510.911
# Ausführungsbestimmungen zum Waffengesetz
Vom 13.12.2011 (Stand 01.01.2012)

## 1. Zuständigkeit

### **Art. 1** Kantonspolizei {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--510.911--1}

1. Die Kantonspolizei ist zuständig für den Vollzug des Waffengesetzes und der Waffenverordnung soweit diese Ausführungsbestimmungen keine andere Zuständigkeit vorsehen.
2. Die Kantonspolizei ist kantonale Meldestelle gemäss Art. 31b WG.

### **Art. 2** Technische Inspektorate {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--510.911--2}

1. Die technischen Inspektorate sind zuständig für:
   a. die Überwachung der Fabrikationsbetriebe, der Herstellerlager, der Händler und deren Munitionslager in Bezug auf den baulichen und vorbeugenden Brandschutz;
   b. die Kontrolle der Munitionslager von Schiessanlagen in Bezug auf den baulichen und vorbeugenden Brandschutz;
   c. die Beurteilung der baulichen Anforderungen an Munitionslager im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens;
   d. die Überwachung der Fabrikationsbetriebe, der Hersteller, der Händler und der Betreiber von Schiessanlagen betreffend Arbeitnehmerschutz.

### **Art. 3** Zusammenarbeit {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--510.911--3}

1. Die Kantonspolizei kann bei Bedarf und zur Erfüllung ihrer Aufgaben Sachverständige und kantonale Amtsstellen beiziehen.

## 2. Verfahren

### **Art. 4** Bewilligungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--510.911--4}

1. Gesuche für die notwendigen Bewilligungen gemäss Waffengesetzgebung sind der Kantonspolizei auf amtlichem Formular einzureichen.
2. Die Kantonspolizei holt vor Erteilung einer Waffenhandelsbewilligung an einen Händler die Stellungnahme der technischen Inspektorate ein.
3. Die Kantonspolizei holt vor der Stellungnahme zuhanden der Zentralstelle Waffen für den nichtgewerbsmässigen Import von Munition durch eine Privatperson die Stellungnahme der technischen Inspektorate ein, sofern die importierte Menge 50 kg überschreitet.

### **Art. 5** Gebühren {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--510.911--5}

1. Die Gebühren richten sich nach Art. 32 WG, Art. 55 WV und Anhang 1 WV.
2. Die Gebühren gemäss Art. 31a, 2. Satz WG und die Gebühren für administrative Massnahmen richten sich nach dem Allgemeinen Gebührengesetz vom 21. April 2005. Die Gebühren bemessen sich nach Aufwand und betragen maximal Fr. 500.–.

## 3. Schlussbestimmungen

### **Art. 6** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--510.911--6}

1. Die Ausführungsbestimmungen zur eidgenössischen Waffengesetzgebung vom 20. April 1999 werden aufgehoben.

### **Art. 7** Inkrafttreten {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--510.911--7}

1. Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2012 in Kraft.
2. Sie sind dem Bund mitzuteilen.