213.51
# Verordnung über die Bereinigung der dinglichen Rechte und die Einführung des eidgenössischen Grundbuchs
(Bereinigungsverordnung)
Vom 26.10.2016 (Stand 01.06.2017)

## 1. Allgemeines

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--213.51--1}

1. Das Bereinigungsverfahren bezweckt die Feststellung der Rechtsverhältnisse an sämtlichen Grundstücken und die Anlage eines den Vorschriften des Zivilgesetzbuchs entsprechenden Grundbuchs.
2. Das kantonale Grundbuch ist zu bereinigen und es sind die erforderlichen Register des eidgenössischen Grundbuchs neu anzulegen.

### **Art. 2** Organe {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--213.51--2}

1. Die Bereinigung des kantonalen und die Anlegung des eidgenössischen Grundbuchs wird durchgeführt durch:
   a. die Abteilung Grundbuchbereinigung;
   b. die Bereinigungskommission;
   c. die Grundbuchverwalterin und den Grundbuchverwalter.
2. Die Abteilung Grundbuchbereinigung wird von der Leiterin Grundbuchbereinigung oder vom Leiter Grundbuchbereinigung geführt.
3. Das Sekretariat der Bereinigungskommission wird vom Grundbuchamt geführt.

### **Art. 3** Regierungsrat {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--213.51--3}

1. Der Regierungsrat beaufsichtigt die Bereinigung.
2. Er bestimmt, welche Gemeinden zu welchem Zeitpunkt zu bereinigen sind.

### **Art. 4** Berichterstattung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--213.51--4}

1. Die Abteilung Grundbuchbereinigung legt den Zeitplan für die Bereinigung fest und stellt dem Regierungsrat die erforderlichen Anträge.
2. Sie erstattet der Aufsichtsbehörde jährlich Bericht über den Stand der Bereinigung. Dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement ist jeweils eine Kopie des Berichts zuzustellen.

## 2. Bereinigung der dinglichen Rechte

## 2.1. Bereinigungsverfahren

### **Art. 5** Bereinigungsdossier {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--213.51--5}

1. Vor Beginn der Bereinigungsarbeiten ist von der Abteilung Grundbuchbereinigung für jedes zu bereinigende Grundstück ein Bereinigungsdossier anzulegen. In dieses sind ausser der Eigentümerin oder dem Eigentümer und der Grundstückbeschreibung auch sämtliche gültige Buchungen des kantonalen Grundbuchs von Amtes wegen aufzunehmen.
2. Die Erklärungen und Löschungsbewilligungen der Parteien sind zu protokollieren, die Verfügungen und Eröffnungen der Abteilung Grundbuchbereinigung zu den Akten zu nehmen und das Bereinigungsergebnis abschliessend festzustellen.
3. Das Bereinigungsdossier trägt die Nummer des Grundstücks.

### **Art. 6** Öffentlicher Aufruf {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--213.51--6}

1. Die Abteilung Grundbuchbereinigung erlässt für alle ins Grundbuch aufzunehmenden öffentlichen und privaten Grundstücke im Amtsblatt einen öffentlichen Aufruf. In diesem werden die Ansprecherinnen und die Ansprecher von dinglichen Rechten an Grundstücken aufgefordert, diese Rechte bei der Abteilung Grundbuchbereinigung anzumelden, soweit sie nicht schon im kantonalen Grundbuch eingetragen sind.

### **Art. 7** Anmeldung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--213.51--7}

1. Die Anmeldung erfolgt auf amtlichem Formular und enthält:
   a. eine genaue Bezeichnung und Umschreibung des geltend gemachten Rechts;
   b. die Bezeichnung des Rechtstitels, auf den sich der einzelne Anspruch stützt, oder die Angabe, seit wann die Ausübung des Rechts nachweisbar erfolgt;
   c. die Bezeichnung des belasteten Grundstücks;
   d. bei Dienstbarkeiten und Grundlasten auch die Angabe des berechtigten Grundstücks oder der berechtigten Person;
   e. bei Grundlasten den mutmasslichen Gesamtwert;
   f. bei Grundpfandrechten die Angabe der Pfandsumme, der Schuldnerin oder des Schuldners und der Gläubigerin oder des Gläubigers.
2. Alle Anmeldungen sind in das Bereinigungsdossier einzutragen.

### **Art. 8** Überprüfung, a. Grundsatz {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ow--213.51--8}

1. Die bisherigen Grundbucheintragungen und die eingegangenen Anmeldungen sind durch die Abteilung Grundbuchbereinigung zu überprüfen.

### **Art. 9** b. Löschung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ow--213.51--9}

1. Es sind zu löschen:
   a. überflüssig oder rechtlich bedeutungslos gewordene Eintragungen (Art. 964, 976, 976a und 976b ZGB);
   b. Rechte, die nach Zivilgesetzbuch nicht oder nicht mehr eintragungs- oder vormerkungsfähig sind; vorbehalten bleibt Art. 11 Abs. 1 dieser Verordnung;
   c. gesetzliche Eigentumsbeschränkungen, die gemäss Art. 168h EG zum ZGB keiner Eintragung bedürfen;
   d. Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit Wasser- und Abwasserleitungen sowie betreffend Röhren und Leitungen zur Versorgung und Entsorgung, sofern sich diese bereits aus den nachbarrechtlichen Vorschriften gemäss Art. 684 ff. ZGB ergeben.

### **Art. 10** c. Ermittlungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--213.51--10}

1. Es sind zu ermitteln:
   a. der Gesamtwert der Grundlasten (Art. 783 ZGB). Sofern diese als Dienstbarkeiten oder Anmerkungen eingetragen werden können, ist auf die Ermittlung des Gesamtwerts zu verzichten. Hagpflichten ohne vereinbarten Gesamtwert oder entsprechende Ablösungsbestimmungen sind zu löschen;
   b. die Art des gemeinschaftlichen Eigentums und der Quotenverteilung bei Miteigentum sowie das Grundverhältnis bei Gesamteigentum.

### **Art. 11** d. Weitere Bestimmungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--213.51--11}

1. Bestehende Rechte, die nicht eintragungsfähig jedoch anmerkungsfähig sind, sind in der Abteilung "Anmerkungen" zu verweisen.
2. Bisher nur einseitig als Recht eingetragene Dienstbarkeiten und Grundlasten sind auf dem berechtigten wie auch auf dem angeblich belasteten Grundbuchblatt unter der Abteilung "Vormerkungen" vorläufig einzutragen. Die Eintragung wird erst rechtsverbindlich und darf erst unter der Abteilung "Dienstbarkeiten und Grundlasten" vorgenommen werden, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer des belasteten Grundstücks zugestimmt hat oder ein rechtskräftiger Entscheid des Gerichts vorliegt. Wird dies nicht innert angemessener Frist beigebracht, so ist die Vormerkung zu löschen.
3. Für unklar lautende Einträge ist eine unmissverständliche Fassung einzutragen; unvollständige Eintragungen sind zu vervollständigen.
4. Vor der Bereinigung begründete Rechtsverhältnisse dinglicher Natur, wie Abänderungen gesetzlicher Eigentumsbeschränkungen (Art. 680 Abs. 2 ZGB), Verpfründungen, Grundlasten usw., sind von der Abteilung Grundbuchbereinigung auf die Einhaltung der gesetzlichen Formen hin zu kontrollieren. Fehlende Rechtsformen sind nachzuholen. Eine Nachverkündung erübrigt sich, wenn die Voraussetzungen der Ersitzung (Art. 661 ZGB) erfüllt sind.
5. Wird die fehlende Rechtsform nicht nachgeholt und sind auch die Voraussetzungen der Ersitzung nicht erfüllt, so wird das Recht nicht ins eidgenössische Grundbuch übertragen.

### **Art. 12** Formelle Erledigung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--213.51--12}

1. Die Ergebnisse der Überprüfung, die Anerkennung der angemeldeten Rechte sowie die Zustimmung zu Abänderung, Ergänzung, Neuumschreibung oder Löschung bisheriger Einträge sind zu protokollieren und soweit die Abteilung Grundbuchbereinigung es als notwendig erachtet, durch die Verfügungsberechtigten oder ihre Vertreter zu unterzeichnen. Für die Löschung bisheriger Rechte und die Eintragung neuer Lasten ist die Unterzeichnung unabdingbar.
2. Dem von den Beteiligten oder ihren Vertreterinnen oder Vertretern sowie einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der Abteilung Grundbuchbereinigung unterschriebenen Protokoll über die Bereinigung des Grundstücks kommt die Wirkung einer öffentlichen Urkunde zu.

### **Art. 13** Mitwirkungspflicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--213.51--13}

1. Die Beteiligten sind verpflichtet, auf Einladung hin persönlich oder durch eine Vertreterin oder einen Vertreter bei der Durchführung dieser Bereinigungen mitzuwirken.
2. Im Weigerungsfalle ist eine dahingehende Verfügung zu erlassen. Sie kann mit der Androhung der in Art. 292 des Strafgesetzbuchs vorgesehenen Strafen verbunden werden.
3. Die Abteilung Grundbuchbereinigung und die Bereinigungskommission können die Hilfe des Grundbuchamts und des Nachführungsgeometers in Anspruch nehmen.

### **Art. 14** Eröffnung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--213.51--14}

1. Das Bereinigungsergebnis und die im Zusammenhang mit der Bereinigung getroffenen grundbuchlichen Verfügungen sind den Beteiligten schriftlich zu eröffnen. Der Eigentümerin oder dem Eigentümer sind gleichzeitig die vorgesehenen neuen Grundbucheinträge mitzuteilen.

### **Art. 15** Einspracheverfahren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--213.51--15}

1. Gegen das Bereinigungsergebnis und die getroffenen Verfügungen kann innert 20 Tagen seit der Zustellung bei der Abteilung Grundbuchbereinigung schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden.
2. Die Abteilung Grundbuchbereinigung behandelt die Einsprache. Kommt eine Einigung zustande, ist das Ergebnis im Protokoll festzuhalten und von den Beteiligten zu unterschreiben.
3. Kommt keine Einigung zustande, ist die Einsprache der Bereinigungskommission zur Behandlung zu überweisen.

### **Art. 16** Verfahren vor der Bereinigungskommission {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--213.51--16}

1. Die Bereinigungskommission versucht eine gütliche Einigung herbeizuführen. Den vor der Bereinigungskommission abgeschlossenen und von den Beteiligten unterzeichneten Vereinbarungen kommt die Wirkung öffentlicher Urkunden zu.
2. Das Verfahren vor der Bereinigungskommission ist kostenlos.

### **Art. 17** Vorläufige Eintragung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--213.51--17}

1. Ein strittiges Recht kann durch eine vorläufige Eintragung gesichert werden (Art. 961 ZGB).

### **Art. 18** Gerichtliche Erledigung, a. Fristansetzung zur Klage {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--213.51--18}

1. Kann vor der Bereinigungskommission zwischen den Beteiligten über Bestand, Inhalt, Umfang oder Rang eines Rechts oder über den Gesamtwert einer Grundlast keine gütliche Einigung erzielt werden, so hat sie die rechtliche Erledigung herbeizuführen.
2. Hierfür setzt die Präsidentin oder der Präsident der Bereinigungskommission durch eingeschriebenen Brief der klägerischen Partei eine Frist von 20 Tagen zur Geltendmachung des Anspruchs auf dem Zivilprozessweg unter Androhung der Annahme des Rechtsverzichts für den Fall der Nichtbeachtung.

### **Art. 19** b. Parteirollen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--213.51--19}

1. Die Frist zur Klage wird angesetzt:
   a. der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer, der den Bestand, Inhalt, Umfang oder Rang eines im kantonalen Grundbuch eingetragenen Rechts bestreitet;
   b. der Ansprecherin oder dem Ansprecher, der den Bestand eines bisherigen nicht eingetragenen oder von der bisherigen Eintragung abweichenden Rechts behauptet.

### **Art. 20** Mitteilung durch das Gericht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--213.51--20}

1. Die richterlichen Behörden teilen der Abteilung Grundbuchbereinigung den Eingang einer Klage im Bereinigungsverfahren und deren rechtskräftige Erledigung von Amtes wegen mit.

### **Art. 21** Beschwerdeverfahren {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--213.51--21}

1. Gegen Verfügungen und andere Amtshandlungen der Abteilung Grundbuchbereinigung sowie der Grundbuchverwalterin und des Grundbuchverwalters im Bereinigungsverfahren kann, sofern nicht die Einsprache gemäss Art. 15 dieser Verordnung gegeben ist, innert 20 Tagen seit Zustellung bzw. Kenntnis schriftlich und begründet Beschwerde beim Regierungsrat erhoben werden.
2. Über die Beschwerdefälle ist durch die Abteilung Grundbuchbereinigung ein besonderes Verzeichnis zu führen, in dem auch die Erledigung vermerkt wird.

## 2.2. Grundeigentum

### **Art. 22** Bereinigung der Eigentumsverhältnisse {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--213.51--22}

1. Wenn die im Grundbuch eingetragenen Eigentumsrechte mit den wirklichen Eigentumsverhältnissen nicht übereinstimmen, sind sie richtigzustellen. Lässt sich die im Grundbuch eingetragene Eigentümerin oder der im Grundbuch eingetragene Eigentümer nicht identifizieren, so hat die Abteilung Grundbuchbereinigung nach Art. 666a ZGB vorzugehen.
2. Die beteiligten Personen sowie die Einwohnergemeinden sind verpflichtet, im Rahmen der Bereinigung der Eigentumsverhältnisse mitzuwirken. Die Abteilung Grundbuchbereinigung setzt ihnen dafür jeweils eine angemessene Frist.
3. Nach unbenütztem Fristablauf erfolgt die Anmeldung durch die Abteilung Grundbuchbereinigung, die sich bei Erbgang zuvor vergewissert, dass keine Ausschlagung vorliegt und kein öffentliches Inventar angeordnet wurde.

### **Art. 23** Nicht eingetragene Grundstücke {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--213.51--23}

1. Für die bisher im kantonalen Grundbuch nicht aufgenommenen Grundstücke und für Grundstücke, für die bisher kein Eigentumseintrag besteht, ist das Verfahren nach Art. 662 ZGB durchzuführen, soweit es sich nicht um öffentliche Grundstücke nach Art. 664 und 944 ZGB handelt.

### **Art. 24** Behandlung aufgehobener Rechte {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--213.51--24}

1. Die nach kantonalem Recht entstandenen dinglichen Rechte, die gemäss Zivilgesetzbuch nicht mehr begründet werden können, sind im Grundbuch anzumerken.

## 2.3. Dienstbarkeiten und Grundlasten

### **Art. 25** Wegrechte {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--213.51--25}

1. Die Einwohnergemeinden haben der Abteilung Grundbuchbereinigung ein Verzeichnis der öffentlichen Strassen und Wege (Kantonsstrassen, Gemeindestrassen, öffentliche Güterstrassen) sowie jener privaten Strassen und Wege, die öffentlich begangen werden, einzureichen.
2. Wege über Privatgrundstücke, die von jedermann benutzt werden dürfen, sind als Popularservitut (Gemeindedienstbarkeiten) im Sinne von Art. 781 ZGB einzutragen.

### **Art. 26** Altrechtliche Servitute {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--213.51--26}

1. Altrechtliche Dienstbarkeiten und Reallasten sind als Grunddienstbarkeiten oder Realgrundlasten zu behandeln, soweit sich aus dem bisherigen Grundbucheintrag oder dem Errichtungsakt nicht die Errichtung zugunsten einer bestimmten Person ergibt.

## 2.4. Grundpfandrechte

### **Art. 27** Pflicht der Grundeigentümerin und des Grundeigentümers {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--213.51--27}

1. Die Grundeigentümerin und der Grundeigentümer haben auf Aufforderung hin für die Durchführung der Pfandbereinigung ein Verzeichnis der Pfandgläubigerinnen und der Pfandgläubiger zur Verfügung zu stellen.

### **Art. 28** Herausgabepflicht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--213.51--28}

1. Die Pfandtitelbesitzerinnen und die Pfandtitelbesitzer sind verpflichtet, die einverlangten Pfandtitel der Abteilung Grundbuchbereinigung gegen Quittung einzureichen.

### **Art. 29** Pfandrechte alten Rechts {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--213.51--29}

1. Die altrechtlichen Grundpfandrechte (Altgülten) sind in solche des neuen Rechts umzuwandeln.
2. Für die Ausstellung der neuen Titel ist kein Pfandvertrag gemäss Art. 799 ZGB notwendig.
3. Der Nennwert der neuen Titel soll in der Regel mindestens Fr. 1 000.– betragen und durch 500 teilbar sein.

### **Art. 30** Zusammenlegung von Pfandforderungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--213.51--30}

1. Die Pfandtitel sollen soweit möglich zusammengelegt und die Pfandsummen auf gerade Beträge auf- oder abgerundet werden.

### **Art. 31** Pfandtitel des Zivilgesetzbuchs {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--213.51--31}

1. Die Abteilung Grundbuchbereinigung ist befugt, eine Neuausfertigung von Pfandtiteln des Zivilgesetzbuchs zu verfügen, wenn die Titel mit den bereinigten grundbuchlichen Eintragungen nicht mehr übereinstimmen oder wenn dies aus Gründen der Klarheit wünschbar ist, insbesondere wenn die Zirkulationsfähigkeit eines Titels beeinträchtigt sein könnte.

### **Art. 32** Kraftloserklärung durch das Gericht {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--213.51--32}

1. Wird ein eingeforderter Titel nicht eingesandt und kann er sonst nicht erhältlich gemacht werden, so wird er auf Veranlassung der Abteilung Grundbuchbereinigung auf Kosten der Gläubigerin oder des Gläubigers oder der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers in entsprechender Anwendung von Art. 865 ZGB kraftlos erklärt.
2. Für nach 1912 errichtete Pfandtitel, deren Gläubigerin oder Gläubiger seit zehn Jahren unbekannt ist, veranlasst die Abteilung Grundbuchbereinigung die Durchführung des Kraftloserklärungsverfahrens nach Art. 856 ZGB auf Kosten der Schuldnerin oder des Schuldners.

### **Art. 33** Kraftloserklärung durch die Abteilung Grundbuchbereinigung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--213.51--33}

1. Für Altgülten, die seit mindestens zehn Jahren vermisst werden und für die während dieser Zeit keine Zinsen gefordert wurden, erlässt die Abteilung Grundbuchbereinigung auf Kosten der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers einen Aufruf im Amtsblatt an allfällige Gläubigerinnen und Gläubiger, sich innert einer Frist von sechs Monaten zu melden und die Forderung unter Vorweisung des Pfandtitels geltend zu machen.
2. Der Aufruf enthält die alte und, sofern abweichend, die neue Bezeichnung des Unterpfandes, die letzte registrierte Gläubigerin oder den letzten registrierten Gläubiger, das Datum der Errichtung und der Protokollierung im Gültenprotokoll sowie die gegenwärtige Grundeigentümerin oder den gegenwärtigen Grundeigentümer.
3. Erfolgt innert der festgesetzten Frist keine Vorweisung der Pfandtitel, verfügt die Abteilung Grundbuchbereinigung deren Kraftloserklärung. Bei den Einträgen im Grundbuch und alten Gültenprotokoll wird auf die Kraftloserklärung hingewiesen. Pfandrechte, deren Titel kraftlos erklärt wurden, werden nicht ins eidgenössische Grundbuch übertragen.

## 2.5. Abschluss des Bereinigungsverfahrens

### **Art. 34** Überprüfung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--213.51--34}

1. Der Regierungsrat lässt die neu angelegten Hauptbücher und Hilfsregister durch eine ausgewiesene Fachstelle oder Fachperson überprüfen.

### **Art. 35** Öffentliche Auflage {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--213.51--35}

1. Die neu angelegten Grundbücher sind während 30 Tagen auf der Abteilung Grundbuchbereinigung öffentlich aufzulegen und die Auflage ist im Amtsblatt bekanntzumachen.
2. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass noch nicht eingetragene dingliche Rechte während der Auflagefrist bei der Abteilung Grundbuchbereinigung noch angemeldet werden können, und dass solche Rechte einer Drittperson gegenüber in Bestand, Inhalt, Umfang und Rang nur gemäss Eintrag im Grundbuch Geltung haben werden.

### **Art. 36** Einspracheverfahren {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--213.51--36}

1. Während der öffentlichen Auflage kann jedermann, der ein Interesse glaubhaft macht, Einsprache bei der Abteilung Grundbuchbereinigung erheben mit der Begründung, dass Übertragungen aus dem kantonalen Grundbuch oder dem Bereinigungsprotokoll unrichtig oder lückenhaft vorgenommen wurden.
2. Für das Einspracheverfahren sind Art. 16 ff. dieser Verordnung sinngemäss anwendbar.

### **Art. 37** Inkraftsetzung des eidgenössischen Grundbuchs {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--213.51--37}

1. Das Volkswirtschaftsdepartement setzt nach Abschluss des Bereinigungsverfahrens sowie der öffentlichen Auflage den Zeitpunkt der Inkraftsetzung des eidgenössischen Grundbuchs für die betroffenen Grundstücke fest.
2. Es veröffentlicht seinen Beschluss im Amtsblatt und gibt dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement und dem Einwohnergemeinderat hiervon Kenntnis.

### **Art. 38** Schliessung des alten Grundbuchs und der Bereinigungsdossiers {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--213.51--38}

1. Auf den Tag der Inkraftsetzung des eidgenössischen Grundbuchs sind das kantonale Grundbuch, das alte Gültenprotokoll und die Bereinigungsdossiers zu schliessen und zu archivieren.

### **Art. 39** Folgen der Nichteintragung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--213.51--39}

1. Nach Ablauf von zwei Jahren seit der Inkraftsetzung des Grundbuchs für die betroffenen Grundstücke erlöschen alle dinglichen Rechte, die noch nicht eingetragen, aber eintragungspflichtig sind, sofern sie, unter Vorbehalt von Art. 44 Abs. 1 SchlT ZGB, nicht während dieser Zeit zur Eintragung beim Grundbuch angemeldet werden.
2. Das Volkswirtschaftsdepartement hat in seiner Bekanntmachung den Zeitpunkt, von dem an diese Verwirkungsfrist zu laufen beginnt, anzugeben und die Folgen ihrer Nichtbeachtung anzudrohen.

## 3. Anlage des eidgenössischen Grundbuchs

### **Art. 40** Grundlagen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--213.51--40}

1. Die Anlage des Grundbuchs erfolgt nach Massgabe von Art. 942 ff. ZGB und Art. 38 ff. SchlT ZGB, unter Einhaltung der Vorschriften der eidgenössischen Grundbuchverordnung sowie der nachfolgenden Vorschriften.

### **Art. 41** Verweisung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--213.51--41}

1. Im Grundbuchblatt ist auf die bisherige Nummer des kantonalen Grundbuchs zu verweisen.

### **Art. 42** Eisenbahngrundstücke {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--213.51--42}

1. Die für die Eisenbahngrundstücke, welche unmittelbar dem Bahnbetrieb dienen (Betriebsgrundstücke), anzulegenden Hauptbuchblätter sind mit der Bezeichnung "Eisenbahngrundstück" zu versehen.
2. Die Abteilung "Grundpfandrechte" ist zu sperren.

## 4. Kosten der Einführung des eidgenössischen Grundbuchs

### **Art. 43** Gebühr {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--213.51--43}

1. Die Kosten des Bereinigungsverfahrens und der Anlegung des eidgenössischen Grundbuchs werden vom Kanton getragen. In besonderen Fällen können die Kosten der Grundeigentümerin und dem Grundeigentümer auferlegt werden.
2. Für Grundbuchgeschäfte, die sich im Rahmen der Bereinigung ergeben, aber nicht unmittelbar mit dieser zusammenhängen, sind die ordentlichen Grundbuchgebühren zu entrichten.

## 5. Schlussbestimmungen

### **Art. 44** Laufende Geschäfte {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--213.51--44}

1. Bis zum Inkrafttreten des eidgenössischen Grundbuchs wird das bisherige kantonale Grundbuch weitergeführt.
2. Daneben sind alle eintretenden Rechtsänderungen, soweit erforderlich, in den Bereinigungsheften nachzutragen.
3. Ist eine Liegenschaft bereinigt, sind jeder künftigen Handänderung oder Pfanderrichtung die Beschreibung des Vermessungswerks und das Ergebnis des Bereinigungsverfahrens zugrunde zu legen.

### **Art. 45** Verhältnis zum Vermessungswerk {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--213.51--45}

1. Das Grundbuchamt hat dem Nachführungsgeometer schon während des Bereinigungsverfahrens alle zur Nachführung des Vermessungswerks erforderlichen Unterlagen zur Kenntnisnahme zuzustellen.

### **Art. 46** Ausführungsbestimmungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--213.51--46}

1. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Ausführungsbestimmungen.