213.812
# Regierungsratsbeschluss über die Förderungsorte und die Verteilung der Bewilligungen betreffend den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland für die Jahre 2025/2026
Vom 05.11.2024 (Stand 01.01.2025)

### **Art. 1** Förderungsorte {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--213.812--1}

1. Als Orte, die des Erwerbs von Ferienwohnungen oder von Wohneinheiten in Apparthotels durch Personen im Ausland bedürfen, um den Fremdenverkehr zu fördern, werden im Sinne von Art. 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland bezeichnet:
   a. Sarnen;
   b. Kerns;
   c. Sachseln;
   d. Alpnach;
   e. Giswil;
   f. Lungern;
   g. Engelberg.

### **Art. 2** Kontingentsverteilung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--213.812--2}

1. Die Verteilung der Bewilligungen aus dem kantonalen Kontingent im Sinne von Art. 11 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland wird durch die Bewilligungsbehörde in der Reihenfolge der Erledigung der Bewilligungsgesuche vorgenommen.

### **Art. 3** Gültigkeitsdauer {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--213.812--3}

1. Dieser Beschluss gilt ab 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2026.
2. Er ist dem Bundesamt für Justiz zur Kenntnis zu bringen.