510.6
# Gesetz über den Schutz bei häuslicher Gewalt
Vom 21.05.2010 (Stand 01.03.2015)

## 1. Allgemeines

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--510.6--1}

1. Zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen regelt dieses Gesetz die Zuständigkeit sowie das Verfahren bei der Ausweisung der verletzenden Person aus der gemeinsamen Wohnung.

## 2. Behörden

### **Art. 2** Aufsicht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--510.6--2}

1. Die Aufsicht wird durch das Sicherheits- und Sozialdepartement ausgeübt.
2. Das Sicherheits- und Sozialdepartement kann in Weisungen insbesondere die Organisation, die Aufgaben sowie die Koordination der Beratungsstellen regeln.

### **Art. 3** 1. Polizei, a. Interventionsbehörde {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--510.6--3}

1. Die Polizei ist zuständig für die sofortige Ausweisung gemäss Art. 28b Abs. 4 ZGB. Sie informiert die ausgewiesene Person über den räumlichen Bereich, auf welchen sich die Ausweisung und das Betretungsverbot beziehen, über die Folgen der Missachtung der polizeilichen Ausweisung (Art. 292 StGB) und über den Termin der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft.
2. Die Polizei nimmt der ausgewiesenen Person die Schlüssel zur Wohnung ab. Die ausgewiesene Person erhält Gelegenheit, die nötigen Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen. Sie gibt der Polizei eine Zustelladresse an.

### **Art. 4** b. Informationspflichten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--510.6--4}

1. Die Polizei informiert die gefährdete Person über den unmittelbaren Fortgang des Verfahrens und über geeignete Beratungsstellen.
2. Die Polizei übermittelt die Verfügung betreffend die Ausweisung und das Betretungsverbot der zuständigen Beratungsstelle. Nach Eingang der Mitteilung kontaktiert die Beratungsstelle umgehend die verletzende Person. Lehnt diese eine Beratung ab, werden die übermittelten Unterlagen vernichtet.

### **Art. 5** 2. Staatsanwaltschaft, a. Entscheid über Ausweisung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--510.6--5}

1. Die ausgewiesene Person wird innert 48 Stunden von der Staatsanwaltschaft einvernommen. Diese überprüft die Verfügung der Polizei und entscheidet so bald als möglich, spätestens aber innert 48 Stunden nach der Ausweisung, ob die Ausweisung und das Betretungsverbot aufgehoben, abgeändert oder verlängert werden. Die Ausweisung und das Betretungsverbot können längstens um 10 Tage verlängert werden. Die Staatsanwaltschaft erlässt unter Hinweis auf die Straffolgen von Art. 292 StGB einen schriftlichen und begründeten Entscheid.
2. Erscheint die ausgewiesene Person nicht zur Einvernahme, so entscheidet die Staatsanwaltschaft aufgrund der Aktenlage über die Ausweisung und das Betretungsverbot.
3. Hat die ausgewiesene Person keine oder keine gültige Zustelladresse angegeben, so gilt die Verfügung betreffend die Ausweisung und das Betretungsverbot mit dem Erlass als eröffnet.
4. Weisungen im Sinne des Strafgesetzbuches, eine bestimmte Anzahl Beratungsstunden über den Umgang mit Gewalt zu absolvieren, können nur im Rahmen eines Strafverfahrens verfügt werden.

### **Art. 6** b. Informationspflichten {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--510.6--6}

1. Die Staatsanwaltschaft informiert die gefährdete Person unverzüglich über den Inhalt und die Dauer der Ausweisungsverfügung, über die Folgen einer Missachtung der Verfügung durch die ausgewiesene Person, über geeignete Beratungsstellen und über ihre rechtlichen Möglichkeiten sowie insbesondere über die Möglichkeit zur Anrufung des Kantonsgerichtspräsidiums nach Art. 7 dieses Gesetzes.
2. Die Staatsanwaltschaft informiert die ausgewiesene Person über geeignete Beratungs- und Therapieangebote.
3. Sind Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes zu prüfen, so meldet die Staatsanwaltschaft die Ausweisung unverzüglich der zuständigen Behörde oder bei Dringlichkeit der Behörde des Aufenthaltsorts der betroffenen Person.

### **Art. 7** 3. Kantonsgerichtspräsidium {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--510.6--7}

1. Hat die gefährdete Person innert der von der Staatsanwaltschaft verlängerten Frist, spätestens aber innert sieben Tagen nach Erlass des Entscheids der Staatsanwaltschaft beim Kantonsgerichtspräsidium um Anordnung von Schutzmassnahmen nach Art. 28 ff., Art. 172 und 175 ff. ZGB oder Art. 275 f. der Zivilprozessordnung (ZPO) ersucht, so verlängern sich die Ausweisung und das Betretungsverbot bis zum Entscheid des Kantonsgerichtspräsidiums, längstens aber um zehn Tage.
2. Das Kantonsgerichtspräsidium informiert die Staatsanwaltschaft unverzüglich über den Eingang des Gesuchs und teilt den Betroffenen die Verlängerung mit.

## 3. Verfahren

### **Art. 8** Verweis {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ow--510.6--8}

1. Das polizeiliche Verfahren sowie das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft richtet sich nach dem Staatsverwaltungsgesetz und der Verwaltungsverfahrensverordnung.
2. Das Verfahren vor dem Kantonsgerichtspräsidium richtet sich nach der Zivilprozessordnung, soweit nicht andere Verfahrensbestimmungen zur Anwendung gelangen.

### **Art. 9** Rechtsmittel {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ow--510.6--9}

1. Gegen die Verfügung betreffend Ausweisung und Betretungsverbot der Staatsanwaltschaft können die ausgewiesene Person und die gefährdete Person beim Kantonsgerichtspräsidium Beschwerde erheben. Der Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
2. Der Entscheid des Kantonsgerichtspräsidiums kann beim Obergericht angefochten werden.

### **Art. 10** Verhältnis zu anderen Massnahmen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--510.6--10}

1. Die Schutzmassnahmen der Staatsanwaltschaft werden von den rechtskräftig angeordneten und vollzogenen zivilrechtlichen Massnahmen abgelöst. In diesen Fällen teilen die Organe der Zivilrechtspflege ihre Entscheidungen der Staatsanwaltschaft mit.
2. Schutzmassnahmen werden durch die Anordnung strafprozessualer Zwangsmassnahmen nicht aufgehoben.

## 4. Schluss- und Übergangsbestimmungen

### **Art. 11** Hängige Verfahren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--510.6--11}

1. Dieses Gesetz findet auf alle Verfahren Anwendung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängig sind.

### **Art. 12** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--510.6--12}

1. Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt. Es unterliegt dem fakultativen Referendum.