213.111
# Ausführungsbestimmungen über die Festlegung von Gebieten mit dauernden Bodenverschiebungen
Vom 09.12.2014 (Stand 01.01.2015)

### **Art. 1** Festlegung von Gebieten mit dauernden Bodenverschiebungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--213.111--1}

1. Der Kanton legt im ganzen Kantonsgebiet unter Anhörung der betroffenen Gemeinden die Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen fest.

### **Art. 2** Zuständigkeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--213.111--2}

1. Zuständig ist das Volkswirtschaftsdepartement.

### **Art. 3** Auflage- und Einspracheverfahren {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--213.111--3}

1. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach Art. 19 bis 22 Vollziehungsverordnung der amtlichen Vermessung.
2. Einsprachen gegen die Gebietsfestsetzung sind während der Auflagefrist an das Volkswirtschaftsdepartement zu richten.
3. Gegen den Einspracheentscheid kann innert 20 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde eingereicht werden.