410.1
# Bildungsgesetz
(BiG)
Vom 16.03.2006 (Stand 01.01.2020)

## 1. Allgemeine Bestimmungen

## 1.1. Geltungsbereich und Bildungsziele

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--1}

1. Dieses Gesetz regelt die Aus- und Weiterbildung auf allen Stufen. Es enthält zudem Bestimmungen über die Schuldienste, die schulergänzenden Angebote sowie die Ausbildungsbeiträge.

### **Art. 2** Bildungsziele {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--2}

1. Das Bildungswesen ermöglicht im Rahmen dieses Gesetzes Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen eine Bildung nach Massgabe ihrer Anlagen, Eignungen und Interessen und fördert das Bewusstsein für die Bedeutung des lebenslangen Lernens.
2. Die öffentlichen Schulen:
   a. erziehen zu einem Verhalten, das sich an christlichen, humanistischen und demokratischen Wertvorstellungen orientiert;
   b. fördern die Entwicklung zur selbstständigen, verantwortungsbewussten, toleranten und reflexionsfähigen Persönlichkeit;
   c. schaffen die Grundlagen für die Mitgestaltung des gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Lebens sowie für verantwortungsvolles Verhalten gegenüber der Umwelt.
3. Die öffentlichen Schulen und ihre Behörden beachten bei ihrer Tätigkeit das Anliegen einer geschlechterdifferenzierten Pädagogik.
4. Alle an der Bildung Beteiligten arbeiten im Hinblick auf die Erreichung der Bildungsziele zusammen.

## 1.2. Gliederung des Bildungswesens und öffentliche Schulträger

### **Art. 3** Gliederung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--3}

1. Das Bildungswesen gliedert sich in die Volksschulstufe, die Sekundarstufe II, die Tertiärstufe und die Quartärstufe gemäss Grafik im Anhang dieses Gesetzes.
2. Die Sonderschule erstreckt sich über die Volksschulstufe und die Sekundarstufe II, die Musikschule über alle Stufen.

### **Art. 4** Öffentliche Schulen und Schulträger {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--4}

1. Öffentliche Schulen sind die vom Kanton oder von der Einwohnergemeinde geführten Schulen.
2. Der Kanton ist im Rahmen dieses Gesetzes Träger der öffentlichen Schulen der Sekundarstufe II und der Angebote der Quartärstufe.
3. Die Einwohnergemeinde ist Trägerin der öffentlichen Schulen der Volksschulstufe (Gemeindeschulen).

## 1.3. Aufgaben des Kantons

### **Art. 5** Bildungsangebot {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--5}

1. Der Kanton sorgt für ein angemessenes Angebot in der Aus- und Weiterbildung.
2. Wo sich die Schaffung eines eigenen Angebots nicht rechtfertigt, kann der Kanton den Zugang zu ausserkantonalen Aus- und Weiterbildungsinstitutionen sicherstellen.
3. Der Kanton sorgt bei der Gestaltung der Aus- und Weiterbildungsangebote für möglichst hohe Koordination und Durchlässigkeit innerhalb und zwischen den Bildungsstufen.

### **Art. 6** Qualitätssicherung und -entwicklung, Schulentwicklung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--6}

1. Der Kanton fördert die Qualität des Bildungswesens und kann dazu Vorgaben aufstellen.
2. Er kann im Interesse der Qualitätssicherung und Weiterentwicklung des Bildungswesens Projekte bewilligen oder anordnen.
3. Im Rahmen von Schulentwicklungsprojekten kann von der Gesetzgebung abgewichen werden, sofern die Bildungsziele gemäss Art. 2 erreicht und der Auftrag gemäss Art. 55 bzw. 81 dieses Gesetzes erfüllt werden können.
4. Der Kantonsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

### **Art. 7** Aufsicht {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--7}

1. Der Kanton beaufsichtigt die Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. a bis d dieses Gesetzes.

### **Art. 8** Zusammenarbeit unter den Kantonen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--8}

1. Das Bildungswesen wird nach Möglichkeit mit den andern Kantonen koordiniert. Zu diesem Zweck arbeitet der Kanton in interkantonalen Konferenzen mit.
2. Der Kanton kann sich an interkantonalen Fachstellen und Projekten zur Entwicklung und Koordination des Bildungswesens beteiligen.

## 1.4. Aufgaben der Einwohnergemeinde

### **Art. 9** Schulen und Angebote der Einwohnergemeinde {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--9}

1. Die Einwohnergemeinde führt:
   a. den Kindergarten;
   b. die Primarschule;
   c. die Orientierungsschule;
   d. Förderangebote;
   e. eine Schulbibliothek;
   f. eine Musikschule.
2. Erweist sich die selbstständige Führung einer Schule, einzelner Klassen oder weiterer Angebote als unzweckmässig, so hat die Einwohnergemeinde das Angebot durch vertragliche Abmachung mit einer anderen Gemeinde oder Institution sicherzustellen. Können sich die Gemeinden nicht einigen, so entscheidet der Kanton.

## 2. Stufenübergreifende Bestimmungen

## 2.1. Allgemeines

### **Art. 10** Diskriminierungsverbot {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--10}

1. Die öffentlichen Schulen sind politisch neutral. Sie wahren die Glaubens- und Gewissensfreiheit, nehmen auf Minderheiten Rücksicht und fördern alle Schülerinnen und Schüler sowie Studierenden gleichermassen.
2. Schülerinnen und Schüler sowie Studierende dürfen auf Grund ihres Geschlechts, ihrer Herkunft oder ihrer Religionszugehörigkeit nicht benachteiligt werden.

### **Art. 11** Integrations- und Förderangebote für Fremdsprachige {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--11}

1. Für fremdsprachige Schülerinnen und Schüler sowie Studierende und Erwachsene, die über keine oder ungenügende Deutschkenntnisse verfügen, werden Integrations- und Förderangebote zur Verfügung gestellt. Von den Teilnehmenden können Beiträge erhoben werden.

### **Art. 12** Schulergänzende Tagesstrukturen und Angebote {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--12}

1. Kanton und Einwohnergemeinde fördern schulergänzende Tagesstrukturen und entsprechende Angebote.
2. Zu den schulergänzenden Tagesstrukturen zählen die Betreuung vor der Schule, ein betreuter Mittagstisch und betreutes Lernen nach der Schule.
3. Die Einwohnergemeinde kann schulergänzende Tagesstrukturen einrichten oder private Institutionen mit der Führung beauftragen.
4. Von den Erziehungsberechtigten werden Beiträge für Verpflegung und Betreuung erhoben. Die Einkommensverhältnisse sowie der Schulweg sind bei der Tarifgestaltung zu berücksichtigen.

### **Art. 13** Schuljahr und Schulferien {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--13}

1. Der Kanton legt das Schuljahr und die Ferien für die öffentlichen Schulen fest.

### **Art. 14** Schulweg {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--14}

1. Die minderjährigen Schülerinnen und Schüler sowie Studierenden unterstehen ausserhalb des Schulareals der Verantwortung der Erziehungsberechtigten.
2. Bei unzumutbarem Schulweg hat die Einwohnergemeinde die unentgeltliche Benützung eines Schulbusses oder öffentlichen Verkehrsmittels zu ermöglichen.

### **Art. 15** Leistungsauftrag und Globalbudget {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--15}

1. Der Schulträger kann seinen Schulen im Sinne wirkungsorientierter Verwaltungsführung und verbunden mit einem Leistungsauftrag ein Globalbudget bewilligen.

### **Art. 16** Ergänzende Bestimmungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--16}

1. Der Kantonsrat regelt die Einzelheiten über die Integrations- und Förderangebote für Fremdsprachige, die schulergänzenden Tagesstrukturen und Angebote, das Schuljahr und die Schulferien sowie den Leistungsauftrag und das Globalbudget durch Verordnung.

## 2.2. Schülerinnen und Schüler sowie Studierende

### **Art. 17** Begriffe {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--17}

1. Schülerinnen und Schüler sind Kinder oder Jugendliche, die:
   a. den Kindergarten,
   b. die Primarschule und die Orientierungsschule,
   c. die Sonderschule, die Musikschule, ein sonderpädagogisches Angebot oder ein weiteres schulisches Angebot besuchen.
2. Studierende sind Jugendliche und Erwachsene, die:
   a. eine Ausbildung auf der Sekundarstufe II,
   b. eine Ausbildung auf der Tertiärstufe,
   c. eine Weiterbildung auf der Quartärstufe besuchen.

### **Art. 18** Schulbetrieb, Mitarbeit und Mitsprache {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--18}

1. Der Schulbetrieb berücksichtigt die Voraussetzungen und Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler sowie Studierenden.
2. Das Schulprogramm und das Organisationsstatut sehen eine dem Alter und dem Entwicklungsstand entsprechende Mitarbeit und Mitsprache der Schülerinnen und Schüler sowie Studierenden vor.

### **Art. 19** Pflichten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--19}

1. Die Schülerinnen und Schüler sowie Studierenden haben den Unterricht und die als obligatorisch erklärten Schulveranstaltungen zu besuchen. Sie haben in angemessener Weise Verantwortung für den eigenen sowie Mitverantwortung für den Lernprozess der anderen zu tragen.

### **Art. 20** Disziplinarische Massnahmen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--20}

1. Die Lehrpersonen sorgen für einen geordneten Betrieb in Unterricht und Schule. Verstösse ahnden sie selbstständig durch die Anordnung pädagogisch sinnvoller Massnahmen.
2. Für die Beratung und Unterstützung bei disziplinarischen Schwierigkeiten können die entsprechenden Schuldienste beigezogen werden.
3. Können disziplinarische Schwierigkeiten nicht in der Klasse gelöst werden, so können weitergehende Massnahmen ergriffen werden. Während der Schulpflicht gemäss Art. 56 dieses Gesetzes ist in der Regel lediglich ein befristeter Ausschluss von der Schule zulässig.
4. In Ausnahmefällen, insbesondere bei Gewalttätigkeit, Drohung, Erpressung, Mobbing, Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz oder Alkoholmissbrauch, können Schülerinnen und Schüler sowie Studierende ganz von der Schule ausgeschlossen werden.
5. Der Kantonsrat regelt die einzelnen Disziplinarmassnahmen und die Zuständigkeiten durch Verordnung. Der Regierungsrat kann in den Ausführungsbestimmungen zur Berufsbildung abweichende Vorschriften erlassen.

## 2.3. Erziehungsberechtigte

### **Art. 21** Begriff {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--21}

1. Erziehungsberechtigte sind Eltern und andere Personen, die nach Massgabe des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs die Verantwortung für die Erziehung des Kindes tragen und berechtigt sind, dieses bei Entscheiden in schulischen Belangen zu vertreten.

### **Art. 22** Zusammenarbeit und Information {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--22}

1. Der Schulrat, die Schulleitung bzw. das Rektorat, die Lehrpersonen und die Erziehungsberechtigten arbeiten im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten zusammen. Die Zusammenarbeit dient der gemeinsam zu verantwortenden Bildung und Erziehung des Kindes.
2. Die Erziehungsberechtigten Minderjähriger werden regelmässig informiert über:
   a. deren Entwicklungs-, Lern- und Erziehungsprozesse;
   b. deren Leistungen und Verhalten;
   c. wichtige Vorhaben im Zusammenhang mit dem Unterricht und dem Schulbetrieb.
3. Das Recht auf Information und Anhörung haben auf Verlangen auch Mütter und Väter, denen die elterliche Sorge nicht zusteht.

### **Art. 23** Schulbesuch {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--23}

1. Die Erziehungsberechtigten sind für den regelmässigen Schulbesuch des Kindes und die Erfüllung der Schulpflicht verantwortlich.
2. Ergänzende Vorschriften regelt der Kantonsrat durch Verordnung.

### **Art. 24** Mitwirkung im Allgemeinen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--24}

1. Die Erziehungsberechtigten unterstützen die Schule bei der Erfüllung ihres Bildungsauftrags. Sie können sich an der Gestaltung der Schule der Volksschulstufe beteiligen. Art und Umfang der Mitwirkung sind im Organisationsstatut zu regeln.
2. Die Schulen haben die Mitwirkung der Erziehungsberechtigten von Studierenden der Sekundarstufe II angemessen zu berücksichtigen.

### **Art. 25** Mitwirkung im Einzelnen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--25}

1. Die Erziehungsberechtigten beteiligen sich im Rahmen ihrer Rechte und Pflichten an Entscheidungen, die das Kind betreffen.
2. Die Erziehungsberechtigten sowie Mütter und Väter, denen die elterliche Sorge nicht zusteht, sind berechtigt, nach Absprache mit der zuständigen Lehrperson den Unterricht des Kindes zu besuchen.

## 2.4. Lehrpersonen

### **Art. 26** Anstellung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--26}

1. Das Anstellungsverhältnis der Lehrpersonen an öffentlichen Schulen richtet sich unter Vorbehalt der abweichenden Bestimmungen dieses Gesetzes und dessen Ausführungserlassen nach der kantonalen Personalgesetzgebung.
2. Lehrpersonen werden mit einem öffentlich-rechtlichen Vertrag angestellt.

### **Art. 27** Anforderungen und Lehrbewilligung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--27}

1. Zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags verfügen die Lehrpersonen über die dafür notwendigen fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenzen.
2. Sie besitzen einen Ausbildungsabschluss, der gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen gültig ist. Es können auch Ausbildungsabschlüsse weiterer Ausbildungseinrichtungen anerkannt werden.
3. Der Kanton erteilt eine Lehrbewilligung, wenn die Anforderungen erfüllt sind. Ausnahmen regelt der Kantonsrat durch Verordnung.
4. Der Kanton kann einer Lehrperson an einer öffentlichen Schule die Lehrbewilligung entziehen, wenn schwerwiegende und begründete Zweifel an den fachlichen, methodischen oder sozialen Kompetenzen bestehen. In diesem Fall informiert der Kanton die Anstellungsbehörden über den Entzug der Lehrbewilligung.

### **Art. 28** Beruflicher Auftrag {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--28}

1. Die Lehrpersonen leiten die Schülerinnen und Schüler sowie Studierenden zu verantwortungsbewusstem und selbstständigem, nach ethischen Grundsätzen ausgerichtetem Verhalten gegenüber der sozialen und natürlichen Umwelt an. Sie tragen im Rahmen des Auftrags der Schule die Verantwortung für die ihnen anvertrauten Schülerinnen und Schüler sowie Studierenden und ergänzen die elterliche Erziehung.

### **Art. 29** Beurteilung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--29}

1. Die Lehrpersonen haben das Recht und die Pflicht, sich regelmässig beurteilen zu lassen.

### **Art. 30** Entlöhnung und berufliche Vorsorge {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--30}

1. Die Lehrpersonen werden vom Schulträger entlöhnt.
2. Die Entlöhnung der Lehrpersonen richtet sich nach dem kantonalen Personalrecht.
3. Die Lehrpersonen sind ab Beginn der Anstellung bei der Vorsorgeeinrichtung zu versichern, die für die kantonale Verwaltung bestimmt ist.

### **Art. 31** Weiterbildung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--31}

1. Die Lehrpersonen haben das Recht und die Pflicht, sich weiterzubilden.
2. Der Kanton sorgt für ein ausreichendes Weiterbildungsangebot. Er kann hierfür mit andern Kantonen und geeigneten Institutionen zusammenarbeiten.

### **Art. 32** Mitwirkung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--32}

1. Die kantonalen Lehrerinnen- und Lehrerorganisationen werden, insbesondere im Rahmen von Vernehmlassungsverfahren, zur Mitwirkung eingeladen.

### **Art. 33** Altersgrenze {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--33}

1. Lehrpersonen scheiden am Ende des Schuljahrs, in welchem sie das Pensionsalter erreichen, aus dem Schuldienst aus.
2. Das Anstellungsverhältnis kann im Einverständnis mit der Lehrperson ausnahmsweise verlängert werden.

### **Art. 34** Auflösung des Anstellungsverhältnisses {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--34}

1. Das unbefristete öffentlich-rechtliche Anstellungsverhältnis kann von der Anstellungsinstanz oder von der Lehrperson unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Monaten auf das Ende eines Schuljahrs beendet werden.
1bis Wenn eine von der Anstellungsinstanz beabsichtigte Kündigung infolge Sperrfristen nicht auf das Ende eines Schuljahrs ausgesprochen werden darf, kann die Anstellungsbehörde der Lehrperson unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Monaten auf Ende eines Monats kündigen. Diese Fristenregelung gilt auch, wenn sich eine ausgesprochene Kündigung infolge Sperrfrist über das Ende eines Schuljahrs hinaus verlängert.
2. Auf begründetes Gesuch hin kann die Anstellungsinstanz einen früheren Austritt bewilligen.
3. Aus wichtigen Gründen kann das Anstellungsverhältnis jederzeit fristlos aufgelöst werden.
4. Der Entzug der Lehrbewilligung gemäss Art. 27 Abs. 4 dieses Gesetzes hat die fristlose Auflösung des Anstellungsverhältnisses zur Folge.

### **Art. 35** Berufshaftpflicht {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--35}

1. Der Schulträger schliesst eine Berufshaftpflicht-Versicherung für alle Lehrpersonen ab.

### **Art. 36** Ergänzende Bestimmungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--36}

1. Der Kantonsrat regelt die Einzelheiten über das Anstellungsverhältnis, insbesondere die Lehrbewilligung, den beruflichen Auftrag, die Arbeitszeit und die Unterrichtsverpflichtung, die Beurteilung, die Entlöhnung und die Weiterbildung, durch Verordnung.

## 2.5. Privatschulen und Privatunterricht

### **Art. 37** Privatschulen, a. Bewilligung und Anerkennung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--37}

1. Privatschulen der Volksschul- und der Sekundarstufe II benötigen eine Bewilligung des Kantons. Diese wird erteilt, wenn die Schülerinnen und Schüler sowie Studierenden eine verglichen mit der öffentlichen Schule gleichwertige Bildung erhalten. Sie haben die Qualitätsvorgaben des Kantons gemäss Art. 6 dieses Gesetzes zu erfüllen.
2. Die Trägerschaft der Privatschulen muss Gewähr bieten, dass die Schülerinnen und Schüler sowie Studierenden nicht pädagogischen oder weltanschaulichen Einflüssen ausgesetzt werden, die den Zielen der öffentlichen Schule zuwiderlaufen.
3. Der Kanton kann private Bildungseinrichtungen auf der Tertiärstufe anerkennen und sie der staatlichen Aufsicht unterstellen. Er kann auch Beiträge entrichten.

### **Art. 38** b. Aufsicht {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--38}

1. Die Privatschulen werden durch den Kanton beaufsichtigt. Bestehen begründete Zweifel, ob die Lernziele erreicht oder die Bewilligungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt werden, so kann die Bewilligungsinstanz Anordnungen treffen oder die Bewilligung entziehen.
2. In begründeten Fällen kann für Lehrpersonen an Privatschulen eine Fachaufsicht angeordnet oder ihnen bei schweren Pflichtverletzungen das Unterrichten untersagt werden.

### **Art. 39** c. Kantonale Leistungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--39}

1. Privatschulen können die in der öffentlichen Schule während der Schulpflicht abgegebenen obligatorischen Lehrmittel unentgeltlich beziehen, sofern diese für Schülerinnen und Schüler aus dem Kanton Obwalden eingesetzt werden.
2. Schülerinnen und Schüler, deren Erziehungsberechtigte zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Obwalden haben, können die kantonalen Schuldienste unentgeltlich in Anspruch nehmen.
3. Im Übrigen bestehen keine weiteren Ansprüche.

### **Art. 40** Privatunterricht {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--40}

1. Der Besuch von Privatunterricht zur Erfüllung der Volksschulpflicht ausserhalb von Privatschulen bedarf der Bewilligung des Kantons. An die Bewilligung können Bedingungen geknüpft werden.

## 2.6. Schuldienste und weitere Angebote

### **Art. 41** Schuldienste {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--41}

1. Der Kanton führt:
   a. einen schulpsychologischen Dienst;
   b. eine psychomotorische Therapiestelle;
   c. einen logopädischen Dienst;
   d. eine Berufs- und Weiterbildungsberatungsstelle.
2. Die Zusammenarbeit mit weiteren kantonalen Beratungsdiensten ist sicherzustellen.
3. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in Ausführungsbestimmungen.

### **Art. 42** Weitere Angebote {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--42}

1. Zur Ergänzung und Unterstützung der Bildungs- und Erziehungsarbeit kann die Einwohnergemeinde Fachpersonen für schulische Sozialarbeit einsetzen. Der Kanton und die Einwohnergemeinde koordinieren gemeinsam die Aufgabenbereiche zwischen den kantonalen Schul- und Beratungsdiensten und der schulischen Sozialarbeit.
2. Den Lehrpersonen, Schulleitungen und Mitgliedern von Schulbehörden steht eine interkantonal oder kantonal organisierte Stelle für pädagogische und psychologische Beratung zur Verfügung.

## 2.7. Schulergänzende Kultur- und Sportangebote

### **Art. 43** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--43}

### **Art. 44** Musikschulen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--44}

1. Die Einwohnergemeinde führt allein oder gemeinsam mit andern eine Musikschule.
2. Sie kann Beiträge erheben.

### **Art. 45** Freiwilliger Schulsport {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--45}

1. Schulsportanlässe sowie Aktivitäten im Rahmen von Jugend und Sport ergänzen den obligatorischen Sportunterricht der Schule.

### **Art. 46** Ergänzende Bestimmungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--46}

1. Der Kantonsrat regelt das Mindestangebot der Musikschulen sowie den freiwilligen Schulsport durch Verordnung.
2. …

## 2.8. Ausbildungsbeiträge

### **Art. 47** Stipendien und Darlehen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--47}

1. Der Kanton fördert die schulische und berufliche Aus- und Weiterbildung durch Stipendien und Darlehen.
2. Der Kantonsrat regelt Art und Höhe der Stipendien und Darlehen sowie die Bezugsvoraussetzungen durch Verordnung.

## 2.9. Religionsunterricht

### **Art. 48** Konfessioneller Religionsunterricht {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--48}

1. Für den konfessionellen Religionsunterricht sind die öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen zuständig.
2. Die Kosten für den konfessionellen Religionsunterricht tragen die Kirchgemeinden. Wo keine selbstständige Kirchgemeinde besteht, trägt die Einwohnergemeinde die Kosten zu Lasten der Kirchenrechnung.
3. Der Kanton und die Einwohnergemeinde stellen die für den konfessionellen Religionsunterricht erforderlichen Räumlichkeiten unentgeltlich zur Verfügung. Die zeitliche Ansetzung des konfessionellen Religionsunterrichts erfolgt in Absprache zwischen den Schulleitungen und den Beauftragten der Kirchen. Die Blockzeiten sind zu berücksichtigen.

## 2.10. Kostentragung und Beiträge

### **Art. 49** Kostentragung durch die Einwohnergemeinde {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--49}

1. Die Einwohnergemeinde trägt, soweit nicht der Kanton oder Dritte Beiträge entrichten, die Kosten:
   a. der öffentlichen Schulen der Volksschulstufe;
   b. allfälliger Fachpersonen für schulische Sozialarbeit gemäss Art. 42 Abs. 1 dieses Gesetzes;
   b1. Weiterbildungskosten der Lehrpersonen der Volksschulstufe;
   c. …
   d. der Musikschulen.

### **Art. 50** Kostentragung durch den Kanton {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--50}

1. Der Kanton trägt, soweit nicht Dritte Beiträge entrichten, die Kosten:
   a. der öffentlichen Schulen der Sekundarstufe II (eingeschlossen Brückenangebote);
   b. des schulpsychologischen Dienstes;
   c. der psychomotorischen Therapiestelle;
   d. des logopädischen Dienstes;
   e. der pädagogischen und psychologischen Beratung für Lehrpersonen, Schulleitungen und Mitglieder von Schulbehörden;
   f. der Berufs- und Weiterbildungsberatung;
   g. …
   h. für die Aufwendungen der Stipendien und Darlehen;
   i. der Lehrmittel während der Schulpflicht;
   k. für Kurse und Stellvertretungen im Zusammenhang mit der Kaderbildung, soweit diese im Auftrag des Kantons stattfindet;
   l. für Kurse und Stellvertretungen im Zusammenhang mit der Weiterbildung von Lehrpersonen der öffentlichen Schulen der Sekundarstufe II, soweit die Verordnung dies vorsieht;
   m. für weitere Dienstleistungen, die der Weiterentwicklung des Bildungswesens dienen.

### **Art. 51** Kostentragung durch Lehrpersonen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--51}

1. …
2. Der Kantonsrat regelt die Mitbeteiligung der Lehrpersonen an den Weiterbildungskosten durch Verordnung.

### **Art. 52** Beiträge des Kantons {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--52}

1. Der Kanton kann der Einwohnergemeinde Beiträge zur Förderung und Koordination der Schulentwicklung leisten.
2. Der Kanton kann Beiträge an die schulergänzenden Tagesstrukturen und Angebote leisten. Der Kantonsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

### **Art. 53** Drittmittel {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--53}

1. Die Unterstützung der öffentlichen Schulen durch Dritte ist zulässig, soweit diese den Bildungszielen nicht widerspricht und sie keinen negativen Einfluss auf den Schulbetrieb ausüben.

## 3. Volksschulstufe

## 3.1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 54** Gliederung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--54}

1. Die Volksschulstufe besteht aus der Kindergartenstufe, der Primarstufe und der Sekundarstufe I. Die Kindergartenstufe und die ersten Jahre der Primarstufe können gemäss Art. 69 dieses Gesetzes in der Basisstufe oder Grundstufe vereinigt werden. Die Sekundarstufe I umfasst die letzten drei Jahre der Schulpflicht, die in der Orientierungsschule oder im Gymnasium erfüllt werden.

### **Art. 55** Auftrag {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--55}

1. Die Schulen der Volksschulstufe:
   a. fördern die Bildung der geistigen, körperlichen und emotionalen Fähigkeiten sowie das Sozialverhalten der Schülerinnen und Schüler;
   b. vermitteln grundlegende Kenntnisse und Fertigkeiten und führen hin zum Erkennen von Zusammenhängen;
   c. fördern die Achtung vor den Mitmenschen und der Umwelt;
   d. sind bestrebt, die Freude am Lernen und an der Leistung zu wecken und zu erhalten sowie das Urteilsvermögen zu fördern.
2. Der Unterricht berücksichtigt die unterschiedliche Leistungsfähigkeit und die individuellen Begabungen und Neigungen der Kinder.

### **Art. 56** Recht auf Schulbesuch, Schulpflicht {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--56}

1. Alle Kinder mit Aufenthalt im Kanton haben das Recht, die öffentlichen Schulen der Volksschulstufe zu besuchen.
2. Die Schulpflicht beginnt gemäss Art. 68 dieses Gesetzes mit dem obligatorischen Kindergartenjahr und dauert zehn Jahre, längstens jedoch bis zum Abschluss der Orientierungsschule.
3. Die Einwohnergemeinde überprüft die Einhaltung der Schulpflicht.
4. Aus wichtigen Gründen können Schülerinnen und Schüler vorzeitig aus der Schulpflicht entlassen werden, frühestens jedoch nach neun Schuljahren oder dem vollendeten 15. Altersjahr.

### **Art. 57** Unentgeltlichkeit {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--57}

1. Der Unterricht an den öffentlichen Schulen der Volksschulstufe ist unentgeltlich.
2. Lehr- und Gebrauchsmittel werden im Kindergarten und während der obligatorischen Schulzeit unter dem Vorbehalt von Absatz 3 unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
3. Die Beteiligung der Erziehungsberechtigten an den Kosten für Gebrauchsmittel sowie für Exkursionen, Schulreisen und Klassenlager regelt der Regierungsrat durch Ausführungsbestimmungen.

### **Art. 58** Auswärtiger Schulbesuch {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--58}

1. Liegen besondere Verhältnisse vor, so kann die Schule ausserhalb der Wohngemeinde besucht werden. Die Einwohnergemeinden verständigen sich über die Kostentragung. Können sie sich nicht einigen, so entscheidet der Kanton.

### **Art. 59** Qualitätssicherung und -entwicklung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--59}

1. Die Qualitätssicherung und -entwicklung auf der Volksschulstufe ist eine Verbundaufgabe zwischen der Einwohnergemeinde und dem Kanton.
2. Der Kantonsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

## 3.2. Schulen der Einwohnergemeinde

## 3.2.1. Bestimmungen für alle Stufen

### **Art. 60** Schule als pädagogische Organisation {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--60}

1. Die Schule ist eine pädagogische Organisation. Sie wird als betrieblich-organisatorische Einheit geleitet. Sie umfasst die Schulleitung, die Lehrpersonen, die Schülerinnen und Schüler sowie das Betriebspersonal.
2. Die Schule wird aus einem oder mehreren Schulhäusern einer Gemeinde unter Einbezug der Kindergärten gebildet.
3. Die Einwohnergemeinde ist zuständig für den Erlass:
   a. eines Leitbilds, worin die übergeordneten Grundsätze der Schule festgehalten sind;
   b. eines Organisationsstatuts, welches die Organisation der Schulleitung und der Schule regelt;
   c. eines Schulprogramms, welches die für die nächsten drei bis fünf Jahre festgelegten Ziele der Schule enthält und Mittel, Termine und Formen der Umsetzung aufzeigt.

### **Art. 61** Lehrplan und Stundentafel {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--61}

1. Der Lehrplan enthält die Unterrichtsziele und -inhalte.
2. Die Stundentafel bestimmt die Aufteilung der Unterrichtszeit auf die Fächer bzw. Fächergruppen. Sie legt fest, welches Mindestangebot an fakultativem Unterricht die Schulen bereitzustellen haben.
3. Der Lehrplan und die Stundentafel werden vom Kanton erlassen.

### **Art. 62** Lehrmittel, Gebrauchsmittel {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--62}

1. Der Kanton bestimmt die obligatorischen Lehrmittel.
2. Er kann den Schulen die allgemeinen Gebrauchsmittel empfehlen.

### **Art. 63** Gestaltung des Unterrichts {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--63}

1. Die Lehrpersonen haben das Recht, im Rahmen des Lehrplans und des Schulleitbilds sowie unter Berücksichtigung anerkannter Methoden und der obligatorischen Lehrmittel, den Unterricht frei zu gestalten.

### **Art. 64** Klassen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--64}

1. Die Schülerinnen und Schüler werden einer Klasse zugeteilt.
2. Für jede Klasse ist eine Klassenlehrperson verantwortlich. Bei Pensenteilung oder besonderen Umständen kann diese Funktion von zwei Lehrpersonen gemeinsam wahrgenommen werden.
3. Der Unterricht findet grundsätzlich in den Klassen statt. Er kann teilweise in anderen, insbesondere auch in klassenübergreifenden Gruppen erteilt werden.

### **Art. 65** Unterrichts- und Blockzeiten {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--65}

1. Der Kanton legt die Rahmenbedingungen für die Unterrichts- und die Blockzeiten fest.
2. Die Einwohnergemeinde legt die täglichen Unterrichtszeiten unter Beachtung der kantonalen Rahmenbedingungen fest.

### **Art. 66** Beurteilung der Schülerinnen und Schüler {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--66}

1. Leistungen und Verhalten der Schülerinnen und Schüler werden regelmässig beurteilt.
2. Über Schulbesuch, Leistung und Verhalten wird ein Zeugnis ausgestellt. Form, Inhalt und Termine sowie die Bedingungen zur Promotion werden vom Kanton festgelegt.

## 3.2.2. Kindergarten

### **Art. 67** Ziel {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--67}

1. Der Kindergarten fördert die ganzheitliche Entwicklung der Kinder und bereitet sie auf die Primarschule vor.

### **Art. 68** Eintritt, Dauer {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--68}

1. Kinder, die bis zu einem bestimmten Stichtag das fünfte Altersjahr vollenden, treten auf Beginn des nächsten Schuljahrs in den Kindergarten ein.
2. Der obligatorische Kindergarten dauert ein Jahr. Die Einwohnergemeinde kann ein freiwilliges zweites Kindergartenjahr anbieten.

### **Art. 69** Basisstufe, Grundstufe {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--69}

1. Wird regional oder gesamtschweizerisch das Modell der Basisstufe oder Grundstufe zur Einführung empfohlen, so kann der Kantonsrat dies in Abweichung zu diesem Gesetz durch Verordnung beschliessen.

## 3.2.3. Primarschule

### **Art. 70** Ziel, Dauer {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--70}

1. In der Primarschule werden die Kinder zum strukturierten Lernen geführt, in ihrer Selbstständigkeit und Gemeinschaftsfähigkeit gefördert sowie auf den Übertritt in die Sekundarstufe I vorbereitet.
2. Die Primarschule dauert von der 1. bis zur 6. Klasse.

## 3.2.4. Orientierungsschule

### **Art. 71** Ziel, Dauer {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--71}

1. In der Orientierungsschule werden die in der Primarschule erworbenen Kenntnisse vertieft und erweitert. Die Schülerinnen und Schüler werden im Berufsfindungsprozess und bei der Wahl der weiterführenden Schulen unterstützt sowie auf den Übertritt an weiterführende Schulen und auf das Berufsleben vorbereitet.
2. Die Orientierungsschule dauert von der 7. bis zur 9. Klasse.

### **Art. 72** Organisationsform {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--72}

1. Die Einwohnergemeinde bestimmt die Organisationsform der Orientierungsschule.

## 3.2.5. Förderangebote

### **Art. 73** Grundsatz {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--73}

1. Förderangebote dienen der bestmöglichen Schulung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen.
2. Besondere pädagogische Bedürfnisse entstehen bei Kindern mit Lernschwierigkeiten in einzelnen Fächern oder bei Kindern, die zu weitergehenden Leistungen fähig sind. Ebenso können Massnahmen zur Integration besondere pädagogische Betreuung erfordern.

### **Art. 74** Formen der Förderung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--74}

1. Die Einwohnergemeinde bietet in der Regel eine integrative Förderung an, die gemeinsam durch Förder- und Regel-Lehrpersonen vermittelt wird.
2. Sie kann in Ausnahmefällen auch Spezialklassen führen.

## 3.2.6. Weitere Vorschriften

### **Art. 75** Ergänzende Bestimmungen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--75}

1. Der Kantonsrat regelt weitere Einzelheiten, insbesondere über die Klassengrössen und die Abweichung von den Höchstbeständen, die Unterrichtszeiten, die Blockzeiten, die Promotion und den Übertritt, den Eintritt in den Kindergarten, die Organisationsform der Orientierungsschule sowie die Förderangebote, durch Verordnung.

## 3.3. Sonderpädagogische Massnahmen im Bereich der Sonderschulung&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 76** Grundsatz {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--76}

1. Kinder und Jugendliche ab Geburt bis zum vollendeten 20. Lebensjahr, die in der Schweiz wohnen, haben unter folgenden Voraussetzungen ein Recht auf angemessene sonderpädagogische Massnahmen im Bereich der Sonderschulung:
   a. vor der Einschulung, wenn festgestellt wird, dass ihre Entwicklung eingeschränkt oder gefährdet ist oder sie dem Unterricht in der Regelschule ohne spezifische Unterstützung nicht werden folgen können;
   b. während der obligatorischen Schulzeit, wenn festgestellt wird, dass sie in ihren Entwicklungs- und Bildungsmöglichkeiten so stark beeinträchtigt sind, dass sie dem Unterricht in der Regelschule ohne spezifische Unterstützung nicht bzw. nicht mehr folgen können oder wenn ein anderer besonderer Bildungsbedarf festgestellt worden ist.
2. Integrative Lösungen sind separierenden Lösungen vorzuziehen, unter Beachtung des Wohles und der Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes oder des Jugendlichen sowie unter Berücksichtigung des schulischen Umfeldes und der Schulorganisation.

### **Art. 77** Verfahren {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--77}

1. Der Regierungsrat regelt das Verfahren in Ausführungsbestimmungen. In den Prozess betreffend die Anordnung sonderpädagogischer Massnahmen im Bereich der Sonderschulung sind alle Beteiligten, einschliesslich die Erziehungsberechtigten, mit einzubeziehen.

### **Art. 78** Heilpädagogische Früherziehung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--78}

1. Im Sinne der heilpädagogischen Früherziehung können auch noch nicht schulpflichtige Kinder in die Sonderschule aufgenommen oder ambulant heilpädagogisch gefördert werden.

### **Art. 79** Kostentragung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--79}

1. Die Kostentragung der sonderpädagogischen Massnahmen im Bereich der Sonderschulung regelt der Kantonsrat durch Verordnung.

## 4. Sekundarstufe II

## 4.1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 80** Gliederung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--80}

1. Die Sekundarstufe II besteht aus der Gymnasialbildung, anderen Vollzeitausbildungen, der beruflichen Grundbildung (eingeschlossen Berufsmaturität) und den Brückenangeboten nach Abschluss der Schulpflicht.

### **Art. 81** Auftrag {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--81}

1. Die Gymnasialbildung und die berufliche Grundbildung zielen auf eine anhaltende und systematische Förderung des Wissens und Könnens, der ethisch begründeten Werthaltungen, der Gemeinschaftsfähigkeit, der Lernfähigkeit und der Lernbereitschaft.

## 4.2. Gymnasialbildung und weitere Vollzeitausbildungen

## 4.2.1. Kantonsschule

### **Art. 82** Grundsatz {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--82}

1. Der Kanton führt eine Kantonsschule.

### **Art. 83** Ziel {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--83}

1. Die Kantonsschule vermittelt eine umfassende Allgemeinbildung und führt die Schülerinnen und Schüler sowie Studierenden zur Hochschulreife.
2. Sie gewährleistet den Anschluss an weiterführende Schulen wie Universitäten oder berufsbildende Schulen und verfolgt die Zielsetzungen der Maturitäts-Anerkennungsbestimmungen des Bundes und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren sowie der schweizerischen Rahmenlehrpläne.

### **Art. 84** Ausbildung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--84}

1. Die Kantonsschule bietet die Möglichkeit, einen vom Bund und von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren anerkannten Maturitätsausweis zu erlangen.
2. Die Ausbildung nach der Primarschule dauert sechs Jahre.
3. Es ist der gebrochene und der ungebrochene Bildungsweg gemäss Art. 86 Abs. 2 dieses Gesetzes möglich.
4. Der Kanton legt die Schwerpunkt- und Ergänzungsfächer sowie die Mindestschülerzahl zur Führung derselben fest. Die interkantonale Koordination ist zu berücksichtigen.

### **Art. 85** Pädagogische Organisation {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--85}

1. Die Kantonsschule ist eine pädagogische Organisation. Sie wird als betrieblich-organisatorische Einheit geleitet. Sie umfasst das Rektorat, die Lehrpersonen, die Schülerinnen und Schüler, die Studierenden sowie das Betriebspersonal.
2. Der Kanton ist zuständig für den Erlass:
   a. eines Leitbilds, worin die übergeordneten Grundsätze der Kantonsschule festgehalten sind;
   b. eines Organisationsstatuts, welches die Organisation des Rektorats und der Schule regelt;
   c. eines Schulprogramms, welches die für die nächsten drei bis fünf Jahre festgelegten Ziele der Schule enthält und Mittel, Termine und Formen der Umsetzung aufzeigt.

### **Art. 86** Aufnahme {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--86}

1. Der Besuch der Kantonsschule steht offen:
   a. Schülerinnen und Schülern sowie Studierenden mit Wohnsitz im Kanton;
   b. ausserkantonalen Schülerinnen und Schülern sowie Studierenden im Rahmen der verfügbaren Plätze.
2. Die Aufnahme in die Kantonsschule erfolgt in der Regel nach der sechsten Primarklasse. Ein späterer Einstieg in höhere Klassen ist möglich.
3. Schülerinnen und Schüler sowie Studierende werden in die Kantonsschule aufgenommen, wenn sie die Aufnahmebedingungen erfüllen.

### **Art. 87** Schulgeld {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--87}

1. Für den Besuch der Kantonsschule ist ein Schulgeld zu entrichten.
2. Während der Dauer der Schulpflicht werden das Schulgeld und die Kosten für Lehr- und Gebrauchsmittel vom Kanton getragen, sofern die Erziehungsberechtigten zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben.

### **Art. 88** Beurteilung und Promotion {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--88}

1. Leistungen und Verhalten der Schülerinnen und Schüler sowie der Studierenden werden regelmässig beurteilt.
2. Über Schulbesuch, Leistung und Verhalten wird ein Zeugnis ausgestellt. Form, Inhalt und Termine sowie Bedingungen für die Promotion werden vom Kanton festgelegt.

### **Art. 89** Qualitätssicherung und -entwicklung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--89}

1. Die Kantonsschule ist verpflichtet, Massnahmen zur Qualitätssicherung und -entwicklung zu planen und durchzuführen.

### **Art. 90** Rektorat {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--90}

1. Dem Rektor oder der Rektorin obliegt die Leitung der Kantonsschule. Er oder sie trägt die Gesamtverantwortung für die Schule und vertritt diese nach aussen.

### **Art. 90a** Mensa mit Mittagsverpflegung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--90a}

1. Der Kanton bietet an der Kantonsschule eine Mensa mit Mittagsverpflegung an.
2. Der Regierungsrat kann die Führung der Mensa mit Mittagsverpflegung Dritten übertragen.

### **Art. 91** Ergänzende Bestimmungen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--91}

1. Der Regierungsrat regelt weitere Einzelheiten, insbesondere über die Zulassung, die Höhe und Fälligkeit des Schulgeldes, die Kostentragung für freiwilligen Musikunterricht, die Studienwochen und besondere Verbrauchsmaterialien, die Klassengrössen, den Lehrplan und die Stundentafel, die Lehrmittel, die Beurteilung und Promotion, die Qualitätssicherung, die Aufgaben und Zuständigkeiten des Rektors oder der Rektorin, die Mensa mit Mittagsverpflegung sowie die Maturitätsprüfungen, in Ausführungsbestimmungen.

## 4.2.2. Vereinbarungen

### **Art. 92** Vereinbarung mit dem Kloster Muri-Gries {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--92}

1. Die Zusammenarbeit bezüglich Kantonsschule zwischen dem Kanton und dem Kloster Muri-Gries wird, soweit notwendig, durch Vertrag geregelt.

### **Art. 93** Private Schulen im Kanton {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--93}

1. Der Kanton leistet an die gymnasiale Ausbildung der Stiftsschule Engelberg Beiträge. Er kann den Besuch weiterer Ausbildungsgänge der Stiftsschule sowie die Ausbildung an privaten Schulen der Sekundarstufe II, insbesondere der Schweizerischen Sportmittelschule Engelberg, durch Beiträge ermöglichen.

### **Art. 94** Ausserkantonale Schulen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--94}

1. Der Kanton kann die Ausbildung an ausserkantonalen Gymnasien und weiteren Schulen der Sekundarstufe II mit Beiträgen unterstützen.

## 4.2.3. Kostentragung

### **Art. 95** Kostentragung durch den Kanton {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--95}

1. Der Kanton trägt nach Abzug der Beiträge Dritter die Kosten:
   a. des Unterrichts an der Kantonsschule;
   b. des Schulgelds während der obligatorischen Schulzeit gemäss Art. 87 dieses Gesetzes;
   c. der Lehr- und Gebrauchsmittel während der obligatorischen Schulzeit gemäss Art. 87 dieses Gesetzes;
   d. für den Bau und Unterhalt der Kantonsschule;
   e. der Maturitätsprüfungen;
   f. allfälliger Beiträge an den Schulbesuch ausserhalb des Kantons, wenn mit diesen Schulen entsprechende Vereinbarungen bestehen.

### **Art. 96** Kostentragung durch die Erziehungsberechtigten {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--96}

1. Die Erziehungsberechtigten tragen das Schulgeld sowie die Kosten für die Lehr- und Gebrauchsmittel nach der obligatorischen Schulzeit.
2. Allfällige Transportkosten für den Schulweg sowie die auswärtige Verpflegung gehen während der gesamten gymnasialen Ausbildung zu Lasten der Erziehungsberechtigten.

## 4.3. Berufsbildung

## 4.3.1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 97** Auftrag {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--97}

1. Die Berufsbildung auf der Sekundarstufe II vermittelt eine vertiefte Allgemeinbildung und eine berufsspezifische Ausbildung mit dem Ziel, einen eidgenössisch anerkannten beruflichen Abschluss zu erlangen. Sie bereitet auf Ausbildungsgänge der Tertiärstufe vor.
2. Der Kanton kann ein bedarfsgerechtes Angebot an Brückenangeboten führen um Studierende am Ende der obligatorischen Schulzeit auf die Berufsbildung vorzubereiten.
3. Zeichnet sich ein Ungleichgewicht auf dem Markt für berufliche Grundbildung ab oder ist ein solches Ungleichgewicht bereits eingetreten, so kann der Kanton im Rahmen der verfügbaren Mittel ausgleichende Massnahmen treffen.

### **Art. 98** Vollzug der Bundesgesetzgebung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--98}

1. Die kantonale Berufsbildung richtet sich nach der Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung.
2. Der Regierungsrat regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung, insbesondere auch die Berufs- und Weiterbildungsberatung und die Ausbildung in Berufen, die nur im Kanton angeboten wird, in Ausführungsbestimmungen.

## 4.3.2. Berufs- und Weiterbildungszentrum

### **Art. 99** Grundsatz {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--99}

1. Der Kanton führt ein Berufs- und Weiterbildungszentrum.

### **Art. 100** Ziel {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--100}

1. Das Berufs- und Weiterbildungszentrum vermittelt als Berufsfachschule den Unterricht der beruflichen Grundbildung sowie der Weiterbildung im Rahmen der kantonalen Bedürfnisse und der regionalen Absprachen.

### **Art. 101** Pädagogische Organisation {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--101}

1. Das Berufs- und Weiterbildungszentrum ist eine pädagogische Organisation. Sie wird als betrieblich-organisatorische Einheit geleitet. Sie umfasst das Rektorat, die Lehrpersonen, die Studierenden sowie das Betriebspersonal.
2. Der Kanton ist zuständig für den Erlass:
   a. eines Leitbilds, worin die übergeordneten Grundsätze des Berufs- und Weiterbildungszentrums festgehalten sind;
   b. eines Organisationsstatuts, welches die Organisation des Rektorats und der gesamten Schule regelt;
   c. eines Schulprogramms, welches die für die nächsten drei bis fünf Jahre festgelegten Ziele der Schule enthält und Mittel, Termine und Formen der Umsetzung aufzeigt.

### **Art. 102** Qualitätssicherung und -entwicklung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--102}

1. Das Berufs- und Weiterbildungszentrum ist verpflichtet, Massnahmen zur Qualitätssicherung und -entwicklung zu planen und durchzuführen.

### **Art. 103** Rektorat {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--103}

1. Dem Rektor oder der Rektorin obliegt die Leitung des Berufs- und Weiterbildungszentrums. Er oder sie trägt die Gesamtverantwortung für die Schule und vertritt diese nach aussen.

### **Art. 104** Ergänzende Bestimmungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--104}

1. Der Regierungsrat regelt die Ausbildungsangebote und die Höhe allfälliger Kursgelder sowie weitere Einzelheiten, insbesondere über die Kostenbeteiligung, die Qualitätssicherung, die Aufgaben und Zuständigkeiten des Rektors oder der Rektorin sowie die Berufsmaturität, in Ausführungsbestimmungen.

## 4.3.3. Vereinbarungen

### **Art. 105** Private berufsbildende Schulen im Kanton {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--105}

1. Der Kanton kann die Ausbildung an privaten Schulen der Berufsbildung der Sekundarstufe II, allenfalls unter Auflagen oder Bedingungen, anerkennen und durch Beiträge ermöglichen, sofern sie der Bundesgesetzgebung entsprechen. Er schliesst hierfür Vereinbarungen ab.

### **Art. 106** Ausserkantonaler Schulbesuch {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--106}

1. Soweit der berufliche Unterricht innerhalb des Kantons nicht gewährleistet werden kann, vermittelt das zuständige Amt den Besuch von ausserkantonalen Berufsfachschulen, Berufsmaturitätsschulen und Fachkursen.
2. Der Kanton ermöglicht die Ausbildung an ausserkantonalen Ausbildungseinrichtungen der Berufsbildung durch Vereinbarungen und Beiträge.

## 4.3.4. Kostentragung

### **Art. 107** Kostentragung durch den Kanton {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--107}

1. Der Kanton trägt nach Abzug der Bundesbeiträge und Beiträge Dritter die Kosten:
   a. für Angebote des Berufs- und Weiterbildungszentrums gemäss Art. 104 dieses Gesetzes;
   b. für Angebote gemäss Art. 53 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung;
   c. für die Ausbildung gemäss Art. 105 und 106 dieses Gesetzes;
   d. für den Bau und Unterhalt des Berufs- und Weiterbildungszentrums.
2. Der Regierungsrat legt in den Ausführungsbestimmungen die Beitragssätze des Kantons fest, sofern dieser nicht die vollen Kosten für ein Angebot übernimmt. Er kann die Beiträge Dritter festlegen.
3. Der Kanton kann Investitions- und Betriebsbeiträge an von ihm anerkannte Institutionen gewähren.

### **Art. 108** Kostentragung durch die Studierenden {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--108}

1. Der berufliche Unterricht an öffentlichen Berufsfachschulen ist für Studierende unentgeltlich.
2. Die Anschaffung der Lehrmittel geht zu Lasten der Studierenden. Für Gebrauchsmittel kann von den Studierenden ein Beitrag erhoben werden.

## 5. Tertiärstufe

### **Art. 109** Gliederung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--109}

1. Die Tertiärstufe umfasst die höhere Berufs- und Fachschulbildung, die Fachhochschulbildung sowie die universitäre Hochschulbildung.

### **Art. 110** Auftrag {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--110}

1. Auf der Tertiärstufe wird wissenschaftliches Denken und professionelles Arbeiten in einem ausgewählten Fachbereich gefördert.

### **Art. 111** Vereinbarungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--111}

1. Der Kanton kann den Besuch von Ausbildungseinrichtungen und -angeboten auf der Tertiärstufe durch Vereinbarungen und Beiträge ermöglichen.

### **Art. 112** Kostentragung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--112}

1. Die Kosten für die Aus- und Weiterbildung auf der Tertiärstufe im Rahmen der Vereinbarungen trägt der Kanton.

## 6. Quartärstufe

## 6.1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 113** Gliederung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--113}

1. Die Quartärstufe umfasst die Weiterbildung.

### **Art. 114** Auftrag {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--114}

1. In der Weiterbildung erwerben, erhalten und erweitern Erwachsene im Sinne des lebenslangen Lernens ihre Kompetenzen und Qualifikationen um ihre beruflichen Chancen zu erhöhen und um ihr soziales oder privates Leben selbstverantwortlich gestalten und darin bestehen zu können.
2. Die Weiterbildung fördert insbesondere die Persönlichkeitsentfaltung, die Lernfähigkeit, die Urteilsbildung, die soziale Mitverantwortung, die beruflichen Qualifikationen, die berufliche Flexibilität sowie die Verantwortung gegenüber der natürlichen Umwelt.

## 6.2. Aufgaben des Kantons und der Einwohnergemeinde

### **Art. 115** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--115}

1. Die Weiterbildung liegt in erster Linie in der Verantwortung der einzelnen Person sowie der privaten Institutionen, die in der Weiterbildung tätig sind.
2. Kanton und Einwohnergemeinde fördern Angebote und Massnahmen, die von öffentlichem Interesse sind oder ohne ihre Unterstützung nicht oder nicht ausreichend bereitgestellt werden können.

### **Art. 116** Zusammenarbeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--116}

1. Der Kanton fördert die Zusammenarbeit unter den Trägern der Weiterbildung.

### **Art. 117** Beiträge {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--117}

1. Kanton und Einwohnergemeinde gewähren Beiträge an Angebote und Massnahmen gemäss Art. 115 Abs. 2 dieses Gesetzes.
2. Für die Ausrichtung von Beiträgen können Qualitätsstandards festgelegt werden.
3. Kanton und Einwohnergemeinde können mit Institutionen der Weiterbildung Leistungsverträge abschliessen.

### **Art. 118** Kantonale Angebote {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--118}

1. Der Kanton sorgt für ein bedarfsgerechtes Weiterbildungsangebot im Rahmen von Art. 115 Abs. 2 dieses Gesetzes.
2. Weiterbildungsangebote sind grundsätzlich zu marktgerechten Preisen anzubieten. Davon ausgenommen sind Angebote und Massnahmen, die gemäss Art. 115 Abs. 2 dieses Gesetzes unterstützt werden.

### **Art. 119** Ergänzende Bestimmungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--119}

1. Der Regierungsrat regelt weitere Einzelheiten, insbesondere über das kantonale Angebot, die Kantonsbeiträge, die Kursbeiträge und die Zuständigkeiten, in Ausführungsbestimmungen.

## 7. Organisation

## 7.1. Kanton

### **Art. 120** Kantonsrat {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--120}

1. Der Kantonsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften durch Verordnung, soweit hierzu nicht ausdrücklich der Regierungsrat ermächtigt ist.

### **Art. 121** Regierungsrat {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--121}

1. Dem Regierungsrat obliegt die Oberaufsicht über das Bildungswesen. Er erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
2. Er ist in stufenübergreifenden Belangen insbesondere zuständig für:
   a. die Bewilligung oder Anordnung von Projekten gemäss Art. 6 Abs. 2 dieses Gesetzes; er kann diese Befugnis dem zuständigen Departement oder Schulträger übertragen;
   b. den Entscheid über die Beteiligung an interkantonalen Fachstellen und Projekten gemäss Art. 8 Abs. 2 dieses Gesetzes;
   c. die Bewilligung von Privatschulen gemäss Art. 37 dieses Gesetzes;
   d. den Abschluss einer vertraglichen Regelung mit der Einwohnergemeinde Sarnen betreffend Beteiligung an den Betriebskosten der Kantonsbibliothek gemäss Art. 43 Abs. 3 dieses Gesetzes.
3. Er ist in Belangen der Volksschulstufe insbesondere zuständig für:
   a. den Entscheid bei Uneinigkeit betreffend Sicherstellung der Ausbildungsangebote der Einwohnergemeinde gemäss Art. 9 dieses Gesetzes;
   b. den Entscheid über die Kostentragung für auswärtigen Schulbesuch gemäss Art. 58 dieses Gesetzes;
   c. den Erlass des Lehrplans und der Stundentafeln gemäss Art. 61 Abs. 3 dieses Gesetzes.
4. Er ist in Belangen der Mittelschulen und weiterer Vollzeitausbildungen der Sekundarstufe II insbesondere zuständig für:
   a. die Festlegung der Schwerpunkts- und Ergänzungsfächer sowie der Mindestschülerzahl zur Führung derselben auf Antrag des zuständigen Departements gemäss Art. 84 Abs. 4 dieses Gesetzes;
   b. den Erlass eines Leitbilds, eines Organisationsstatuts und eines Schulprogramms gemäss Art. 85 Abs. 2 dieses Gesetzes;
   c. den Erlass von Bestimmungen über Beurteilung und Promotion gemäss Art. 88 Abs. 2 dieses Gesetzes;
   d. Vertragsabschlüsse zur Zusammenarbeit zwischen der Kantonsschule und dem Kloster Muri-Gries gemäss Art. 92 dieses Gesetzes unter dem abschliessenden Genehmigungsvorbehalt des Kantonsrats;
   e. den Abschluss von Vereinbarungen über Ausbildungsbeiträge im Zusammenhang mit privaten Mittelschulen innerhalb und ausserhalb des Kantons gemäss Art. 93 und 94 dieses Gesetzes, unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Kantonsrat beim erstmaligen Vereinbarungsabschluss.
5. Der Regierungsrat ist in Belangen der Berufsbildung insbesondere zuständig für:
   a. den Erlass eines Leitbilds, eines Organisationsstatuts und eines Schulprogramms gemäss Art. 101 Abs. 2 dieses Gesetzes;
   b. den Abschluss von Vereinbarungen über Beitragsleistungen an private berufsbildende Schulen im Kanton gemäss Art. 105 dieses Gesetzes, unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Kantonsrat beim erstmaligen Vereinbarungsabschluss;
   c. den Abschluss von Vereinbarungen über Beitragsleistungen an ausserkantonale Ausbildungseinrichtungen gemäss Art. 106 dieses Gesetzes, unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Kantonsrat beim erstmaligen Vereinbarungsabschluss.
6. Der Regierungsrat ist in Belangen der Tertiär- und der Quartärstufe insbesondere zuständig für:
   a. die Anerkennung privater Bildungseinrichtungen auf der Tertiärstufe gemäss Art. 37 Abs. 3 dieses Gesetzes;
   b. die Ermöglichung des Besuchs von Ausbildungseinrichtungen durch Vereinbarungen und Beiträge gemäss Art. 111 dieses Gesetzes.
7. Der Regierungsrat erlässt die für den Vollzug erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Er regelt insbesondere:
   a. die Schuldienste (Art. 41);
   b. die Aufgaben, die Organisation und Zuständigkeit der Kantonsbibliothek (Art. 46);
   c. Einzelheiten zur Kantonsschule (Art. 91);
   d. die Berufsbildung in Ausführung zur Bundesgesetzgebung (Art. 98);
   e. Einzelheiten zum Berufs- und Weiterbildungszentrum (Art. 104);
   f. die Beitragshöhe des Kantons in der Berufsbildung (Art. 107);
   g. die Weiterbildung (Art. 119).

### **Art. 122** Zuständiges Departement {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--122}

1. Das zuständige Departement leitet das gesamte Bildungswesen des Kantons. Es vollzieht die Bildungsgesetzgebung, soweit der Vollzug nicht einer andern Behörde oder Instanz zugewiesen ist.
2. Das zuständige Departement ist in stufenübergreifenden Belangen insbesondere zuständig für:
   a. die Beaufsichtigung der Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinde gemäss Art. 7 dieses Gesetzes sowie der Privatschulen gemäss Art. 38 Abs. 1 dieses Gesetzes;
   b. die Erteilung und den Entzug der Lehrbewilligung gemäss Art. 27 Abs. 3 und 4 dieses Gesetzes;
   c. die Bereitstellung eines ausreichenden Weiterbildungsangebots für Lehrpersonen gemäss Art. 31 Abs. 2 dieses Gesetzes;
   d. die Anordnung von Massnahmen zur Aufsicht von Privatschulen und deren Lehrpersonen gemäss Art. 38 Abs. 2 dieses Gesetzes;
   e. die Bewilligung zum Besuch von Privatunterricht zur Erfüllung der Volksschulpflicht ausserhalb von Privatschulen gemäss Art. 40 dieses Gesetzes.
3. Das zuständige Departement ist in Belangen der Volksschule insbesondere zuständig für:
   a. die Bestimmung der Lehrmittel und allfälliger Empfehlungen für Gebrauchsmittel gemäss Art. 62 dieses Gesetzes;
   b.–c. …
4. Das zuständige Departement zieht Betroffene bei der Planung von Projekten frühzeitig mit ein, insbesondere bei Projekten auf der Volksschulstufe.

### **Art. 123** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--123}

## 7.2. Einwohnergemeinde

### **Art. 124** Einwohnergemeinderat {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--124}

1. Dem Einwohnergemeinderat obliegt die mittelbare Aufsicht über das Volksschulangebot der Einwohnergemeinde.
2. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
   a. die Wahl des Schulrats und dessen Präsidium;
   b. auf Antrag des Schulrats und im Rahmen des Gemeindebudgets die Genehmigung der finanziellen Mittel, über welche die Schule verfügen kann;
   c. den Erlass eines Reglements über die Musikschulen gemäss Art. 44 dieses Gesetzes.

### **Art. 125** Schulrat {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--125}

1. Der Schulrat besteht aus mindestens fünf Mitgliedern und wird auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Der Einwohnergemeinderat muss im Schulrat vertreten sein. Die Schulleitung hat mit beratender Stimme Einsitz im Schulrat.
2. Der Schulrat hat die unmittelbare Aufsicht über das Volksschulangebot der Einwohnergemeinde. Er ist für die strategischen Belange der Schule und für alle Massnahmen zuständig, deren Anordnung nicht andern Organen übertragen ist.
3. Dem Schulrat obliegt:
   a. der Erlass des Organisationsstatuts, des Schulleitbilds und des Schulprogramms gemäss Art. 60 Abs. 3 dieses Gesetzes;
   b. die Antragsstellung in jenen Personalgeschäften, die in die Zuständigkeit des Einwohnergemeinderats fallen;
   c. die Führung und Beurteilung der Schulleitung;
   d. die Festlegung der Pensen, über welche die Schulleitung verfügen kann;
   e. die Zuteilung der finanziellen Mittel, über welche die Schulleitung verfügen kann;
   f. die Aufsicht über die Einhaltung der Schulpflicht gemäss Art. 56 Abs. 3 dieses Gesetzes;
   g. der Entscheid über die Entlassung aus der Schulpflicht gemäss Art. 56 Abs. 4 dieses Gesetzes;
   h. die Bewilligung des Schulbesuchs in einer andern Gemeinde gemäss Art. 58 dieses Gesetzes;
   i. …
4. Der Schulrat sorgt für die eigene Weiterbildung.

### **Art. 126** Schulratspräsidium {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--126}

1. In dringenden Fällen kann das Schulratspräsidium vorsorgliche Verfügungen und Entscheide treffen. Es hat dem Schulrat an der nächsten Sitzung über die vorsorgliche Massnahme Bericht zu erstatten. Der Schulrat entscheidet über deren weitere Geltung.

### **Art. 127** Schulleitung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--127}

1. Die Schulleitung ist dem Schulrat unterstellt. Sie ist für die operativen Belange der Schule zuständig. Unter dem Vorbehalt der Zuständigkeit des Schulrats ist sie für die pädagogische, betriebliche und personelle Leitung, Führung und Entwicklung der Schule verantwortlich. Sie vertritt die Schule im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach aussen.
2. Sie ist insbesondere zuständig für:
   a. die Beratung des Schulrats in allen Belangen der Schule;
   b. die Planung und Entwicklung der Angebote;
   c. die Verwaltung und Verwendung der zugeteilten finanziellen Mittel;
   d. die Information innerhalb der Schule und der Öffentlichkeit;
   e. die Förderung und Koordination der Weiterbildung der Lehrpersonen;
   f. die Führung und Beurteilung der Lehrpersonen;
   g. die Mitwirkung bei den Personalgeschäften, insbesondere bei der Personalauswahl;
   h. die Erarbeitung eines Leitbilds, eines Organisationsstatuts und eines Schulprogramms gemäss Art. 60 Abs. 3 dieses Gesetzes;
   i. die Zuteilung der Lernenden auf die Klassen gemäss Art. 64 Abs. 1 dieses Gesetzes;
   k. die Festlegung der täglichen Unterrichtszeiten gemäss Art. 65 Abs. 2 dieses Gesetzes.

## 8. Rechtsschutz und Strafbestimmungen

### **Art. 128** Rechtsmittel {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--128}

1. Beschwerden gegen Verfügungen sind zu richten:
   a. an die Schulleitung bzw. das Rektorat, falls sich die Beschwerde gegen eine Lehrperson richtet;
   b. an den Schulrat bzw. an das zuständige Departement, falls sich die Beschwerde gegen die Schulleitung auf Volksschulstufe bzw. das Rektorat einer kantonalen Schule richtet;
   c. an das zuständige Departement, falls sich die Beschwerde gegen den Schulrat bzw. das zuständige Amt richtet;
   d. an den Regierungsrat, falls sich die Beschwerde gegen den Einwohnergemeinderat bzw. das zuständige Departement richtet.
2. Beschwerden gegen Verfügungen in Disziplinarfällen und betreffend die Zuteilung der Schülerinnen und Schüler sowie Studierenden in die Klassen werden vom zuständigen Departement entschieden.
2a. Der Regierungsrat ist einzige verwaltungsinterne Rechtsmittelinstanz bei Beschwerden aus öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen von Lehrpersonen.
3. Die von einer Verfügung betroffenen Studierenden haben neben den Erziehungsberechtigten, ungeachtet ihrer Handlungsfähigkeit, ein selbstständiges Beschwerderecht.
3a. Bei Beschwerden gegen Promotions- und Übertrittsentscheide gelten die Vorschriften über den Fristenstillstand nicht.
4. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Staatsverwaltungsgesetzes und der Verwaltungsverfahrensverordnung.

### **Art. 129** Strafbestimmungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--129}

1. Vorsätzliche Widerhandlungen gegen dieses Gesetz sowie darauf gestützte Erlasse und Verfügungen werden mit Busse bestraft. Strafbar ist insbesondere das unerlaubte Fernbleiben vom obligatorischen Schulunterricht.
2. Strafbar sind die Erziehungsberechtigten, die selber gegen das Gesetz verstossen oder das Kind zu einer Widerhandlung veranlasst haben.
3. Zuständigkeit und Verfahren richten sich nach der Strafprozessordnung.
4. Von jedem rechtskräftigen Strafurteil gestützt auf Art. 62 oder 63 des Berufsbildungsgesetzes ist dem zuständigen Departement eine Kopie zuzustellen.

## 9. Übergangs- und Schlussbestimmungen

### **Art. 130** Änderung des Finanzausgleichsgesetzes {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--130}

1. ...

### **Art. 131** Änderung der Finanzausgleichsverordnung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--131}

1. ...

### **Art. 132** Übergangsbestimmungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--132}

1. Die allfällige Anpassung von Anstellungsverträgen gemäss Art. 26 dieses Gesetzes hat bis 1. August 2007 zu erfolgen.
2. Das 10. Schuljahr (schulisches Brückenangebot) bleibt bis und mit Schuljahr 2006/2007 Aufgabe der Einwohnergemeinde.
3. Die nachfolgenden Verordnungen bleiben in Kraft, bis sie durch Ausführungsbestimmungen gemäss diesem Gesetz abgelöst und ausser Kraft gesetzt werden:
   a. die Verordnung über die Kantonsschule vom 11. Oktober 1984;
   b. die Vollziehungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung vom 8. September 1995;
   c. die Verordnung über den kantonalen Sprachheildienst vom 21. Juli 1972;
   d. die Verordnung über den schulpsychologischen Dienst vom 26. März 1987;
   e. die Verordnung über die Kantonsbibliothek vom 7. September 1978.

### **Art. 133** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--133}

1. Das Gesetz über Schule und Bildung vom 28. Mai 1978 wird aufgehoben.

### **Art. 134** Inkrafttreten und Referendum {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.1--134}

1. Das Gesetz, ausgenommen Art. 30 Abs. 2, tritt am 1. August 2006 in Kraft. Der Regierungsrat bestimmt, wann Art. 30 Abs. 2 in Kraft tritt. Das Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.