juli 2004 in Kraft.