410.134
# Ausführungsbestimmungen über die Beteiligung der Erziehungsberechtigten an den Kosten des Grundschulunterrichts
Vom 16.10.2018 (Stand 01.01.2019)

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.134--1}

1. Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Beteiligung der Erziehungsberechtigten an den Kosten der Volksschule und der ersten bis dritten Klasse der Kantonsschule.

### **Art. 2** Kostenbeiträge der Erziehungsberechtigten, a. Grundsatz {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.134--2}

1. Den Erziehungsberechtigten dürfen bei obligatorischen Veranstaltungen wie Klassenlager, Exkursionen usw. nur die Verpflegungskosten in Rechnung gestellt werden.
2. Ferner können von den Erziehungsberechtigten Kostenbeiträge erhoben werden, wenn im Rahmen des öffentlichen obligatorischen Unterrichts (beispielsweise im Gestalten) Gegenstände mit bleibendem Nutzwert hergestellt werden.

### **Art. 3** b. Beiträge {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.134--3}

1. Wo die Beiträge der Erziehungsberechtigten gerechtfertigt sind, betragen sie höchstens (Beträge in Franken):
   | Kindergarten bis 2. Klasse | 10.– | – | kein Betrag |
   | 3./4. Klasse | 12.– | – | kein Betrag |
   | 5./6. Klasse | 14.– | – | 40.– |
   | 7. bis 9. Klasse | 16.– | 6.50 | 80.– |