213.11
# Vollziehungsverordnung über die amtliche Vermessung
(VVAV)
Vom 27.04.1995 (Stand 01.06.2017)

## 1. Allgemeine Bestimmung

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--213.11--1}

1. Diese Verordnung regelt die Erneuerung, Nachführung, Nutzung und Kostentragung der für das ganze Kantonsgebiet definitiv anerkannten amtlichen Vermessung und den Vollzug der Verordnung über die geografischen Namen vom 21. Mai 2008.

## 2. Organisation

### **Art. 2** Regierungsrat {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--213.11--2}

1. Dem Regierungsrat obliegt die Aufsicht über die amtliche Vermessung.
2. Er vereinbart mit dem Bund das langfristige Programm der Vermessungsvorhaben.

### **Art. 3** Zuständiges Departement {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--213.11--3}

1. Soweit in dieser Verordnung keine andere kantonale Vollzugsbehörde bestimmt ist und sich die Zuständigkeit auch nicht aus andern kantonalen Erlassen ergibt, vollzieht das zuständige Departement die Gesetzgebung über die amtliche Vermessung.
2. Es ist insbesondere zuständig für:
   a. die Leitung und Überwachung der amtlichen Vermessung;
   b. die Bezeichnung der Vermessungsaufsicht, welche die Verifikation zu besorgen hat;
   c. die Vereinbarung des Jahresprogrammes mit dem Bund;
   d. die Veröffentlichung und Überwachung der Abgabe von Plänen, Daten und Akten der amtlichen Vermessung;
   e. den Erlass von Weisungen im Rahmen der eidgenössischen Vorschriften;
   f. die Koordination anderer Projekte zur Erhebung von raumbezogenen Daten mit der amtlichen Vermessung.

### **Art. 4** Nomenklaturkommission {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--213.11--4}

1. Der Regierungsrat wählt eine kantonale Nomenklaturkommission von fünf bis sieben Mitgliedern und bestimmt das Sekretariat. Ihr gehören ein Grundbuchverwalter und ein Nachführungsgeometer von Amtes wegen sowie je ein wechselndes Mitglied der betreffenden Gemeinde an.
2. …

### **Art. 5** Gemeinden {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--213.11--5}

1. Kommunale Vermessungsbehörde ist der Gemeinderat.

### **Art. 6** Nachführungsgeometer {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--213.11--6}

1. Der Regierungsrat bezeichnet einen oder mehrere Nachführungsgeometer und schliesst mit diesen einen öffentlich-rechtlichen Vertrag ab. Sie müssen im Besitze des Ingenieur-Geometer-Patents und im Geometerregister eingetragen sein.
2. Der Nachführungsgeometer muss zur Deckung von Schäden, die er in amtlicher Funktion verursacht, eine angemessene Haftpflichtversicherung abschliessen.
3. Der Nachführungsvertrag wird auf drei Jahre abgeschlossen; er verlängert sich um je ein Jahr, wenn er nicht unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt wird.

### **Art. 7** Unternehmer (Art. 44 und 45 VAV) {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--213.11--7}

1. Die Arbeiten für Erneuerungen und Landumlegungen im Rahmen der amtlichen Vermessung können an andere patentierte und im Geometerregister eingetragene Ingenieur-Geometer oder qualifizierte Vermessungsfachleute vergeben werden.

### **Art. 8** Grundeigentümer {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ow--213.11--8}

1. Die Grundeigentümer haben ihre Grundstücke vermarken und vermessen zu lassen.
2. Sie müssen insbesondere:
   a. den mit der Durchführung der Vermessung beauftragten Personen Zutritt zu ihrem Grundstück gewähren;
   b. die Errichtung, die Sicherung und den Unterhalt der Vermessungsfixpunktzeichen dulden und diese unverändert bestehen lassen; erhebliche dauernde Schädigungen werden nach den Grundsätzen des Enteignungsrechts vergütet.

## 3. Inhalt der amtlichen Vermessung (Art. 5 bis 10 VAV)

### **Art. 9** Informationsebenen ausserhalb der amtlichen Vermessung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ow--213.11--9}

1. Kanton, Gemeinden und Dauerbenützer können auf der Grundlage der amtlichen Vermessung (Art. 5 VAV) weitere Informationsebenen, wie Baulinien, Zonengrenzen oder Werkleitungen usw., erheben.
2. Zusätzlich zu den Daten der amtlichen Vermessung können auch die Dienstbarkeiten im Plan für das Grundbuch dargestellt werden, sofern diese lagemässig eindeutig definiert sind; Art. 732 Abs. 2 ZGB bleibt vorbehalten.

## 4. Erneuerung

### **Art. 10** Etappenweise Ausführung (Art. 21 Abs. 2 und 3 VAV) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--213.11--10}

1. Der Regierungsrat bestimmt im Rahmen des mit dem Bund vereinbarten Programms und nach Absprache mit den Gemeinden, wann in den einzelnen Gemeinden die Erneuerung der einzelnen Informationsebenen oder bestimmter Gebiete durchgeführt wird.

## 5. Nachführung

## 5.1. Laufende Nachführung (Art. 23 VAV)

### **Art. 11** Mutationsurkunde {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--213.11--11}

1. Die Mutationsurkunde (Art. 25 Abs. 1 VAV) wird aufgrund einer vorherigen Vermarkung und Vermessung der neuen Grenzpunkte oder einer neuen Grenze zwischen bestehenden Grenzpunkten erstellt.

### **Art. 12** Projektmutation {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--213.11--12}

1. Im Einverständnis mit dem Grundeigentümer wird auf das Anbringen von Grenzzeichen vorläufig verzichtet, wenn die Grenzzeichen durch bevorstehende bauliche Massnahmen gefährdet wären oder aus andern wichtigen Gründen nicht angebracht werden können. In solchen Fällen werden die Grenzen vorläufig gestützt auf Pläne oder auf andere geeignete Grundlagen festgestellt.
2. Nach Abschluss der Bauarbeiten bzw. Wegfall des wichtigen Grundes sind die Grenzen zu vermarken. Treten dabei Grenzänderungen ein, welche eine Zweitmutation nach sich ziehen, so hat eine entsprechende Grundbuchanmeldung mittels öffentlicher Urkunde zu erfolgen.

### **Art. 13** Rückmutation {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--213.11--13}

1. Werden Änderungen, für die eine Mutationsurkunde erstellt worden ist, nicht innert eines Jahres zum Grundbucheintrag angemeldet, so erlässt der Grundbuchverwalter eine Mahnung, in welcher er eine angemessene Frist zur Anmeldung setzt. Nach deren unbenutztem Ablauf erfolgt die Rückmutation unter Kostenfolge.
2. Nicht behandelte Mutationen werden durch den Nachführungsgeometer von Amtes wegen als ungültig erklärt.

### **Art. 14** Meldepflichten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--213.11--14}

1. Die Grundeigentümer haben dem Nachführungsgeometer alle Änderungen zu melden, die den Inhalt des Plans für das Grundbuch betreffen.
2. Die zuständigen Behörden bzw. Amtsstellen melden dem Nachführungsgeometer überdies:
   a. die Fertigstellung von Neu- und Anbauten sowie Anlagen und Werken unmittelbar nach erfolgter Bauabnahme; den Abbruch von Bauten und Anlagen;
   b. im Grundbuch eingetragene und verfallene Mutationen sowie im Grundbuch eingetragene Handänderungen von Grundstücken;
   c. Änderungen der flächenmässig ausgeschiedenen, selbständigen und dauernden Rechte;
   d. Änderungen im Waldwegnetz sowie Neuaufforstungen und Rodungen;
   e. ausserhalb von Güterzusammenlegungen mit öffentlichen Beiträgen ausgeführte Wegbauten;
   f. bauliche Veränderungen an Gewässern sowie projektierte Zustände, soweit diese nach Bundesrecht in die Vermessung aufgenommen werden müssen;
   g. oberirdische Starkstromleitungen sowie Rohrleitungen nach Art. 6 Abs. 2 VAV.

### **Art. 15** Rechte und Pflichten des Nachführungsgeometers {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--213.11--15}

1. Dem Nachführungsgeometer obliegt die laufende Nachführung und Erhaltung der amtlichen Vermessung. Er hat die ihm nach Art. 14 dieser Verordnung gemeldeten Änderungen innert Jahresfrist nachzutragen. Nicht gemeldete Änderungen trägt er nach, wenn sie ihm zur Kenntnis gelangen.
2. Der Nachführungsgeometer muss ausserdem:
   a. die Vermessungsfixpunkte der Kategorie 3 (Polygonpunkte) instandhalten;
   b. die Rückmutationen ausführen.
3. Werden Grundstückgrenzen, die zugleich Hoheitsgrenzen sind, geändert oder überbaut, so hat der Nachführungsgeometer den beteiligten Gemeinwesen eine Grenzregulierung vorzuschlagen.
4. Nur der Nachführungsgeometer darf die Nachführungsarbeiten in seinem Nachführungsgebiet ausführen.

### **Art. 16** Vermessungsfixpunkte {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--213.11--16}

1. Voraussehbare Beschädigungen oder Entfernungen von Fixpunktzeichen sind dem Nachführungsgeometer zu melden; bei ihm sind auch Gesuche um Versetzung einzureichen.

### **Art. 17** Behebung von Fehlern {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--213.11--17}

1. Der Nachführungsgeometer hat Fehler in der amtlichen Vermessung zu beheben.
2. Bei Fehlern im Grenzverlauf erstellt er einen Berichtigungsplan und lässt ihn von den Grundeigentümern unterzeichnen. Wird die Unterschrift verweigert, so kann ein richterliches Urteil im Sinne von Art. 975 Abs. 1 oder 976 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches erwirkt werden.

## 5.2. Periodische Nachführung (Art. 24 VAV)

### **Art. 18** Zuständigkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--213.11--18}

1. Der Regierungsrat bestimmt nach Absprache mit den Gemeinden den Zeitpunkt und das Gebiet der periodischen Nachführung.

## 6. Auflage- und Einspracheverfahren

### **Art. 19** Auflage (Art. 28 VAV), a. Öffentliche Auflage {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--213.11--19}

1. Nach Abschluss einer Vermessungsarbeit, bei der eine Vielzahl von Grundeigentümern in ihren Rechten berührt sind, legt der Gemeinderat den Plan für das Grundbuch und die weiteren zum Zwecke der Grundbuchführung erstellten Auszüge aus dem Grunddatensatz während 30 Tagen öffentlich auf.
2. Beginn, Ort und Dauer der Auflage sind im Amtsblatt zu veröffentlichen.
3. Sind nur einzelne Grundeigentümer in ihren Rechten berührt, so können die Bekanntgabe im Amtsblatt sowie die öffentliche Auflage durch eine schriftliche Mitteilung mit Hinweis auf das Einsichtsrecht und die Einsprachemöglichkeit ersetzt werden.

### **Art. 20** b. Persönliche Zustellung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--213.11--20}

1. Die in ihren Rechten berührten Grundeigentümer, deren Adresse in der Schweiz bekannt ist, werden vom Gemeinderat schriftlich über die Auflage und die ihnen zustehenden Rechtsmittel informiert.
2. Dem Grundeigentümer ist auf Verlangen eine Ausschnittkopie des Plans für das Grundbuch zuzustellen.

### **Art. 21** Einsprache {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--213.11--21}

1. Einsprachen gegen die Vermessung und gegen die Flurnamensbezeichnung sind während der Auflagefrist schriftlich und begründet beim Gemeinderat einzureichen.
2. Über Einsprachen gegen Flurnamen entscheidet die Nomenklaturkommission; über die übrigen Einsprachen der Gemeinderat.

### **Art. 22** Genehmigung und Anerkennung (Art. 29 und 30 VAV) {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--213.11--22}

1. Gestützt auf den Verifikationsbericht der kantonalen Vermessungsaufsicht und auf den Bericht des Gemeinderates über die Planauflage genehmigt der Regierungsrat das Vermessungswerk.

## 7. Erhaltung und Unterhalt

## 7.1. Aufbewahrung

### **Art. 23** Aufbewahrungsstelle {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--213.11--23}

1. Die Daten und Akten der amtlichen Vermessung werden vom Nachführungsgeometer aufbewahrt und gesichert.

## 7.2. Vermarkung

### **Art. 24** Meldepflicht und Wiederherstellung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--213.11--24}

1. Verursacher und Grundeigentümer müssen dem Nachführungsgeometer Beschädigungen, Versetzungen oder das Entfernen von Grenzzeichen melden. Der Nachführungsgeometer stellt das Grenzzeichen wieder her.
2. Nicht gemeldete Mängel sind bei der Ausführung der Mutationsaufträge zu beheben.

## 7.3. Vermessung

### **Art. 25** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--213.11--25}

### **Art. 26** Bestandteile der amtlichen Vermessung (Art. 31 VAV) {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--213.11--26}

1. Der Nachführungsgeometer ist für die Erhaltung der Bestandteile der amtlichen Vermessung verantwortlich.
2. Er führt die Unterhaltsarbeiten im Rahmen des Nachführungsvertrags aus.

### **Art. 27** Datenverwaltung und Datensicherheit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--213.11--27}

1. Das zuständige Departement erlässt Weisungen über die Datenverwaltung und Datensicherheit.

### **Art. 28** Versicherungsverträge {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--213.11--28}

1. Der Kanton versichert die Bestandteile der amtlichen Vermessung durch Abschluss von Versicherungsverträgen.

## 8. Benützung der Daten der amtlichen Vermessung

### **Art. 29** Einsicht und Abgabe (Art. 34 VAV) {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--213.11--29}

1. Originalakten dürfen nicht herausgegeben werden. Ausnahmen bewilligt das zuständige Departement.

### **Art. 30** Abgabe von Auszügen und Auswertungen, (Art. 34 Abs. 3 VAV) {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--213.11--30}

1. Das zuständige Departement bezeichnet die Amtsstellen, die Auszüge und Auswertungen (Daten und Pläne) aus dem Vermessungswerk erstellen und abgeben.
2. Der Regierungsrat kann das Recht zur Datenverwaltung, -abgabe und -benützung an Dritte übertragen. Er regelt die Einzelheiten durch Vertrag.

### **Art. 31** Direkter Zugriff (Art. 36 VAV) {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--213.11--31}

1. Das zuständige Departement regelt mit Verfügung den direkten Zugriff mit Informatikmitteln auf die Daten der amtlichen Vermessung.

### **Art. 32** Gebühren&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--213.11--32}

1. Der Regierungsrat erlässt nach Anhörung der Gemeinden eine Gebührenordnung für die Abgabe von Daten und Auswertungen der amtlichen Vermessung sowie für den direkten Zugriff auf diese.

## 9. Gewerbliche Nutzung (Art. 39 VAV)

### **Art. 33** Bewilligungsbehörde {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--213.11--33}

1. Bewilligungsbehörde im Sinne der Verordnung über die gewerbliche Nutzung der Daten der amtlichen Vermessung ist das zuständige Departement.

## 10. Vergebung von Arbeiten (Art. 45 VAV)

### **Art. 34** Arbeitsvergabe {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--213.11--34}

1. Die Vergebung von Arbeiten der amtlichen Vermessung erfolgt nach den kantonalen Submissionsvorschriften.
2. Bis zum Erlass kantonaler Vorschriften gelten sinngemäss die Bestimmungen der eidgenössischen Submissionsverordnung.

## 11. Kosten (Art. 49 VAV)

## 11.1. Erneuerung und Erhaltung (provisorische Numerisierung)

### **Art. 35** Kostentragung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--213.11--35}

1. Die nach Abzug der Beiträge des Bundes, der Dauerbenützer und allfälliger Dritter verbleibenden Kosten werden vom Kanton getragen.
2. …
3. Das zuständige Departement kontrolliert Teilzahlungsgesuche und die Schlussabrechnung der Unternehmer und veranlasst auf deren Verlangen die Auszahlung von Teilzahlungen und der Schlusszahlung durch die Staatskasse im Rahmen der im Staatsvoranschlag enthaltenen Kredite.

## 11.2. Laufende Nachführung

### **Art. 36** Grundsatz {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--213.11--36}

1. Die einzelnen Arbeiten der Nachführung werden nach einer vom Regierungsrat genehmigten Honorarordnung berechnet.
2. Die Kosten der Nachführung der amtlichen Vermessung trägt der Verursacher.
3. Das zuständige Departement prüft von sich aus oder auf Verlangen die Nachführungsrechnungen.

### **Art. 37** Rechnung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--213.11--37}

1. Der Nachführungsgeometer stellt Rechnung. Er besorgt das Inkasso der Kosten, die zu Lasten des Grundeigentümers gehen.

### **Art. 38** Vermessungsfixpunkte {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--213.11--38}

1. Die nach Abzug der Bundesbeiträge verbleibenden Kosten für Errichtung, Unterhalt und Nachführung der Vermessungsfixpunkte der Kategorien 2 (Signale) und 3 (Polygonpunkte) trägt der Kanton. Vorbehalten bleibt der Rückgriff des Gemeinwesens auf den Schadenverursacher.

### **Art. 39** Vermarkung, a. Grenzzeichen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--213.11--39}

1. Die Kosten für Unterhalt und Wiederherstellung der Grenzzeichen tragen die Grundeigentümer. Vorbehalten bleibt der Rückgriff des Grundeigentümers auf den Schadenverursacher.
2. Für die Kosten der Vermarkung neuer Grenzen haben die Grundeigentümer aufzukommen, welche die Grenzziehung verursacht haben.

### **Art. 40** b. Hoheitszeichen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--213.11--40}

1. Der Unterhalt und das Anbringen besonderer Kantons- und Gemeindegrenzzeichen geht zu Lasten der beteiligten Kantone beziehungsweise der Gemeinden.

## 11.3. Periodische Nachführung

### **Art. 41** Kostentragung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--213.11--41}

1. Die nach Abzug des Bundesbeitrags und allfälliger Beiträge Dritter verbleibenden Kosten der periodischen Nachführung trägt der Kanton.

## 11.4. Leitung, Verifikation und Abrechnung

### **Art. 42** Kostentragung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--213.11--42}

1. Die Kosten für die Leitung, Verifikation und Abrechnung trägt der Kanton.

## 11a Geografische Namen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 42a** Geografische Namen der amtlichen Vermessung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--213.11--42a}

1. Die Nomenklaturkommission:
   a. bezeichnet nach Anhörung der Einwohnergemeinde die in die amtliche Vermessung aufzunehmenden geografischen Namen der amtlichen Vermessung und legt deren Schreibweise sowie deren räumlichen und sachlichen Geltungsbereich fest;
   b. führt das Obwaldner Namensverzeichnis weiter und macht dieses öffentlich zugänglich;
   c. sorgt für eine Harmonisierung der Strassennamen;
   d. erhebt für ihre Tätigkeit Gebühren; Behörden und Amtsstellen sind von der Gebührenpflicht befreit.
2. Die geografischen Namen der amtlichen Vermessung sind im amtlichen Verkehr anzuwenden.

### **Art. 42b** Ortschaften und Strassen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--213.11--42b}

1. Der Einwohnergemeinderat ist zuständig für die Festlegung und Bezeichnung von Ortschaften und bezeichnet nach Anhörung der Nomenklaturkommission die Strassen.

## 12. Rechtschutz

### **Art. 43** Beschwerden {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--213.11--43}

1. Gegen die Amtsführung des Nachführungsgeometers kann beim zuständigen Departement Aufsichtsbeschwerde erhoben werden.
2. Gegen Verfügungen und Entscheide des Gemeinderates, der Nomenklaturkommission und des zuständigen Departementes kann innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.
3. Der Regierungsrat hat volle Überprüfungsbefugnis.

## 13. Schlussbestimmungen

### **Art. 44** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--213.11--44}

1. Mit dem Inkrafttreten dieser Vollziehungsverordnung werden aufgehoben:
   a. die Verordnung über die Vermarkung und Grundbuchvermessung vom 28. Januar 1936;
   b. das Reglement über die Nachführung der Grundbuchvermessungen vom 5. Dezember 1959;
   c. Art. 1 der Ausführungsbestimmungen über die Erhebung und Schreibweise der Lokalnamen vom 5. Juli 1983.

### **Art. 44a** Übergangsbestimmung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--213.11--44a}

1. Bestehende öffentlich-rechtliche Verträge mit Personen, welche im Geometerregister eingetragen sein müssen, gelten weiterhin, sofern die Eintragung im Geometerregister innert der Frist von Art. 41 Abs. 4 der Verordnung vom 21. Mai 2008 über die Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer erfolgt. Andernfalls sind die öffentlich-rechtlichen Verträge zum nächstmöglichen Termin zu beenden.

### **Art. 45** Inkrafttreten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--213.11--45}

1. Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Vollziehungsverordnung in Kraft tritt. Sie unterliegt dem fakultativen Referendum.