416.211
# Ausführungsbestimmungen über die Brückenangebote
Vom 22.08.2006 (Stand 01.05.2020)

## 1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Ziel, Inhalte {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--416.211--1}

1. Ziel der Brückenangebote ist es, Lernende mit individuellen Bildungsdefiziten, die nach der obligatorischen Schulzeit keinen Ausbildungsplatz gefunden haben, auf die Berufsbildung vorzubereiten. Gefördert werden Fach-, Methoden-, Selbst- und Sozialkompetenzen. Zudem werden die Lernenden bei der Berufswahl begleitet und bei der Lehrstellensuche unterstützt.
2. Der Unterricht richtet sich nach dem Zentralschweizer Rahmenlehrplan „Brückenangebote“.
3. Die Stundentafeln der Brückenangebote werden vom Bildungs- und Kulturdepartement festgelegt.

### **Art. 2** Zuordnung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--416.211--2}

1. Die Brückenangebote sind Teil des Leistungsangebots des Berufs- und Weiterbildungszentrums.

### **Art. 3** Brückenangebote {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--416.211--3}

1. Der Kanton führt folgende Brückenangebote durch:
   a. schulisches Brückenangebot mit Vollzeitunterricht (schulische Ausrichtung);
   b. kombiniertes Brückenangebot mit Teilzeitunterricht und Praktikum (Ausrichtung auf Lehre);
   c. Integrationsangebot (in Zusammenarbeit mit dem Kanton Nidwalden in Stans) mit Teilzeitunterricht und Begleitung (Ausrichtung auf Lehre).
2. Die Brückenangebote dauern ein Jahr. Sie können nicht wiederholt werden.

### **Art. 4** Steuerung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--416.211--4}

1. Das Bildungs- und Kulturdepartement legt aufgrund der Lehrstellensituation und entsprechend der Nachfrage jährlich die Anzahl der Klassen in den einzelnen Angeboten fest.
2. Der Kanton kann Angebote Dritter durch Beiträge unterstützen.
3. Bei beschränkten Ausbildungsplätzen nimmt das Amt für Berufsbildung Umteilungen an andere Brückenangebote und Standorte vor. Die Kriterien dafür werden vom Amt für Berufsbildung festgelegt.

### **Art. 5** Begriffe {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--416.211--5}

1. Lernende im Sinne dieser Ausführungsbestimmungen entsprechen der Bezeichnung Studierende gemäss Art. 17 des Bildungsgesetzes.

### **Art. 6** Leistungsbeurteilung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--416.211--6}

1. Die Leistungen der Lernenden sind einmal je Semester in Form eines Zeugnisses mit Noten zu bewerten. Es können auch Aussagen über das Arbeitsverhalten der Lernenden gemacht werden.

### **Art. 7** Ausbildungsvereinbarung und Ausschluss {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--416.211--7}

1. Mit den Lernenden wird eine Ausbildungsvereinbarung abgeschlossen.
2. Die Ausbildungsvereinbarung wird von der Schulleitung, der oder dem Lernenden und den Erziehungsberechtigten unterschrieben.
3. Werden Vereinbarungen trotz schriftlicher Ermahnung nicht eingehalten, so entscheidet die Schulleitung nach Anhörung der Beteiligten über den Ausschluss aus dem Brückenangebot.

### **Art. 8** Schulgeld und Kostentragung durch die Lernenden {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ow--416.211--8}

1. Für den Besuch des schulischen Brückenangebots ist ein Schulgeld zu entrichten. Dieses entspricht demjenigen an der Kantonsschule.
2. Der Besuch des kombinierten und des integrativen Brückenangebots ist unentgeltlich.
3. Für ausserkantonale Lernende ist ein Schulgeld zu entrichten, das den Ansätzen der interkantonalen Vereinbarungen entspricht.
4. Die Lernenden tragen die Kosten für Lehrmittel, Schulmaterial, Exkursionen sowie die Reisespesen für den Schulbesuch.

## 2. Aufnahmekriterien

### **Art. 9** Aufnahmeberechtigung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ow--416.211--9}

1. Schulabgängerinnen und -abgänger ohne Ausbildungsplatz werden im Rahmen der bewilligten Klassen in ein Brückenangebot aufgenommen, wenn:
   a. der Nachweis über aktive Berufswahlbemühungen erbracht wird;
   b. ersichtlich ist, dass sie die für ein ganzjähriges Brückenangebot nötige Lernbereitschaft und Motivation mitbringen;
   c. die Aufnahmekriterien erfüllt sind.
2. Es besteht kein Anspruch in ein schulisches Brückenangebot aufgenommen zu werden.

### **Art. 10** Aufnahmekriterien, a. für das schulische Brückenangebot {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--416.211--10}

1. In das schulische Brückenangebot werden Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller aufgenommen, die den Nachweis eines mittleren bis guten Leistungsniveaus im ersten Semesterzeugnis der dritten Klasse der Orientierungsstufe erbringen, d.h. ausgewiesene Leistung in den Promotionsbereichen Deutsch, Fremdsprachen (Durchschnitt beider Fremdsprachen), Mathematik sowie Mensch und Umwelt. In Zweifelsfällen wird die Leistungsentwicklung auf Grund früherer Zeugnisse mitberücksichtigt.
2. Die einzelnen Promotionsbereiche umfassen:
   a. Deutsch: mündliche und schriftliche Sprachkompetenzen;
   b. Fremdsprachen: Englisch und Französisch;
   c. Mathematik: Arithmetik/Algebra und Geometrie;
   d. Mensch und Umwelt: Geografie, Geschichte und Naturlehre.
3. Für die Aufnahme wird in den vier Promotionsbereichen gemäss Absatz 2 unabhängig vom Niveau (A oder B) ein Notendurchschnitt von mindestens 4,5 vorausgesetzt. In den Promotionsbereichen Deutsch, Fremdsprachen und Mathematik werden die erreichten Noten um 0,5 erhöht, sofern das Fach in der Stammklasse A oder in Niveau A besucht worden ist.

### **Art. 11** b. für das kombinierte Brückenangebot {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--416.211--11}

1. In das kombinierte Brückenangebot werden Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller aufgenommen, welche die folgenden Kriterien erfüllen:
   a. Abschluss der dritten Klasse der Orientierungsschule;
   b. unteres bis mittleres Leistungsniveau;
   c. nicht abgeschlossener Berufsfindungsprozess oder Berufsentscheid ohne Ausbildungsplatz;
   d. genügend Deutschkenntnisse, um dem Unterricht folgen zu können.

### **Art. 12** c. für das Integrationsangebot {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--416.211--12}

1. In das Integrationsangebot werden Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller aufgenommen, welche die folgenden Kriterien erfüllen:
   a. schulische Bildung;
   b. genügend Deutschkenntnisse, um dem Unterricht folgen zu können;
   c. Motivation und Lernbereitschaft;
   d. Lebensalter in der Regel zwischen 15 und 25 Jahren.
2. Der Nachweis über die schulische Bildung und über ausreichende Deutschkenntnisse ist erfüllt, wenn die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller:
   a. die obligatorische Schulzeit ausserhalb der Schweiz beendet und mindestens ein Jahr die Orientierungsschule mit zusätzlichen Förderstunden in der deutschen Sprache besucht haben, oder
   b. die obligatorische Schulzeit ausserhalb der Schweiz nicht beendet haben, in der Schweiz eingeschult worden sind und die Orientierungsschule während zwei bis drei Jahren besucht haben, oder
   c. eine obligatorische und eine weiterführende Schule ausserhalb der Schweiz besucht haben sowie über genügend Deutschkenntnisse verfügen, um dem Unterricht folgen zu können.
3. Zum Nachweis über die notwendige Motivation und Lernbereitschaft sind dem Aufnahmegesuch das Zeugnis der zuletzt besuchten Schule und ein Empfehlungsschreiben dieser Schule oder einer andern Institution beizulegen.

### **Art. 13** Eignungsbericht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--416.211--13}

1. Die Eignung ist durch die Klassenlehrperson der Orientierungsschule im Rahmen des Eignungsberichts nachzuweisen; in den Fällen von Art. 12 Abs. 2 Bst. c dieser Ausführungsbestimmungen bleibt ein anderer Nachweis vorbehalten.

### **Art. 14** Berufswahlbemühungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--416.211--14}

1. Der Nachweis über aktive Berufswahlbemühungen gilt als erfüllt, wenn:
   a. ein definitiver Berufsentscheid, der auf einer realistischen Selbst- oder Fremdeinschätzung basiert, und aktive Bemühungen um eine Lehrstelle vorliegen, oder
   b. noch kein definitiver Berufsentscheid getroffen worden ist, aber nachweisbare Bemühungen in mindestens zwei Berufen vorliegen (Berufswahlpass). Die Berufswünsche müssen unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit realistisch sein.

## 3. Aufnahme

### **Art. 15** Aufnahmekommission {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--416.211--15}

1. Das Rektorat des Berufs- und Weiterbildungszentrums bestimmt eine Aufnahmekommission von drei bis fünf Mitgliedern. Ihr gehören der Leiter Brücken- und Förderangebote und in der Regel je eine Vertretung der Lehrpersonen der verschiedenen Brückenangebote sowie der Berufs- und Weiterbildungsberatung an.

### **Art. 16** Gesuch {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--416.211--16}

1. Das Gesuch um Aufnahme in ein Brückenangebot ist der Aufnahmekommission mittels Formular einzureichen.
2. Die Zuweisung zu einem der Brückenangebote erfolgt durch die Aufnahmekommission. Die Bewerberinnen und Bewerber haben kein Anrecht auf Zuweisung in eines der drei Brückenangebote. Begründete Wünsche können im Rahmen der Gesuchstellung geäussert werden.
3. Dem Gesuch sind beizulegen:
   a. ein Schreiben, in dem das Aufnahmegesuch begründet und die persönlichen Ziele dargelegt werden;
   b. der Eignungsbericht der Klassenlehrperson;
   c. die Kopien aller Zeugnisse der Orientierungsschule;
   d. der Berufswahlpass;
   e. Unterlagen zu den Bemühungen um die Berufswahl und Lehrstellensuche.
4. Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller für den Integrationskurs haben der Anmeldung die verfügbaren Unterlagen beizulegen.

### **Art. 17** Aufnahmeverfahren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--416.211--17}

1. Die Aufnahmekommission prüft die Unterlagen.
2. Sie kann die Lernenden, die Erziehungsberechtigten und Fachpersonen zu einem Aufnahmegespräch einladen.

### **Art. 18** Entscheid {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--416.211--18}

1. Die Aufnahmekommission entscheidet im Rahmen der Anzahl bewilligter Klassen gemäss Art. 4 dieser Ausführungsbestimmungen über die Aufnahme in ein Brückenangebot. Dabei sind auch sozialpädagogische Aspekte zu berücksichtigen.
2. Sie kann an den Aufnahmeentscheid Bedingungen und/oder Auflagen knüpfen.
3. Vor einem negativen Entscheid lädt sie die Betroffenen zu einem Gespräch ein.

## 4. Aufsicht

### **Art. 19** Aufsicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--416.211--19}

1. Die Brückenangebote unterstehen der Aufsicht des Amts für Berufsbildung.

### **Art. 20** Ergänzendes Recht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--416.211--20}

1. Für die Brückenangebote finden die Vorschriften über die Berufsbildung sinngemäss Anwendung.

## 5. Rechtspflege

### **Art. 21** Rechtsmittel {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--416.211--21}

1. Gegen Entscheide der Aufnahmekommission bzw. des Rektorats kann innert 10 Tagen nach erfolgter Zustellung schriftlich und begründet beim Amt für Berufsbildung Beschwerde erhoben werden.

## 6. Schlussbestimmungen

### **Art. 22** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--416.211--22}

1. Die Ausführungsbestimmungen über die Brückenangebote am Berufs- und Weiterbildungszentrum vom 19. Oktober 2004 werden aufgehoben.

### **Art. 23** Inkrafttreten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--416.211--23}

1. Diese Ausführungsbestimmungen treten rückwirkend auf den 1. August 2006 in Kraft.