350.11
# Vollziehungsverordnung zum Opferhilfegesetz
(VV OHG)
Vom 28.01.1993 (Stand 01.03.2015)

## 1. Beratung

### **Art. 1** Beratungsstellen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--350.11--1}

1. Der Regierungsrat bezeichnet die Beratungsstellen, die Opferhilfe im Sinne des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz) leisten oder vermitteln. Er regelt die Einzelheiten.
2. Er kann die Aufgabe privaten oder öffentlich-rechtlichen Institutionen des Kantons oder anderer Kantone übertragen. Er kann zu diesem Zweck Verträge und Verwaltungsvereinbarungen abschliessen.

### **Art. 2** Kostentragung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--350.11--2}

1. Die Kosten gemäss Art. 3 des Opferhilfegesetzes werden nach Abzug der Finanzhilfe des Bundes vom Kanton getragen.
2. Die Abrechnung mit den Beratungsstellen erfolgt über das kantonale Sozialamt.
3. Das zuständige Departement kann den Beratungsstellen Kostenvorschüsse gewähren.

## 2. Entschädigung und Genugtuung

### **Art. 3** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--350.11--3}

### **Art. 4** Verfahren {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--350.11--4}

1. Das Amt für Justiz, falls der auszuzahlende Betrag Fr. 10 000.– übersteigt mit Genehmigung des Sicherheits- und Sozialdepartements, entscheidet aufgrund des Gesuchs des Opfers, der Akten des Strafverfahrens und seiner eigenen Abklärungen sowie der Berichte von Experten. Das Opfer ist verpflichtet, alle zur Beurteilung seines Gesuchs erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Benötigt das Opfer sofortige finanzielle Hilfe, oder können die Folgen der Straftat nicht kurzfristig mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, so entscheidet das Amt für Justiz innert vier Wochen über die Ausrichtung eines Vorschusses. Übersteigt der Vorschuss die Entschädigung, so ist der Mehrbetrag zurückzuerstatten. Für die Rückforderung ist die Finanzverwaltung zuständig.
4. Der Regierungsrat kann durch Vereinbarung die Vorbereitung der Entscheide einer geeigneten Stelle übertragen oder mit anderen Kantonen eine solche Stelle für diese Aufgabe errichten.

### **Art. 5** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--350.11--5}

### **Art. 6** Kostentragung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--350.11--6}

1. Die Kosten für die Entschädigung und die Genugtuung trägt der Kanton.

### **Art. 7** Ansprüche gegenüber Täterschaft, Opfer oder Dritten&nbsp;<strong>*</strong> {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--350.11--7}

1. Die Finanzverwaltung macht die Ansprüche geltend, die dem Kanton aufgrund des Opferhilferechts gegenüber der Täterschaft, dem Opfer oder Dritten zustehen, sofern davon ein Ergebnis zu erwarten ist.
2. Zu diesem Zweck teilt das Amt für Justiz, das Sozialamt oder das Verwaltungsgericht den rechtskräftigen Entscheid betreffend die Ausrichtung einer finanziellen Leistung nach Opferhilferecht der Finanzverwaltung mit.
3. Diese erlässt die damit in Zusammenhang stehenden Verfügungen.

## 3. Übergangs- und Schlussbestimmungen

### **Art. 8** Änderung bisherigen Rechts {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ow--350.11--8}

1. ...

### **Art. 9** Hängige Strafverfahren {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ow--350.11--9}

1. Strafverfahren, die bei Inkrafttreten dieser Vollziehungsverordnung hängig sind, werden nach den neuen Bestimmungen der Strafprozessordnung beendet.
2. Prozesshandlungen, die aufgrund der bisherigen Bestimmungen erfolgten, bleiben gültig.

### **Art. 10** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--350.11--10}

1. Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Vollziehungsverordnung in Kraft tritt.