410.512
# Ausführungsbestimmungen über die Schulgesundheit
Vom 19.01.2016 (Stand 01.08.2024)

## 1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.512--1}

1. Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Gesundheitskontrolle, die Gesundheitsberatung und die zahnprophylaktischen Massnahmen für Schüler und Schülerinnen der öffentlichen und privaten:
   a. Vorschulen (Kindergarten);
   b. Primarschulen;
   c. Schulen der Orientierungsstufen (Sekundarstufe I samt Untergymnasium).

### **Art. 2** Zweck {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.512--2}

1. Die im Rahmen dieser Ausführungsbestimmungen durchgeführten Gesundheitskontrollen und Gesundheitsberatungen bezwecken die Erfassung des physischen und psychischen Gesundheitszustands der Schüler und Schülerinnen und dienen als Grundlage von Präventivmassnahmen.
2. Die zahnprophylaktischen Massnahmen sind obligatorisch und dienen der Prävention in der Zahn- und Mundpflege.

### **Art. 3** Gesundheitskontrollen, Gesundheitsberatung und zahnprophylaktische Massnahmen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.512--3}

1. Die zahnprophylaktischen Massnahmen und die folgenden Gesundheitskontrollen und die Gesundheitsberatung werden für Schüler und Schülerinnen, deren Erziehungsberechtigte im Kanton zivilrechtlichen Wohnsitz haben, kostenlos durchgeführt:
   a. …
   b. eine standardisierte Hörkontrolle im Kindergarten und in der Primarschule (Reihenuntersuch);
   c. eine Visuskontrolle im Kindergarten oder bei Schuleintritt (Reihenuntersuch);
   d. eine klassenweise Gesundheitsberatung im achten oder neunten Schuljahr (zwei Lektionen);
   e. jährliche zahnärztliche Untersuche im Kindergarten und während den sechs Jahren Primarschule (bei freier Zahnarztwahl).
2. Eine ärztliche Untersuchung findet im Kindergarten oder bei Schuleintritt (bei freier Arztwahl) statt. Die Untersuchung wird nach der Tarifstruktur TARMED über die Krankenkasse abgerechnet.

## 2. Zuständigkeiten und Aufgaben

### **Art. 4** Bildungs- und Kulturdepartement&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.512--4}

1. Das Bildungs- und Kulturdepartement überwacht die Durchführung der Gesundheitskontrollen und der Gesundheitsberatung in Schulklassen. Es ist insbesondere zuständig für:
   a.–b. …
   c. die Festlegung des Umfangs der Gesundheitskontrollen und der Gesundheitsberatung in Schulklassen in Zusammenarbeit mit dem Kantonsarzt bzw. der Kantonsärztin bzw. dem Kantonszahnarzt bzw. der Kantonszahnärztin sowie weiteren Fachpersonen;
   d. die Erstellung von Weisungen für die statistische Datenerhebung und Berichterstattung über die Gesundheitskontrollen und die Gesundheitsberatung in Schulklassen.

### **Art. 4a** Schulgesundheitsdienst {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.512--4a}

1. Der Schulgesundheitsdienst ist insbesondere zuständig für:
   a. die Durchführung der Gesundheitskontrollen und der Gesundheitsberatung in Schulklassen. Die Gesundheitsberatung erfolgt in Absprache mit der jeweiligen Lehrperson und ist auf die Bedürfnisse der Jugendlichen auszurichten;
   b. die Erstellung der notwendigen amtlichen Formulare.

### **Art. 5** Kantonsarzt bzw. Kantonsärztin {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.512--5}

1. Der Kantonsarzt bzw. die Kantonsärztin ist zuständig für:
   a. die fachliche Aufsicht der ärztlichen Gesundheitskontrollen und der Gesundheitsberatung in Schulklassen;
   b. die allgemeine Anordnung des ärztlich bedingten Schulausschlusses und anderer Massnahmen;
   c. die Orientierung der Erziehungsberechtigten und nötigenfalls anderer Instanzen, in Absprache mit dem Bildungs- und Kulturdepartement bzw. Einwohnergemeinderat;
   d. die Beratung des schulpsychologischen und logopädischen Diensts;
   e. das Schliessen von Klassen oder Schulen bei Massenerkrankungen in Absprache mit dem Bildungs- und Kulturdepartement bzw. Einwohnergemeinderat.

### **Art. 6** Einwohnergemeinden {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.512--6}

1. Die Einwohnergemeinden sorgen für die Durchführung von zahnprophylaktischen Massnahmen während des Kindergartens (zwei Mal pro Jahr) und der sechs Jahre Primarschule (ein Mal pro Jahr).
2. Die zahnprophylaktischen Massnahmen umfassen den fachgerechten theoretischen und praktischen Mund- und Zahnpflegeunterricht.
3. Die Einwohnergemeinden unterstützen das Bildungs- und Kulturdepartement bei der Durchführung und administrativen Abwicklung der Gesundheitskontrollen und der Gesundheitsberatung in Schulklassen und stellen geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung.

### **Art. 7** Kantonszahnarzt bzw. Kantonszahnärztin {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.512--7}

1. Der Kantonszahnarzt bzw. die Kantonszahnärztin ist in Zusammenarbeit mit dem Schulgesundheitsdienst für die Durchführung der Zahnuntersuche verantwortlich.

### **Art. 8** Gemeinde- oder Hausarzt bzw. Gemeinde- oder Hausärztin {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.512--8}

1. Schüler und Schülerinnen, welche trotz ansteckender Krankheiten die Schule besuchen, werden vom Gemeinde- oder Hausarzt bzw. von der Gemeinde- oder Hausärztin vorübergehend ausgeschlossen.
2. …

### **Art. 9** Schulrat {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.512--9}

1. Schüler und Schülerinnen mit psychischen Störungen, Anzeichen von Milieuschäden oder Verwahrlosung überweist der Schulrat nach Absprache mit dem Gemeindearzt bzw. der Gemeindeärztin und den Erziehungsberechtigten dem schulpsychologischen Dienst oder nötigenfalls nach Rücksprache mit dem schulpsychologischen Dienst einem Facharzt bzw. einer Fachärztin oder anderen Fachpersonen oder -stellen.

### **Art. 10** Privatschulen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.512--10}

1. Die Privatschulen unterstützen das Bildungs- und Kulturdepartement und die Einwohnergemeinden bei der Durchführung der Gesundheitskontrollen und der Gesundheitsberatung in Schulklassen. Die Durchführung zahnprophylaktischer Massnahmen ist in Privatschulen freiwillig.
2. Die Sonderschule Rütimattli sorgt für die Durchführung von zahnprophylaktischen Massnahmen im Kindergartenalter (zwei Mal pro Jahr) und im Primarschulalter (ein Mal pro Jahr). Die zahnprophylaktischen Massnahmen umfassen fachgerechten theoretischen und praktischen Mund- und Zahnpflegeunterricht.

### **Art. 11** Erziehungsberechtigte {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.512--11}

1. Bei auffälligen Befunden ist es Sache der Erziehungsberechtigten, für weitere ärztliche und zahnärztliche Abklärungen und Behandlungen zu sorgen.
2. Es ist Sache der Erziehungsberechtigten, die Lehrerschaft über ärztliche Befunde zu orientieren, welche im Unterricht von Bedeutung sein können.

## 3. Finanzielle Bestimmungen

## 3.1. Kostenverteilung

### **Art. 12** Kostenteilung zwischen Kanton und Einwohnergemeinden {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.512--12}

1. Der Kanton trägt die Kosten für:
   a. die Besoldung des Kantonsarztes bzw. der Kantonsärztin sowie des Kantonszahnarztes bzw. der Kantonszahnärztin;
   b. den Schulgesundheitsdienst;
   c. die zahnärztlichen Untersuche und die Gesundheitsberatung in Schulklassen;
   d. die Kosten für Drucksachen und die Durchführung von Präventionsaktionen, die durch das Bildungs- und Kulturdepartement veranlasst werden.
2. Die Einwohnergemeinden tragen die Kosten für die Durchführung der zahnprophylaktischen Massnahmen in den öffentlichen Schulen.

### **Art. 13** Kosten der Privatschulen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.512--13}

1. Die Privatschulen tragen die Kosten für den an ihrer Schule entstehenden organisatorischen und administrativen Aufwand für die Durchführung der Gesundheitskontrollen, der Gesundheitsberatung in Schulklassen und der allfälligen zahnprophylaktischen Massnahmen.
2. Die Sonderschule Rütimattli trägt die Kosten für die Durchführung der zahnprophylaktischen Massnahmen.

### **Art. 14** Kosten der Erziehungsberechtigten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.512--14}

1. Sämtliche medizinischen und zahnmedizinischen Behandlungskosten, eingeschlossen Kiefer- und Zahnregulierungen sowie Impfungen, gehen zulasten der Erziehungsberechtigten.

## 3.2. Tarife und Taxen

### **Art. 15** Tarife und Taxen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--410.512--15}

1. Die Gesundheitskontrollen, die Gesundheitsberatung sowie die Individualgespräche werden wie folgt entschädigt (Beträge in Fr.):
   a. …
   b. Hörkontrolle im Kindergarten und in der Primarschule (Reihenuntersuch), pauschal pro Untersuch:
   c.–d. …
   e. Visuskontrolle im Kindergarten oder bei Schuleintritt (Reihenuntersuch), pauschal pro Kind:
   f. Zahnärztlicher Untersuch (freie Zahnarztwahl), Zahnarzttarif UV/MV/IV Dentotar Position 4.0090, 48.80 Taxpunkte, Taxpunktwert Fr. 1.00; Wert des Gutscheins pro Kind:
2. Die Obwaldner Ärzte- bzw. Zahnärztegesellschaft werden bei Anpassungen zu den Tarifen und Taxen angehört.