414.215
# Ausführungsbestimmungen über die Maturitätsprüfungen
Vom 22.04.1997 (Stand 01.08.2025)

## 1. Organisation

### **Art. 1** Maturitätsprüfungskommission, a. Bestand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--414.215--1}

1. Die kantonale Maturitätsprüfungskommission besteht aus sieben ordentlichen Mitgliedern und einer variierenden Zahl von Ersatzmitgliedern. An den Entscheiden der Maturitätsprüfungskommission wirken einzig die ordentlichen Mitglieder mit.
2. Der Regierungsrat wählt die ordentlichen Mitglieder und das Präsidium der Maturitätsprüfungskommission für vier Jahre sowie die erforderlichen Ersatzmitglieder für ein Jahr.
3. Die ordentlichen Mitglieder der Maturitätskommission bilden zusammen mit Ersatzmitgliedern das Expertengremium. Das Expertengremium kann sich für jede Schule unterschiedlich zusammensetzen und entscheidet in der jeweiligen Besetzung.
4. Das Amt für Volks- und Mittelschulen führt das Sekretariat und nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Maturitätsprüfungskommission teil.
5. Die Rektorin oder der Rektor der jeweiligen Maturitätsschule nimmt ebenfalls mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.

### **Art. 2** b. Aufgaben {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--414.215--2}

1. Der Maturitätsprüfungskommission obliegt der Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über die Maturitätsprüfungen, soweit dafür nicht ausdrücklich ein anderes Organ als zuständig erklärt wird.
1a. Sie hat insbesondere Einsprachen gegen Prüfungsergebnisse zu behandeln.
1b. Die Maturitätsprüfungskommission erlässt ausserdem Richtlinien, welche die Einzelheiten über die Durchführung der Maturitätsprüfungen regeln.
2. Dem Expertengremium obliegen die ihm in diesen Ausführungsbestimmungen zugewiesenen Aufgaben. Es hat insbesondere:
   a. die schriftlichen Prüfungsaufgaben der im Kanton anerkannten Gymnasien hinsichtlich Anforderungen zu vergleichen und zu genehmigen,
   b. die Prüfungen zu beaufsichtigen und deren Ergebnisse festzustellen und
   c. den Prüfungstermin und den Prüfungsplan in Absprache mit den zuständigen Rektoraten zu bestimmen.
   d. …
3. …
4. In dringenden Fällen entscheidet das Präsidium der Maturitätsprüfungskommission nach Rücksprache mit dem Rektorat im Rahmen dieser Ausführungsbestimmungen.
5. …

### **Art. 3** Examinatoren/Examinatorinnen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--414.215--3}

1. Als Examinatorin oder als Examinator bei den Prüfungen amtet in der Regel für jedes Fach die Lehrperson, die den Unterricht in der letzten Klasse erteilt hat. Falls aus irgendeinem Grund eine Lehrperson die Prüfung nicht abnehmen kann, bestimmt die Maturitätsprüfungskommission auf Antrag des Rektorates einen Ersatz.
…

### **Art. 4** Schlusskonferenz {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--414.215--4}

1. Das Expertengremium der jeweiligen Schule bildet zusammen mit dem Rektorat und den Examinatorinnen und Examinatoren der betreffenden Maturitätsschule die Schlusskonferenz.
2. Die Schlusskonferenz stellt die Prüfungsergebnisse fest und bereinigt allfällige Differenzen.
3. Bei Abstimmungen sind einzig die Mitglieder des Expertengremiums stimmberechtigt.

### **Art. 5** Ausstandsvorschriften {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--414.215--5}

1. Mitglieder des Expertengremiums haben in den Ausstand zu treten, wenn ein Ausstandsgrund gemäss der Schweizerischen Zivilprozessordnung vorliegt.
2. Examinatorinnen oder Examinatoren haben unter den Voraussetzungen von Absatz 1 für das betreffende Fach bei der Abnahme der mündlichen und Korrektur der schriftlichen Prüfung in den Ausstand zu treten. Die Maturitätsprüfungskommission bestimmt einen Ersatz.
3. Das Rektorat hat die Pflicht, auf Ausstandsgründe aufmerksam zu machen.
4. Im Zweifelsfall entscheidet die Maturitätsprüfungskommission über den Ausstand, unter Ausschluss des allenfalls betroffenen Mitglieds.

### **Art. 6** Zutritt zu den Prüfungen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--414.215--6}

1. Zu den Maturitätsprüfungen haben freien Zutritt:
   a. das Expertengremium und die Mitglieder der Schweizerischen Maturitätskommission;
   b. der Rektor oder die Rektorin und die Prorektoren und Prorektorinnen sowie nach Voranmeldung die Lehrpersonen der Maturitätsschulen des Kantons.
2. Auf Gesuch hin kann das Präsidium der Maturitätsprüfungskommission im Einverständnis mit dem Rektorat weiteren Personen den Zutritt gewähren. Die Examinatorin oder der Examinator ist davon zu unterrichten.

### **Art. 7** Entschädigungen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--414.215--7}

1. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Maturitätsprüfungskommission beziehen das für die Kommissionen im Behördengesetz festgesetzte Taggeld und die Vergütung der tatsächlichen Reiseauslagen. Für kantonale Angestellte gilt die Personalverordnung.

## 2. Prüfungen

## 2.1. Allgemeines

### **Art. 8** Ziel {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ow--414.215--8}

1. Die Maturitätsprüfung soll feststellen, ob die Kandidatin oder der Kandidat die erforderliche persönliche Reife im Sinne von Art. 6 MAR erlangt hat.

### **Art. 9** Anforderungen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ow--414.215--9}

1. Die Anforderungen für die einzelnen Prüfungsfächer werden von der Maturitätsprüfungskommission aufgrund des Lehrplans in den Richtlinien festgelegt. Die Prüfungsaufgaben müssen dem Lehrplan entsprechen.
2. Die Reifeerklärung erfolgt aufgrund der Leistungen während der Schulzeit und der Maturitätsprüfung.
3. Bei der Prüfung sind im Wesentlichen die Unterrichtsinhalte der letzten zwei Jahre zu berücksichtigen.

### **Art. 10** Zulassung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--414.215--10}

1. Zu den Maturitätsprüfungen als zugelassen und angemeldet gelten jene Studierenden, welche die betreffende Schule mindestens während des letzten Schuljahres besucht und eine Maturitätsarbeit vorgelegt haben.

### **Art. 11** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--414.215--11}

### **Art. 12** Hilfsmittel, Abgabe der Arbeiten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--414.215--12}

1. Das Rektorat bezeichnet auf Antrag der Fachlehrperson die zulässigen Hilfsmittel.
2. Alle Prüfungsarbeiten und, je nach Anweisung der Fachlehrperson, auch alle Entwürfe sind durch die Studierenden rechtzeitig abzugeben.
3. Während der Prüfungen darf der Prüfungsraum nur mit Zustimmung der Aufsicht verlassen werden.

### **Art. 13** Unredlichkeiten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--414.215--13}

1. Die Mitnahme oder der Gebrauch unerlaubter Hilfsmittel sowie jede andere Unredlichkeit werden mit dem Ausschluss von der Prüfung oder mit der Verweigerung bzw. Ungültigerklärung des Maturitätszeugnisses bestraft.
2. Liegt der begründete Verdacht einer Unredlichkeit vor, so erhält die Kandidatin oder der Kandidat im betreffenden Fach neue Aufgaben.
3. Über jeden Vorfall nimmt die Expertin oder der Experte sofort ein Protokoll auf.
4. Die Kandidatinnen und Kandidaten sind vor der ersten Prüfung auf diese Bestimmung aufmerksam zu machen.

### **Art. 14** Disziplinarmassnahmen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--414.215--14}

1. Wer durch sein Verhalten (Verletzung der Anstandsregeln, unbegründetes Verweigern von Antworten usw.) den Verlauf der Prüfung stört oder verunmöglicht, kann disziplinarisch zur Verantwortung gezogen werden.
2. Disziplinarmassnahmen erlässt auf Antrag der Expertinnen oder Experten die Maturitätsprüfungskommission.
3. Als Disziplinarmassnahmen gelten:
   a. Verweis,
   b. Wiederholung der betreffenden schriftlichen oder mündlichen Prüfung, wobei die Kandidatin oder der Kandidat für die Kosten aufzukommen hat, sowie
   c. Ausschluss aus den Prüfungen.
4. Einzelne Massnahmen können miteinander verbunden werden.
5. Wer von den Prüfungen ausgeschlossen wird, kann diese frühestens am nächsten ordentlichen Prüfungstermin wiederholen.

### **Art. 15** Maturitätsfächer {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--414.215--15}

1. Maturitätsfächer sind:
   a. die Grundlagenfächer:
   Deutsch,
   eine zweite Landessprache,
   eine dritte Sprache,
   Mathematik,
   Biologie,
   Chemie,
   Physik,
   Geschichte,
   Geografie,
   bildnerisches Gestalten und/oder Musik,
   Philosophie (nur Stiftsschule Engelberg);
   b. das Schwerpunktfach;
   c. das Ergänzungsfach und
   d. die Maturaarbeit.

### **Art. 16** Prüfungsart&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--414.215--16}

1. Schriftlich und mündlich wird in folgenden Fächern geprüft:
   1. Deutsch;
   2. zweite Landessprache;
   3. Englisch;
   4. Mathematik;
   5. Schwerpunktfach.
2. Nur mündlich wird in folgenden Fächern geprüft:
   6. Ergänzungsfach.

### **Art. 16a** Zweisprachige Maturität&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--414.215--16a}

1. Studierende an Schulen, die einen zweisprachigen Maturitätslehrgang anbieten, werden in mindestens drei Fächern (Immersionsfächer) während mindestens 800 Lektionen in der Immersionssprache unterrichtet und bewertet. Mindestens eines dieser drei Fächer hat dem Fachbereich Geistes- und Sozialwissenschaften anzugehören.
2. Werden Immersionsfächer an den Maturitätsprüfungen geprüft, findet die Prüfung in der Immersionssprache statt.
3. Die Maturitätsarbeit kann sowohl in Deutsch wie auch in der Immersionssprache verfasst werden. In Ausnahmefällen kann das Amt für Volks- und Mittelschulen das Verfassen der Maturitätsarbeit in einer anderen Sprache, die an der Schule unterrichtet wird, bewilligen.
4. …

### **Art. 17** Unterrichtsdauer {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--414.215--17}

1. In den Prüfungsfächern ist der Unterricht bis zur Absolvierung der Prüfung zu führen. In den übrigen Fächern darf er nicht früher als zwei Jahre vor Ende der gesamten Schulzeit abgeschlossen werden. Über Ausnahmen entscheidet auf Gesuch der jeweiligen Schule hin die Maturitätsprüfungskommission.

## 2.2. Schriftliche Prüfung

### **Art. 18** Prüfungsdauer {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--414.215--18}

1. Für die schriftlichen Prüfungen stehen je Fach vier Stunden zur Verfügung.
2. Am gleichen Tag darf nur in einem Fach schriftlich geprüft werden.

### **Art. 19** Aufsicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--414.215--19}

1. Die schriftlichen Prüfungen werden von der Fachlehrperson durchgeführt und von einem Mitglied des Expertengremiums beaufsichtigt.

## 2.3. Mündliche Prüfung

### **Art. 20** Zeitpunkt {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--414.215--20}

1. Die mündlichen Prüfungen beginnen frühestens eine Woche nach Abschluss der schriftlichen Prüfungen.

### **Art. 21** Durchführung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--414.215--21}

1. Die mündliche Prüfung nimmt die Examinatorin bzw. der Examinator im Beisein eines Mitglieds des Expertengremiums ab.
2. Jede Kandidatin oder jeder Kandidat ist einzeln während 15 Minuten zu prüfen.
3. Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, sich während ungefähr 15 Minuten vorzubereiten.
4. …
5. Die Expertin oder der Experte ist berechtigt, der Kandidatin oder dem Kandidaten Fragen zum betreffenden Thema zu stellen.
6. Die Expertin oder der Experte greift in geeigneter Form in die Prüfung ein, wenn die Prüfungsart unangemessen oder nicht korrekt erscheint.
7. Am gleichen Tag darf die Kandidatin oder der Kandidat höchstens in zwei Fächern mündlich geprüft werden.

## 2.4 Maturitätsarbeit&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 21a** Maturitätsarbeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--414.215--21a}

1. Die Maturitätsarbeit kann in Absprache mit dem Rektorat in einer an der Schule unterrichteten Sprache verfasst werden. Für die Maturitätsarbeit im Rahmen der zweisprachigen Maturität gilt Art. 16a Abs. 3 dieser Ausführungsbestimmungen.
2. Das Amt für Volks- und Mittelschulen kann Weisungen zur Maturitätsarbeit erlassen.

## 3. Notengebung

### **Art. 22** Notenskala {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--414.215--22}

1. Die Maturitätsnoten sind in ganzen und halben Noten auszudrücken: 6 ist die beste, 1 die geringste Note.
2. Die Noten 6, 5½, 5, 4½ und 4 bezeichnen genügende Leistungen, 3½, 3, 2½, 2, 1½ und 1 bezeichnen ungenügende Leistungen.

### **Art. 23** Prüfungsnoten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--414.215--23}

1. Für jede Teilprüfung (schriftlich oder mündlich) sowie für die Maturitätsarbeit wird eine Note nach der Skala 6 (sehr gut) bis 1 (sehr schwach) erteilt; es dürfen halbe Noten gesetzt werden.
2. Die Prüfungsnote ist:
   a. das Mittel aus den Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfung;
   b. in den Fächern, in denen nur mündlich geprüft wird, die Einzelnote.
3. Die Prüfungsnoten (mit Ausnahme jener für die Maturitätsarbeit) dürfen der Kandidatin oder dem Kandidaten nicht vor der Schlusskonferenz mitgeteilt werden.

### **Art. 24** Maturitätsnoten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--414.215--24}

1. Die Maturitätsnoten werden errechnet:
   a. in den Fächern, in denen eine Maturitätsprüfung stattfindet, je zur Hälfte aufgrund der Leistungen im letzten Ausbildungsjahr (Jahresnote) und der Leistungen an der Maturitätsprüfung;
   b. in den übrigen Fächern aufgrund der Leistungen im letzten Ausbildungsjahr (Jahresnote), in dem das Fach unterrichtet worden ist.
2. Als Jahresnote gilt der Durchschnitt aller Einzelnoten des gesamten Schuljahres. Sie wird in ganzen und halben Noten ausgewiesen.
3. Die Jahresnoten aller Fächer sind dem Rektorat vor Beginn der schriftlichen Prüfungen abzugeben.
4. Die Jahresnoten sind spätestens zwei Tage nach Beginn der schriftlichen Maturitätsprüfungen dem Sekretariat der Maturitätsprüfungskommission mitzuteilen.

### **Art. 25** Beurteilung der Prüfungen, a. schriftliche {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--414.215--25}

1. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind durch die Examinatorinnen bzw. Examinatoren mit ihrer Korrektur, Bewertung und bei Bedarf einer Begründung zu versehen und vor Beginn der mündlichen Prüfungen dem Rektorat einzureichen.
2. Während der Phase der mündlichen Prüfungen können die Expertinnen bzw. Experten auf dem Rektorat Einsicht in die schriftlichen Prüfungsarbeiten nehmen.
3. Können allfällige Differenzen über die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten zwischen Examinatorin oder Examinator und Expertin oder Experte nicht bereinigt werden, so entscheidet das Präsidium der Maturitätsprüfungskommission. Befindet sich das Präsidium im Ausstand, entscheidet ein anderes ordentliches Mitglied.

### **Art. 26** b. mündliche {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--414.215--26}

1. Nach der mündlichen Prüfung setzen die Expertin oder der Experte und die Examinatorin oder der Examinator gemeinsam die Note fest. Die Examinatorin oder der Examinator macht den Vorschlag.
2. Können sich die beiden nicht einigen, so entscheidet das Präsidium der Maturitätsprüfungskommission. Befindet sich das Präsidium im Ausstand, entscheidet ein anderes ordentliches Mitglied.
3. Nach Durchführung der mündlichen Prüfungen bestätigen die Examinatorin oder der Examinator und die Expertin oder der Experte die Richtigkeit der gesetzten Noten durch ihre Unterschriften auf dem Notenblatt. Dieses ist dem Rektorat abzugeben.

### **Art. 26a** c. Maturitätsarbeit&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--414.215--26a}

1. Bei der Maturitätsarbeit ist die Note aufgrund des Arbeitsprozesses, der schriftlichen Arbeit und ihrer Präsentation zu setzen.

### **Art. 27** Berechnung der Maturitätsnoten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--414.215--27}

1. Die Maturitätsnote wird durch das Rektorat berechnet.
2. Bei der Berechnung der Maturitätsnote werden nur die ersten zwei Stellen nach dem Komma (ohne jede Rundung) berücksichtigt. Ein Bruch unter einer Viertelnote wird abgerundet.

### **Art. 28** Prüfungserfolg {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--414.215--28}

1. Die Maturität ist bestanden, wenn in den Maturitätsfächern gemäss Art. 15 dieser Ausführungsbestimmungen:
   a. die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben;
   b. nicht mehr als vier Noten unter 4 erteilt wurden.
2. Zur Erlangung des Maturitätszeugnisses sind zwei Versuche zulässig.
3. In Würdigung der Gesamtumstände können die stimmberechtigten Mitglieder der Schlusskonferenz einer Kandidatin oder einem Kandidaten die Note einer schriftlichen oder mündlichen Maturitätsprüfung oder die letzte Zeugnisnote um höchstens eine halbe Note anheben, wenn die Kandidatin oder der Kandidat dadurch die notwendigen Bedingungen zum Bestehen der Prüfung erfüllt. Die Note der Maturitätsarbeit darf nicht geändert werden.

### **Art. 29** Wiederholung der Prüfung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--414.215--29}

1. Wer die Prüfung nach Art. 28 dieser Ausführungsbestimmungen nicht bestanden hat, darf zu einer zweiten Prüfung erst nach Wiederholung des Unterrichts eines ganzen Jahres zugelassen werden.
2. Die Kandidatin oder der Kandidat kann in jenen Prüfungsfächern auf eine erneute Prüfung verzichten, in denen die Maturitätsnote 5 erreicht wurde.

### **Art. 30** Maturitätszeugnis&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--414.215--30}

1. Das Maturitätszeugnis wird nach den Vorschriften von Art. 27 MAR ausgestellt.
2. Im Maturitätszeugnis werden auch die Noten für Sport sowie für allfällige weitere, schulinterne Fächer eingetragen. Das Thema und die Note der Maturitätsarbeit müssen ebenfalls eingetragen werden.

## 4. Rechtsmittel

### **Art. 31** Einsprachen, Beschwerde {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--414.215--31}

1. Gegen Entscheide im Zusammenhang mit den Prüfungsergebnissen kann innert zehn Tagen nach Zustellung bei der kantonalen Maturitätsprüfungskommission schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden.
2. Gegen andere Entscheide und Anordnungen der Maturitätsprüfungskommission oder von deren Präsidium sowie gegen Einspracheentscheide gemäss Absatz 1 kann innert 20 Tagen nach Bekanntgabe schriftlich und begründet Beschwerde beim Regierungsrat erhoben werden.

## 5. Übergangs- und Schlussbestimmungen

### **Art. 32** Aufhebung des bisherigen Rechts {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--414.215--32}

1. Mit dem Inkrafttreten dieses Reglements wird das Reglement für die Maturitätsprüfungen vom 8. September 1987 aufgehoben.

### **Art. 32a** Übergangsrecht {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--414.215--32a}

1. Die Änderungen gemäss Nachtrag vom 12. August 2008 gelten erstmals für die 4. Klassen ab Schuljahr 2009/10.
2. Für die 4., 5. und 6. Klassen ab Schuljahr 2008/09 gilt das bisherige Recht.

### **Art. 32b** Maturitätsprüfung 2020 {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--414.215--32b}

1. In Abweichung der Bestimmungen dieser Ausführungsbestimmungen gelten für die Maturitätsprüfung im Jahr 2020 folgende Regeln:
   a. Art. 16 Abs. 1: Die Fächer werden nur schriftlich geprüft.
   b. Art. 16 Abs. 2: Es findet keine Prüfung im Ergänzungsfach statt.
   c. Art. 23 Abs. 2: Die Prüfungsnote ergibt sich aus der schriftlichen Einzelnote.
   d. Art. 25 Abs. 1: Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind durch die Fachlehrpersonen mit ihrer Korrektur, Bewertung und Begründung zu versehen und dem Rektorat einzureichen.
2. Folgende Bestimmungen dieser Ausführungsbestimmungen über die mündlichen Prüfungen gelangen bei der Maturitätsprüfung 2020 nicht zur Anwendung:
   a. Art. 20, Art. 21, Art. 25 Abs. 2 und Art. 26;
   b. Art. 23 Abs. 1 über die Prüfungsnoten bei mündlichen Teilnoten;
   c. Art. 28 Abs. 3 über die Anhebung einer Note der mündlichen Maturitätsprüfung.

### **Art. 32c** Übergangsbestimmung zum Nachtrag vom 5. November 2024 {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--414.215--32c}

1. Art. 15, welcher am 1. August 2027 in Kraft tritt, gilt in den Schuljahren 2027/2028 und 2028/2029 nur in Bezug auf die Jahresnote der neuen Maturitätsfächer Informatik und Wirtschaft und Recht, soweit sie Eingang ins Maturitätszeugnis 2030 oder später finden werden. In Bezug auf die Maturitätszeugnisse gilt der neue Art. 15 erstmals für die Maturitätsprüfung im Jahr 2030.

### **Art. 33** Inkrafttreten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--414.215--33}

1. Art. 1 bis Art. 7 sowie Art. 31 bis 33 dieses Reglementes treten sofort in Kraft.
2. Art. 8 bis 30 treten auf den 1. August 1999 in Kraft. Sie finden erstmals Anwendung für die Maturitätsprüfungen am Ende des Schuljahres 1999/ 2000.