213.713
# Ausführungsbestimmungen über die Gewährung eines Einschlags auf dem Eigenmietwert in Härtefällen
Vom 27.09.2016 (Stand 01.01.2026)

### **Art. 1** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--213.713--1}

1. Eigentümerinnen und Eigentümern bei am Wohnsitz selbst bewohnten Einfamilienhäusern, Stockwerkeigentum oder Wohnungen in Mehrfamilienhäusern wird ein angemessener Einschlag gewährt, wenn der Eigenmietwert zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der steuerpflichtigen Person in einem offensichtlichen Missverhältnis steht.

### **Art. 2** Berechnung des Einschlags, a. Einkünfte {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--213.713--2}

1. Ein Einschlag wird gewährt, wenn der nach den Vorschriften der Ausführungsbestimmungen ermittelte Eigenmietwert höher ist als ein Drittel der Einkünfte, welche der steuerpflichtigen Person und den zu ihrem Haushalt gehörenden selbstständig steuerpflichtigen Personen (volljährige Kinder, Konkubinatspaare) zur Deckung der Lebensunterhaltungskosten zur Verfügung stehen und wenn die steuerpflichtige Person zur Deckung ihrer Lebenshaltungskosten anhaltend ihre Vermögenswerte heranziehen müsste.

### **Art. 3** b. Vermögen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--213.713--3}

1. Die Gewährung des Einschlags entfällt, sofern das steuerbare Vermögen bei Alleinstehenden Fr. 100 000.– und bei den übrigen Steuerpflichtigen Fr. 150 000.– übersteigt, ausser wenn der Steuerwert des am Wohnsitz dauernd selbstgenutzten Wohneigentums 75 Prozent des Steuerwerts aller Vermögenswerte (Aktiven vor Abzug der Schulden) gemäss Steuerveranlagung übersteigt.

### **Art. 4** Massgebende Einkünfte {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--213.713--4}

1. Massgebend sind alle steuerbaren Einkünfte der steuerpflichtigen Person und der zu ihrem Haushalt gehörenden selbstständig steuerpflichtigen Personen.
2. Soweit die Einkünfte nur teilweise der Steuerpflicht unterliegen, werden sie voll angerechnet.
3. Der Eigenmiet- bzw. Mietwert der selbstgenutzten Liegenschaft wird den Einkünften nicht zugerechnet.

### **Art. 5** Abzüge {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--213.713--5}

1. Von den Einkünften können die Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten abgezogen werden, soweit sie den Selbstbehalt von 5 Prozent übersteigen und der steuerpflichtigen Person somit ein Abzug zusteht.
2. Nicht abzugsberechtigt sind:
   a. die mit der selbstgenutzten Liegenschaft in Zusammenhang stehenden Aufwendungen;
   b. alle weiteren steuerlich zulässigen Abzüge mit oder ohne Gewinnungskostencharakter (Berufskosten, Schuldzinsen, Sonderabzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten, Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien, gemeinnützige Zuwendungen, u.a.).

### **Art. 6** Unterhaltspauschale {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--213.713--6}

1. Steht der steuerpflichtigen Person gemäss diesen Ausführungsbestimmungen ein Einschlag auf dem Eigenmietwert zu, wird die Unterhaltspauschale ungeachtet dieses Einschlags auf dem vollen Eigenmietwert berechnet.

### **Art. 6a** Beschränkung des Einschlags {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--213.713--6a}

1. Der zu besteuernde Eigenmietwert muss nach Abzug des Einschlags in Härtefällen mindestens 60 Prozent des Mietwerts (100 Prozent) betragen.

### **Art. 7** Geltendmachung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--213.713--7}

1. Der Einschlag auf dem Eigenmietwert ist von der steuerpflichtigen Person geltend zu machen.
2. Die Steuerverwaltung kann die Steuerpflichtigen auf den Einschlag aufmerksam machen.