213.412
# Ausführungsbestimmungen über den elektronischen Geschäftsverkehr und weitere Dienstleistungen mittels des informatisierten Grundbuchs
Vom 30.11.2021 (Stand 01.01.2022)

### **Art. 1** Elektronischer Geschäftsverkehr {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--213.412--1}

1. Der elektronische Geschäftsverkehr mit dem Grundbuchamt steht den zugriffsberechtigten Personen in dem von der Grundbuchverordnung vorgesehenen Rahmen offen.
2. Das Volkswirtschaftsdepartement kann für die Abwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs einen privaten Aufgabenträger einsetzen.

### **Art. 2** Datenbezug {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--213.412--2}

1. Das Grundbuchamt kann auf dem Weg der elektronischen Übermittlung Daten von andern Informationssystemen beziehen.
2. Der Datenbezug darf nur in dem von der Grundbuchverordnung und der Technischen Verordnung des EJPD und des VBS über das Grundbuch vorgesehenen Rahmen und unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Datenschutzgesetzgebung erfolgen.

### **Art. 3** Datenzugriff {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--213.412--3}

1. Das Grundbuchamt gewährt den Amtsstellen des Kantons, den Einwohnergemeindekanzleien, dem Nachführungsgeometer oder der Nachführungsgeometerin, dem Elektrizitätswerk Obwalden, dem Entsorgungszweckverband Obwalden, den Korporationen sowie weiteren Institutionen, die öffentliche Aufgaben erfüllen, den Zugriff auf die Daten des informatisierten Grundbuchs. Der Zugriff wird auf die Daten, die für die Erfüllung der jeweiligen amtlichen Aufgaben erforderlich sind, beschränkt.
2. Das Volkswirtschaftsdepartement bewilligt im Einzelfall den erweiterten Zugriff auf Grundbuchdaten im Abrufverfahren nach den Art. 28-30 der Grundbuchverordnung. Zum Abschluss der erforderlichen Vereinbarungen mit den Benutzerinnen und Benutzern kann es eine private Trägerorganisation ermächtigen.

### **Art. 4** Gebühren {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--213.412--4}

1. Im elektronischen Zugriffsverfahren nach Art. 3 Abs. 2 dieser Ausführungsbestimmungen wird für einen Basisauszug eine Gebühr von Fr. 2.50 und für einen erweiterten Auszug eine Gebühr von Fr. 5.– erhoben.
2. Der elektronische Zugriff ist für die kantonalen Amtsstellen und die Gemeinden sowie für den Nachführungsgeometer oder die Nachführungsgeometerin gebührenfrei.

### **Art. 5** Datensicherheit und Datenschutz {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--213.412--5}

1. Für die Datensicherheit und den Datenschutz gelten die Bestimmungen der Datenschutzgesetzgebung und der Grundbuchverordnung.