230.511
# Ausführungsbestimmungen zur eidgenössischen Wappenschutzgesetzgebung
Vom 28.01.2020 (Stand 01.03.2020)

### **Art. 1** Gegenstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--230.511--1}

1. Diese Ausführungsbestimmungen:
   a. regeln die Zuständigkeiten im Bereich des Kantonswappens sowie der Wappen der Einwohnergemeinden;
   b. bezeichnen das Kantonswappen und die Gemeindewappen gemäss geltendem Gewohnheitsrecht;
   c. regeln den Vollzug der eidgenössischen Wappenschutzgesetzgebung durch die kantonalen und kommunalen Behörden.

### **Art. 2** Bestimmung der Wappen (Art. 5 WSchG) {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--230.511--2}

1. Der Kanton führt das bisherige Kantonswappen.
2. Die Einwohnergemeinden führen ihre bisherigen Wappen.

### **Art. 3** Kantonswappen und Wappen der Einwohnergemeinden {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--230.511--3}

1. Das Kantonswappen wird wie folgt beschrieben: Geteilt von Rot und Silber, ein rechtsgewendeter Schlüssel in verwechselter Tinktur. Das Wappenbild ist im Anhang Ziff. 1 festgehalten.
2. Die Wappen der Einwohnergemeinden werden im Anhang Ziff. 2 aufgeführt; vorbehalten bleibt die spätere Festlegung eines Gemeindewappens durch ein kommunales Reglement.

### **Art. 4** Wappenregister {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--230.511--4}

1. Das Kantonswappen sowie die Gemeindewappen werden in das kantonale Wappenregister aufgenommen.
2. Das Staatsarchiv führt das Register.

### **Art. 5** Gebrauch des Kantonswappens und der Gemeindewappen (Art. 8 WSchG) {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--230.511--5}

1. Der Gebrauch des Obwaldner Kantonswappens ist dem Kanton Obwalden, der Gebrauch des Gemeindewappens, sofern keine Ausnahmebewilligung nach Absatz 2 vorliegt, der Einwohnergemeinde vorbehalten. Es gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen.
2. Der Einwohnergemeinderat kann den Gebrauch des Gemeindewappens Personen und Institutionen bewilligen, wenn keine Verwechslungsgefahr mit der hoheitlichen Funktion der Gemeinde besteht, der Gebrauch nicht irreführend ist oder gegen die guten Sitten und geltendes Recht verstösst.

### **Art. 6** Klageberechtigung und Aufsicht (Art. 22 WSchG) {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--230.511--6}

1. Dem Kanton Obwalden, handelnd durch die Staatskanzlei, steht das Aufsichtsrecht und das Klagerecht beim widerrechtlichen Gebrauch seiner geschützten Zeichen oder seiner amtlichen Bezeichnungen zu.
2. Den Einwohnergemeinden, handelnd durch die Gemeindekanzlei, steht das Klagerecht beim widerrechtlichen Gebrauch ihrer geschützten Zeichen oder ihrer amtlichen Bezeichnungen zu.

### **Art. 7** Zuständiges Gericht (Art. 24 WSchG) {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--230.511--7}

1. Das Obergericht ist als einzige Instanz zuständig für Zivilklagen nach dem Wappenschutzgesetz.

### **Art. 8** Meldung an das Institut für geistiges Eigentum (Art. 18 Abs. 3 WSchG) {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ow--230.511--8}

1. Das Staatsarchiv meldet dem Institut für geistiges Eigentum die öffentlichen Zeichen des Kantons insbesondere das Kantonswappen, die Kantonsfahne und das Obwaldner Logo sowie die öffentlichen Zeichen der Einwohnergemeinden, insbesondere die Wappen der Einwohnergemeinden und gegebenenfalls deren Logos.

### **Art. 9** Weiterbenützungsrecht (Art. 35 Abs. 5 WSchG) {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ow--230.511--9}

1. Die Korporationen, die bisher das Wappen einer Einwohnergemeinde verwendet haben, sind berechtigt, dieses weiter zu benützen.
2. Für die Weiterbenützung des Kantonswappens und der Wappen der Einwohnergemeinden gilt Art. 35 Abs. 1 bis 4 WSchG sinngemäss.
3. Die Staatskanzlei ist die zuständige kantonale Behörde, um die Weiterbenützung des Kantonswappens, die Einwohnergemeindekanzlei die zuständige kommunale Behörde, um die Weiterbenützung des Gemeindewappens, zu gestatten.