330.212
# Ausführungsbestimmungen über das Disziplinarrecht im Freiheitsentzug
Vom 19.12.2006 (Stand 01.01.2011)

## 1. Geltungsbereich und Zweck

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--330.212--1}

1. Diese Ausführungsbestimmungen gelten für das kantonale Gefängnis Sarnen und sinngemäss für die Zellen in Engelberg sowie für das systemische Schul- und Therapieheim Flüeli-Ranft der Stiftung Juvenat der Franziskaner.

### **Art. 2** Zweck {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--330.212--2}

1. Das Disziplinarrecht soll Sicherheit, Ordnung und Ruhe im Rahmen des Gefängnisbetriebes gewährleisten.

## 2. Verhängung von Disziplinarstrafen

### **Art. 3** Disziplinartatbestände {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--330.212--3}

1. Insassen bzw. Insassinnen, die schuldhaft gegen
   a. die Gefängnisordnung oder
   b. die Anordnungen der Einweisungsbehörde, der Aufsichtsbehörde, der Gefängnisverwaltung oder des Betreuungs- und Aufsichtspersonals
2. Die zivil- und strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.

### **Art. 4** Disziplinarstrafen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--330.212--4}

1. Als Disziplinarstrafe können je nach Schwere des Verstosses verhängt werden:
   a. Verweis;
   b. Bussen bis zu Fr. 1 000.–;
   c. Entzug oder Beschränkung bis höchstens 60 Tage:
   der Verfügung über Geldmittel,
   einzelner Erleichterungen (eigene Verpflegung, Rauchen, eigene technische Unterhaltungsgeräte, eigene Literatur, zusätzliche Besuche, Geschenke usw.) oder
   der Aussenkontakte (Telefon, Briefverkehr, Besuche usw.);
   d. Arrest bis höchstens 14 Tage.
2. Anstiftung und Gehilfenschaft gelten als disziplinarische Verstösse.
3. Vorbehalten bleiben besondere Disziplinarregime der Einweisungsbehörden. Anordnungen zur Sicherstellung des Haftzwecks oder des Gefängnisbetriebes stellen keine Disziplinarstrafen dar.
4. Im systemischen Schul- und Therapieheim Flüeli-Ranft der Stiftung Juvenat der Franziskaner gilt abweichend das Folgende:
   a. Bussen dürfen nur bis zu Fr. 100.– verhängt werden;
   b. Arrest darf bis höchstens 7 Tage verhängt werden.

### **Art. 5** Arrest {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--330.212--5}

1. Der Arrest ist in einer Einzelzelle zu vollziehen.
2. Während des Arrests bleibt der Insasse bzw. die Insassin vom ordentlichen Gefängnisbetrieb ausgeschlossen. Insbesondere erhält er bzw. sie weder die in Art. 4 Abs. 1 Bst. c Ziff. 2 dieser Ausführungsbestimmungen erwähnten Erleichterungen noch Aussenkontakt; vorbehalten bleibt der Verkehr mit Behörden und der Rechtsvertretung.

### **Art. 6** Zuständigkeiten {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--330.212--6}

1. Die Disziplinarstrafe wird durch die Einweisungsbehörde ausgesprochen.
2. Die Gefängnisverwaltung spricht die Disziplinarstrafe aus, wenn die Vorschriften des Gefängnisbetriebes oder die Anordnungen des Betreuungs- und Aufsichtspersonals missachtet wurden.
3. Vorschriften des Gefängnisbetriebes sind jene Bestimmungen der Gefängnisordnung, die nicht durch die Einweisungsbehörde zu regeln oder überwachen sind.
4. Die Disziplinarstrafe wird durch das Betreuungspersonal vollzogen. Es kann die Hilfe der Polizei in Anspruch nehmen.

### **Art. 7** Verfahren {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--330.212--7}

1. Vor der Verhängung einer Disziplinarstrafe ist der Insasse bzw. die Insassin von der Disziplinarbehörde anzuhören.
2. Die Disziplinarstrafe ist schriftlich, versehen mit einer Rechtsmittelbelehrung, zu verfügen. Die Disziplinarverfügung ist dem Insassen bzw. der Insassin und dessen bzw. deren Rechtsvertretung mitzuteilen. Dem Insassen bzw. der Insassin wird sie in der Regel durch die Gefängnisverwaltung übergeben.

## 3. Undurchführbarkeit der Inhaftierung

### **Art. 8** Verlegung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ow--330.212--8}

1. Insassen bzw. Insassinnen, die sich nicht disziplinieren lassen und dadurch eine Gefahr für den Gefängnisbetrieb, insbesondere für das Personal oder die Infrastruktur darstellen, sind in eine geeignetere Anstalt zu überführen.
2. Die Gefängnisverwaltung kann gegenüber den Einweisungsbehörden anordnen, dass die Insassen bzw. Insassinnen innert drei Tagen zu verlegen sind.

## 4. Schlussbestimmungen

### **Art. 9** Rechtsmittel {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ow--330.212--9}

1. Gegen die Disziplinarverfügung kann der Insasse bzw. die Insassin innert 24 Stunden oder bis 09.00 Uhr des nächsten Werktags Beschwerde an die nächst höhere Instanz erheben. Die Gefängnisverwaltung übermittelt der zuständigen Behörde die betreffenden Schreiben.
2. Der Beschwerde kommt aufschiebende Wirkung zu.
3. …

### **Art. 10** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--330.212--10}

1. Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2007 in Kraft.