414.62
# Leistungsvereinbarung mit dem Kloster und der Stiftsschule Engelberg über die Aufnahme und Ausbildung von Schülerinnen und Schülern aus dem Kanton Obwalden
Vom 25.06.2019 (Stand 01.08.2019)

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--414.62--1}

1. Diese Leistungsvereinbarung regelt die Grundlagen und Leistungen sowie die Höhe des Beitrags des Kantons Obwalden an die Stiftsschule für die Aufnahme und Ausbildung von Obwaldner Schülerinnen und Schülern, sowie die Leistungen des Kantons Obwalden für ausserkantonale Schülerinnen und Schüler. Zudem regelt sie die Leistungen, die die Stiftsschule zugunsten der Obwaldner Schülerinnen und Schüler erbringt.

### **Art. 2** Grundlagen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--414.62--2}

1. Die Ausbildung an der Stiftsschule erfolgt auf der Grundlage der massgebenden Bestimmungen für anerkannte Maturitätsschulen, insbesondere:
   a des Reglements der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR) vom 16. Januar 1995;
   b des Bildungsgesetzes vom 16. März 2006;
   c der Ausführungsbestimmungen über das Beurteilen, die Promotion und das Übertrittsverfahren in der Volksschule vom 11. Januar 2005;
   d der Ausführungsbestimmungen über die Maturitätsprüfungen vom 22. April 1997;
   e der Regierungsratsbeschlüsse vom 10. Juni 1997 (Genehmigung Ausbildungskonzept) und 12. April 2011 (Bewilligung Gymi plus).

### **Art. 3** Leistungen der Stiftsschule, a. Institutionelle Ebene {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--414.62--3}

1. Die Stiftsschule Engelberg ist eine Privatschule und führt unter der Trägerschaft des Klosters Engelberg ein zeitgemässes Lang- und Kurzzeitgymnasium mit eigenständigem Profil. Sie bietet insbesondere folgende Lehrangebote an:
   a zweisprachige Maturität Deutsch/Englisch;
   b Vorbereitung auf das International Baccalaureate Diplom;
2. Die Promotionsordnung der Stiftsschule orientiert sich an der Promotionsordnung der Kantonsschule Obwalden.
3. Die Stiftsschule bietet Obwaldner Schülerinnen und Schülern täglich einen Mittagstisch mit ausgewogener und gesunder Ernährung zu einem günstigen Preis.
4. Die Stiftsschule räumt den kantonalen Bildungsbehörden über Besuche im Rahmen der Aufsichtspflicht hinaus ein Besuchsrecht für den Unterricht und die Maturitätsprüfungen ein.
5. Die Stiftsschule verpflichtet sich, von ausserkantonalen Schülerinnen und Schülern mindestens jenen Schulgeldbetrag zu verlangen, den der Kanton der Stiftsschule gemäss Art. 6 Abs. 3 dieser Vereinbarung entrichtet. Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen in interkantonalen Vereinbarungen.

### **Art. 4** b. Ebene der Schülerinnen und Schüler {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--414.62--4}

1. Die Stiftsschule Engelberg nimmt im Rahmen der Leistungen gemäss Art. 3 dieser Vereinbarung Schülerinnen und Schüler, die die Aufnahmebedingungen gemäss Art. 5 dieser Vereinbarung erfüllen und deren Erziehungsberechtigte im Kanton Obwalden steuerrechtlichen Wohnsitz haben, in das Gymnasium auf und führt sie zur schweizerisch anerkannten Matura.
2. Für Obwaldner Schülerinnen und Schüler, deren Erziehungsberechtigte den steuerrechtlichen Wohnsitz nicht in Engelberg haben, besteht kein Anrecht, das Gymnasium als Tagesschüler besuchen zu können.

### **Art. 5** Anmeldung und Aufnahmevoraussetzungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--414.62--5}

1. Die Anmeldung erfolgt über das Rektorat der Stiftsschule.
2. Die Obwaldner Schülerinnen und Schüler, für die der Kanton Obwalden einen Beitrag entrichtet, müssen die kantonalen Aufnahmebedingungen gemäss Art. 16 der Ausführungsbestimmungen über das Beurteilen, die Promotion und das Übertrittsverfahren in der Volksschule erfüllen.
3. Über die Aufnahme der Obwaldner Schülerinnen und Schüler entscheidet die Aufnahmekommission gemäss Art. 14 Abs. 5 der Ausführungsbestimmungen über das Beurteilen, die Promotion und das Übertrittsverfahren in der Volksschule. Die Stiftsschule hat Einsitz in dieser Kommission.
4. Die Stiftsschule behält sich das Recht vor, Schülerinnen oder Schüler aus wichtigen Gründen zu entlassen.

### **Art. 6** Leistungen des Kantons, a. Kantonsbeitrag {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--414.62--6}

1. Der Kanton Obwalden leistet einen jährlichen Kantonsbeitrag an die Stiftsschule. Die Höhe des Kantonsbeitrags richtet sich nach:
   a dem tatsächlichen Lehrangebot gemäss Art. 3 Abs. 1 dieser Vereinbarung;
   b der Anzahl der Obwaldner Schülerinnen und Schüler, für die der Kanton Obwalden Beiträge entrichtet (Stichtag: 15. November bzw. 15. Mai).
2. Der jährliche Kantonsbeitrag pro Obwaldner Schülerin bzw. Schüler beträgt Fr. 24 000.– abzüglich des Schulgeldbeitrages der Erziehungsberechtigten entsprechend dem für die Kantonsschule Obwalden geltenden Ansatz.
3. Der Kantonsbeitrag pro Obwaldner Schülerin bzw. Schüler basiert auf dem Stand des Landesindexes von Ende Juni 2018 (Basis Dezember 2015). Wenn sich der Landesindex der Konsumentenpreise jeweils bis Ende Juni um mindestens 2 Prozent verändert hat, wird der Pauschalbeitrag entsprechend angepasst.
4. Die Auszahlung des Kantonsbeitrags erfolgt in jeweils zwei Raten, Ende November bzw. Ende Mai, direkt an die Stiftsschule, entsprechend der von ihr dem Kanton pro Semester unterbreiteten Aufstellung der beitragsberechtigten Schülerinnen und Schüler.

### **Art. 7** b. übrige Leistungen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--414.62--7}

1. Der Kanton Obwalden garantiert über den Betrag gemäss Art. 6 dieser Vereinbarung hinaus folgende Leistungen:
   a er räumt der Stiftsschule einen Sitz in der kantonalen Aufnahmekommission ein;
   b er stellt die Abnahme der Maturitätsprüfungen durch die kantonale Maturitätskommission sicher;
   c er gewährt allen Schülerinnen und Schülern der Stiftsschule die kostenlose Inanspruchnahme der Berufs- und Weiterbildungsberatung, der Jugend- und Familienberatung und der Studienberatung (in Nidwalden), soweit er mit dieser Fachstelle eine Vereinbarung hat;
   d er gewährt zudem den Obwaldner Schülerinnen und Schülern die kostenlose Inanspruchnahme des schulpsychologischen Dienstes und des logopädischen Dienstes während der obligatorischen Schulzeit;
   e er gewährt dem Rektorat und den Lehrpersonen der Stiftsschule die kostenlose Inanspruchnahme der Fachstelle für Schulberatung Luzern, soweit er mit dieser Fachstelle eine Vereinbarung hat;
   f er gewährt dem Rektorat und den Lehrpersonen den Zugang zu den kantonalen Lehrerweiterbildungsangeboten;
   g er stellt die Verbindung zu den schweizerischen Gremien sicher und beantragt je nach Bedarf die schweizerische Anerkennung der Stiftsschule und deren Ausbildungsgänge.

### **Art. 8** Aufsicht {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ow--414.62--8}

1. Im Rahmen seiner Aufsichtspflicht prüft der Kanton insbesondere:
   a die Einhaltung des Lehrplans und der Stundentafel;
   b die Erfüllung der Anforderungen an die Lehrpersonen gemäss MAR ;
   c die Qualitätssicherung und Entwicklung.

### **Art. 9** Kündigung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ow--414.62--9}

1. Die Vereinbarung kann unter Beachtung einer drei jährigen Kündigungsfrist je auf den 31. Juli von jeder Partei gekündigt werden.