330.611
# Ausführungsbestimmungen über die Zuständigkeit für den Vollzug von Landesverweisungen
Vom 20.06.2017 (Stand 01.07.2017)

### **Art. 1** Vollzugsbehörde {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--330.611--1}

1. Die Abteilung Migration vollzieht die Landesverweisungen nach den Art. 66a ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches sowie nach den Art. 49a ff. des Militärstrafgesetzes.
2. Sie entscheidet über den Aufschub des Vollzugs einer Landesverweisung nach Art. 66d des Schweizerischen Strafgesetzbuches.

### **Art. 2** Rechtsschutz {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--330.611--2}

1. Der Rechtsschutz richtet sich nach der Verwaltungsverfahrensverordnung.

### **Art. 3** Zusammenarbeit {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--330.611--3}

1. Die Staatsanwaltschaft und die Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug koordinieren in Fällen, in denen eine Landesverweisung angeordnet wurde, die Vollzugsverfahren und –verfügungen mit der Abteilung Migration.
2. Die Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug teilt der Abteilung Migration den Zeitpunkt der bedingten oder endgültigen Entlassung aus dem Sanktionenvollzug frühzeitig mit.