451.511
# Ausführungsbestimmungen über die Kantonsbibliothek
Vom 27.10.2009 (Stand 01.06.2016)

## 1. Aufgaben und Aufbau der Kantonsbibliothek

### **Art. 1** Aufgaben {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--451.511--1}

1. Die Kantonsbibliothek hat folgende Aufgaben: Sie
   a. ist eine der Öffentlichkeit zugängliche Studien- und Bildungsbibliothek;
   b. sammelt, erschliesst, erhält und vermittelt Dokumente und Medien, die den Kanton Obwalden thematisieren und/oder die von Obwaldnerinnen und Obwaldnern geschaffen wurden (Obwaldensia);
   c. sammelt Publiziertes aus den Gebieten der Staats- und Gemeindeverwaltung;
   d. ist die Schul- und Gemeindebibliothek der Gemeinde Sarnen.

### **Art. 2** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--451.511--2}

### **Art. 3** Tätigkeitsbereich {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--451.511--3}

1. Die Kantonsbibliothek erfüllt ihren Zweck durch:
   a. Ausleihe ihrer Bestände im Rahmen der Benutzungsbestimmungen;
   b. Vermittlung von Büchern im interbibliothekarischen Leihverkehr;
   c. Führung eines entsprechenden Kataloges;
   d. Informationsdienste;
   e. Zusammenarbeit mit den Gemeinde- und Schulbibliotheken, namentlich deren Unterstützung bei bibliothekarischen und bibliothekstechnischen Belangen sowie im Rahmen von Weiterbildungsanlässen.

### **Art. 4** Kantonsbibliothekarin oder Kantonsbibliothekar {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--451.511--4}

1. Die Kantonsbibliothekarin oder der Kantonsbibliothekar hat insbesondere folgende Aufgaben:
   a. sie oder er ist zuständig für die Entwicklung der Strategie zuhanden des Departementsvorstehers und die operative und kundenorientierte Führung der Kantonsbibliothek;
   b. sie oder er sogt für die richtige Handhabung der Benutzungsbestimmungen;
   c. sie oder er ist verantwortlich für den Bestand;
   d. sie oder er verfasst alljährlich zuhanden des Bildungs- und Kulturdepartements einen Tätigkeitsbericht.

## 2. Benützung der Kantonsbibliothek und Gebühren

### **Art. 5** Bibliotheksausweis {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--451.511--5}

1. Für die Ausleihe aus der Kantonsbibliothek ist ein von der Kantonsbibliothek ausgestellter Bibliotheksausweis erforderlich. Dieser ist persönlich und nicht übertragbar.
2. Der Bibliotheksausweis muss bei jedem Ausleihvorgang vorgewiesen werden.
3. Änderungen der Personalien sowie der Verlust des Ausweises sind der Bibliothek sofort zu melden.

### **Art. 6** Ausleihe {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--451.511--6}

1. Die Ausleihfrist wird von der Kantonsbibliothek festgelegt. Sie kann unter Angabe der Ausweisnummer verlängert werden, sofern keine Reservation für das entsprechende Medium vorliegt.
2. Bereits ausgeliehene Medien können reserviert werden.
3. Die Anzahl gleichzeitig ausgeliehener Medien pro Person wird von der Kantonsbibliothek festgelegt.

### **Art. 7** Ausleihbeschränkungen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--451.511--7}

1. Für wertvolle Medien sowie für Bücher und Zeitschriften können von der Kantonsbibliothek Ausleihbeschränkungen festgelegt werden. Medien, die den Ausleihbeschränkungen unterliegen, können im Lesesaal eingesehen werden.
2. Bücher mit Druckjahr vor 1950 werden nicht ausgeliehen und können im Lesesaal eingesehen werden.
3. Der Erwachsenenbestand darf nur an Personen ab 12 Jahren (Bücher) beziehungsweise 14 Jahren (DVD’s) ausgeliehen werden.

### **Art. 8** Interbibliothekarischer Leihverkehr {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ow--451.511--8}

1. Fachbücher und Zeitschriftenartikel, die in der Kantonsbibliothek nicht vorhanden sind, können im Inland gegen Gebühr über den interbibliothekarischen Leihverkehr bestellt werden.

### **Art. 9** Ausschluss {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ow--451.511--9}

1. Wer die Benutzungsbestimmungen schwerwiegend oder wiederholt verletzt, kann von der Kantonsbibliothek befristet oder ganz von der Bibliotheksbenützung ausgeschlossen werden.

### **Art. 10** Führungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--451.511--10}

1. Das Personal der Kantonsbibliothek führt interessierte Gruppen und Schulklassen auf Voranmeldung durch die Bibliothek und informiert über die verschiedenen Möglichkeiten der Bibliotheksbenützung.

### **Art. 11** Öffnungszeiten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--451.511--11}

1. Das Bildungs- und Kulturdepartement legt die Öffnungszeiten der Kantonsbibliothek in Absprache mit der Kantonsbibliothekarin oder dem Kantonsbibliothekar fest.

### **Art. 12** Gebühren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--451.511--12}

1. Die Benützung der Medien innerhalb der Bibliothek sowie die Ausleihe für den amtlichen Gebrauch in der kantonalen Verwaltung ist unentgeltlich.
2. Die Kantonsbibliothek erhebt folgende Gebühren:
   a. Bibliotheksausweis: Fr. 5.– und für den Ersatz eines verlorenen Bibliotheksausweises Fr. 10.–;
   b. Jahresgebühren für Erwachsene (für Kinder und Jugendliche wird keine Jahresgebühr erhoben):
   Fr. 30.– für die Ausleihe von physischen Medien (beispielsweise die Ausleihe von Büchern, Videos, CDs) und
   Fr. 20.– für die Benützung der Digitalen Bibliothek Zentralschweiz (DiBiZentral);
   c. Ausleihe von DVDs und Videos: Fr. 2.– pro Medium;
   d. Mahnung von Medien, welche die Ausleihfrist überschritten haben:
   erste Mahnung (zwei Tage nach Ablauf der Leihfrist) Fr. 5.–,
   zweite Mahnung (14 Tage nach Ablauf der Leihfrist) Fr. 10.–,
   dritte Mahnung (25 Tage nach Ablauf der Leihfrist) Fr. 15.–;
   e. nicht zurückgebrachte oder beschädigte Medien: Bearbeitungsgebühr von Fr. 10.– sowie die Ersatzkosten des Mediums;
   f. Reservation ausgeliehener Medien (eingeschlossen die schriftliche Mitteilung): Fr. 2.–;
   g. interbibliothekarischer Leihverkehr: Fr. 12.– pro Medium (eingeschlossen die schriftliche Mitteilung) sowie weitere allfällige Gebühren der ausleihenden Bibliothek; Fr. 5.– pro 20 Seiten bei Kopienbestellungen; bei Bestellungen aus dem Ausland werden die effektiven Kosten der ausleihenden Bibliothek, aber mindestens Fr. 20.- verrechnet;
   h. Fotokopien bei Selbstkopieren:
   Schwarz/weiss Kopien: A4 Fr. –.20, A3 Fr. –.40;
   Farbkopien: A4 Fr. –.50, A3 Fr. 1.–;
   i. Kopieraufträge: Bearbeitungsgebühr von Fr. 10.– und Betrag pro Kopie gemäss Buchstabe h.
3. In Härtefällen kann die Gebühr für den Bibliotheksausweis und die Jahresgebühr gemäss Absatz 2 Buchstabe a und b dieses Artikels erlassen werden.

## 3. Schlussbestimmungen

### **Art. 13** Ablösung und Aufhebung bisherigen Rechts {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--451.511--13}

1. Durch diese Ausführungsbestimmungen wird im Sinne von Art. 132 Abs. 3 Bst. e des Bildungsgesetzes die Verordnung über die Kantonsbibliothek und die Schulbibliotheken (Bibliothekenverordnung) vom 7. September 1978 abgelöst und ausser Kraft gesetzt.
2. Die Ausführungsbestimmungen über die Benützung der Kantonsbibliothek vom 9. Juli 1996 werden aufgehoben.

### **Art. 14** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--451.511--14}

1. Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Dezember 2009 in Kraft.