419.311
# Reglement über den Kathriner-Egger-Fonds
Vom 06.02.2007 (Stand 01.07.2022)

### **Art. 1** Name und Herkunft {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--419.311--1}

1. Der „Kathriner-Egger-Fonds“ beruht auf einer Vergabung von Bertha Kathriner-Egger, 1895 bis 1960, Sursee, zugunsten des Kantons laut letztwilliger Verfügung vom 16. März 1960.
2. Die Bestände folgender Fonds, insgesamt Fr. 175 826.35, wurden per 31. Januar 2006 dem Kathriner-Egger-Fonds überführt: Ausbildungsfonds für die berufliche Ausbildung von körperlich und geistig Behinderten, Bannerherr Spichtig-Stiftung, Hauptmann Fanger-Stiftung, Landammann Franz Wirz-Stiftung.

### **Art. 2** Zweck {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--419.311--2}

1. Der Fonds bezweckt die Unterstützung von Personen in Ausbildung und Familien mit Kindern in Ausbildung, für welche keine oder ungenügende kantonale Ausbildungsbeiträge gesprochen werden können und die finanziell schlecht gestellt sind.
2. Die Unterstützung erfolgt in Form von jährlichen Beiträgen, welche auf schriftliches Gesuch hin zugesprochen werden können. Es besteht kein Anspruch auf einen Beitrag.

### **Art. 3** Voraussetzungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--419.311--3}

1. Beiträge im Sinne dieses Reglements werden nur Personen zugesprochen, die zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben.
2. Personen, die gesetzlich verpflichtet sind, die Ausbildungskosten zu tragen oder sich daran zu beteiligen, wird eine den Verhältnissen entsprechende Eigenleistung zugemutet.
3. Gesuchstellende müssen den Nachweis erbringen, dass andere Möglichkeiten der Mitfinanzierung der entsprechenden Ausbildung ausgeschöpft sind (kantonaler Stipendienentscheid, Beitragsentscheide von Fonds und/oder Stiftungen, Empfehlungen eines Sozialamtes usw.).

### **Art. 4** Mittelverwendung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--419.311--4}

1. Für eine Periode von fünf Jahren dürfen dem Fonds höchstens Fr. 150 000.– entnommen werden. Pro Jahr können somit durchschnittlich Fr. 30 000.– an Beiträgen ausgeschüttet werden.
2. Die in einem Kalenderjahr anfallenden Zinsen werden dem Fondsvermögen zugeschlagen. Negativzinsen werden nicht dem Fondsvermögen belastet.
3. Über die Mittelverwendung für die nächste Fünfjahres-Periode wird im letzten Jahr der laufenden Periode entschieden.

### **Art. 5** Beiträge&nbsp;<strong>*</strong> {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--419.311--5}

1. Über die Zusprechung von Beiträgen wird laufend entschieden. Pro Gesuch werden höchstens Fr. 5 000.– gesprochen. Die Gesuche werden in der Reihenfolge des Eingangs bearbeitet.

### **Art. 6** Verwaltung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--419.311--6}

1. Das Bildungs- und Kulturdepartement hat folgende Aufgaben:
   a. Information der Öffentlichkeit über den Kathriner-Egger-Fonds;
   b. Prüfung der Beitragsgesuche im Sinne von Art. 2 und 3 dieses Reglements;
   c. Zusprechung der Beiträge im Sinne von Art. 4 und 5 dieses Reglements gestützt auf die Anträge der Fachstelle für Ausbildungsbeiträge;
   d. Veranlassung der Auszahlung der zugesprochenen Beiträge.
2. Die Finanzverwaltung hat folgende Aufgaben:
   a. Auszahlung der zugesprochenen Beiträge;
   b. Rechnungsführung des Fonds;
   c. Anlage des Fondsvermögens.
3. Der Fonds wird in der Staatsrechnung gesondert ausgewiesen.

### **Art. 7** Aufsicht und Evaluation {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--419.311--7}

1. Der Kathriner-Egger-Fonds untersteht der Aufsicht des Regierungsrats.
2. Das Bildungs- und Kulturdepartement hat dem Regierungsrat alle fünf Jahre Bericht zu erstatten.

### **Art. 8** Aufhebung des bisherigen Reglements {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ow--419.311--8}

1. Das Reglement über den Kathriner-Egger-Fonds vom 12. April 1983 wird aufgehoben.

### **Art. 9** Inkrafttreten {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ow--419.311--9}

1. Das Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Februar 2007 in Kraft.