412.113
# Ausführungsbestimmungen über die externe Schulevaluation der Volksschulen
Vom 29.06.2010 (Stand 01.07.2015)

### **Art. 1** Auftrag {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--412.113--1}

1. Die Abteilung Schulaufsicht und Evaluation des Amtes für Volks- und Mittelschulen evaluiert in der Regel alle vier bis fünf Jahre die Qualität der Volksschulen der Einwohnergemeinden, eingeschlossen der Sonderschulen mit öffentlichem Auftrag.
2. Bei den Privatschulen ohne öffentlichen Auftrag werden keine externen Evaluationen durchgeführt.
3. Das Amt für Volks- und Mittelschulen bestimmt, welche Schulen zu welchem Zeitpunkt evaluiert werden.
4. Die externe Evaluation wird von Evaluatorinnen und Evaluatoren durchgeführt, die dafür ausgebildet sind.

### **Art. 2** Evaluationsbereiche {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--412.113--2}

1. Die externe Schulevaluation ermöglicht den Schulen eine Aussenbeurteilung.
2. Sie beurteilt insbesondere folgende Evaluationsbereiche:
   a. die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags gemäss Art. 55 des Bildungsgesetzes (BiG);
   b. das interne Qualitätsmanagement, insbesondere die interne Evaluation gemäss Art. 4 BiV;
   c. …
   d. die Umsetzung der kantonalen Vorgaben und der schuleigenen Schwerpunkte;
   e. die Zusammenarbeit der an der Schule beteiligten Partner gemäss Art. 22 BiG.

### **Art. 3** Zusammenarbeit mit andern Kantonen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--412.113--3}

1. Die Abteilung Schulaufsicht und Evaluation des Amts für Volks- und Mittelschulen arbeitet nach Möglichkeit mit den Fachstellen externe Schulevaluation der Kantone Uri und Nidwalden zusammen (Art. 3 Abs. 2 BiV).

### **Art. 4** Qualitätsrahmen und Standards {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--412.113--4}

1. Das Amt für Volks- und Mittelschulen legt für die einzelnen Evaluationsbereiche gemäss Art. 2 Abs. 2 dieser Ausführungsbestimmungen den Qualitätsrahmen und die Standards fest.
2. Das Amt für Volks- und Mittelschulen kann den Qualitätsrahmen und die Standards von andern Kantonen übernehmen.

### **Art. 5** Spezielle Fragestellungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--412.113--5}

1. Das Amt für Volks- und Mittelschulen kann einen übergeordneten, alle Schulen betreffenden Fokus festlegen, der zeitlich befristet wird.
2. Die Schule kann eine eigene Evaluationsfrage festlegen.

### **Art. 6** Unterlagen der Schule {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--412.113--6}

1. Die Schule stellt den Evaluatorinnen und Evaluatoren die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung und trifft schulintern die notwendigen Vorbereitungen für die Durchführung der externen Evaluation.
2. Die Evaluatorinnen und Evaluatoren sind verpflichtet, die erhaltenen Unterlagen sowie die daraus erstellten Auswertungen vertraulich zu behandeln und die massgebenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten.

### **Art. 7** Einsichtsrecht {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--412.113--7}

1. Die vom Amt für Volks- und Mittelschulen beauftragten Evaluatorinnen und Evaluatoren sind berechtigt, die für ihre Tätigkeit erforderlichen Auskünfte zu verlangen, sowie Einblick in die einschlägigen Dokumente zu nehmen.

### **Art. 8** Evaluationsberichterstattung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ow--412.113--8}

1. Die Evaluatorinnen und Evaluatoren:
   a. informieren die Schulleitung, die Lehrpersonen sowie den Schulrat und allenfalls weitere Beteiligte mündlich über die Ergebnisse der externen Evaluation;
   b. verfassen zuhanden der Schulleitung und des Schulrats einen Bericht mit den Ergebnissen und entsprechenden Entwicklungshinweisen;
   c. können eine Priorisierung der Entwicklungshinweise zuhanden der Schulaufsicht vorschlagen.
2. Ein Exemplar des Evaluationsberichts geht an die Schulaufsicht.

### **Art. 9** Mitbericht der Schule {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ow--412.113--9}

1. Die Schulleitung und der Schulrat können zum Evaluationsbericht schriftlich Stellung nehmen (Mitbericht). Der Mitbericht wird zusammen mit dem Evaluationsbericht an die Schulaufsicht weitergeleitet.

### **Art. 10** Massnahmenplan {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--412.113--10}

1. Die Schule erstellt aufgrund der Entwicklungshinweise aus dem Evaluationsbericht einen Massnahmenplan. Dabei wählt sie mindestens zwei Entwicklungsempfehlungen zur Umsetzung aus.
2. Die Schulleitung reicht den Massnahmenplan innert drei Monaten der Schulaufsicht zur Genehmigung ein.
3. Die Schulaufsicht genehmigt, nach allfälliger Differenzbereinigung mit der Schulleitung beziehungsweise mit dem Schulrat, den Massnahmenplan und überprüft den Vollzug spätestens nach zwei Jahren.
4. Bei mangelhafter Zielerreichung kann die Schulaufsicht nach Überprüfung der Gründe weitere Massnahmen verfügen. Bei nachmaligen Mängeln erfolgt eine Meldung an den Schulrat und das Amt für Volks- und Mittelschulen.

### **Art. 11** Schwerwiegende Qualitätsmängel {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--412.113--11}

1. Stellen die Evaluatorinnen und Evaluatoren schwerwiegende Qualitätsmängel fest, informiert die Abteilung Schulaufsicht und Evaluation den Schulrat und das Amt für Volks- und Mittelschulen.
2. Die Schulleitung benachrichtigt in diesem Fall die Schulaufsicht innert vier Monaten nach Erhalt des Evaluationsberichts über ergriffene Massnahmen.
3. Die Evaluatorinnen und Evaluatoren melden schwerwiegende Qualitätsmängel einzelner Schulangehöriger oder andere schwerwiegende Vorkommnisse der Schulleitung und dem Schulrat gesondert. Diese entscheiden über entsprechende Massnahmen.

### **Art. 12** Datenschutz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--412.113--12}

1. Die Evaluationsberichte sind so zu anonymisieren, dass Rückschlüsse auf einzelne Personen nicht möglich sind.
2. Originaldaten aus den Erhebungen stehen ausschliesslich den Evaluatorinnen und Evaluatoren zur Verfügung und werden nach Einreichung des Massnahmenplans vernichtet. Die Einsichts- und Auskunftsrechte von betroffenen Personen gemäss Artikel 8 Absatz 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Datenschutz bleiben vorbehalten.

### **Art. 13** Öffentlichkeit und Berichte {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--412.113--13}

1. Die Schulleitung ist verpflichtet, alle Befragten (beispielsweise die Erziehungsberechtigten) in geeigneter Form über die Resultate der Evaluation zu informieren.
2. Die Schulleitung kann den Evaluationsbericht beziehungsweise Auszüge daraus zusammen mit dem Massnahmenplan im Internet beziehungsweise in Druckerzeugnissen der Einwohnergemeinde publizieren.
3. Die Abteilung Schulaufsicht und Evaluation erteilt zu den Ergebnissen der externen Evaluation keine Auskunft an Dritte.

### **Art. 14** Bericht an das Departement und den Regierungsrat&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--412.113--14}

1. Das Amt für Volks- und Mittelschulen erstellt nach Ablauf eines Evaluationszyklus zuhanden des Bildungs- und Kulturdepartements einen kurzen, zusammenfassenden Bericht über die Evaluationsergebnisse. Dieser Bericht enthält Aussagen zu den durchgeführten Evaluationen, insbesondere zu den evaluierten Schulen, zu den beobachteten Fokusthemen, zur Gesamtbeurteilung der Evaluationen im beobachteten Zeitraum sowie zum Handlungsbedarf. Zudem ist eine kritische Selbstbeurteilung der Evaluationstätigkeit durchzuführen.
2. Der Bericht stellt eine höchstmögliche Anonymität sicher. Er enthält keine Ranglisten.
3. Das Bildungs- und Kulturdepartement orientiert den Regierungsrat gemäss Art. 5 Abs. 4 BiV mündlich über die Evaluationsergebnisse.

### **Art. 15** Kostentragung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--412.113--15}

1. Der Kanton trägt die Kosten der personellen Aufwendungen der Abteilung Schulaufsicht und Evaluation. Allfällige finanzielle Aufwendungen der Schulen gehen zulasten der Schulträger.

### **Art. 16** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--412.113--16}

1. Die Ausführungsbestimmungen treten am 1. August 2010 in Kraft.