510.912
# Ausführungsbestimmungen zum Sprengstoffgesetz
Vom 13.12.2011 (Stand 01.01.2012)

## 1. Zuständigkeit

### **Art. 1** Kantonspolizei {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--510.912--1}

1. Die Kantonspolizei ist zuständig für den Vollzug des Sprengstoffgesetzes und der Sprengstoffverordnung soweit diese Ausführungsbestimmungen keine andere Zuständigkeit vorsehen.
2. Die Vorschriften der kantonalen Feuerwehrgesetzgebung bleiben vorbehalten.

### **Art. 2** Technische Inspektorate {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--510.912--2}

1. Die technischen Inspektorate sind zuständig für:
   a. die Überwachung der Fabrikationsbetriebe und der Hersteller-, Verkaufs- und Verbraucherlager in Bezug auf den baulichen und vorbeugenden Brandschutz;
   b. die Beurteilung der baulichen Anforderungen an Sprengmittellager im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens;
   c. die Überwachung des Verkehrs mit Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen betreffend Arbeitnehmerschutz.

### **Art. 3** Zusammenarbeit {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--510.912--3}

1. Die Kantonspolizei kann bei Bedarf und zur Erfüllung ihrer Aufgaben Sachverständige und kantonale Amtsstellen beiziehen.

## 2. Verfahren

### **Art. 4** Verkaufsbewilligung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--510.912--4}

1. Gesuche um Bewilligungen zum Verkauf von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen sind mit amtlichem Formular mindestens einen Monat vor Verkaufsbeginn der Kantonspolizei einzureichen.
2. Die Kantonspolizei holt vor Erteilung einer Verkaufsbewilligung an Händler mit Sprengmitteln die Stellungnahme der technischen Inspektorate ein.

### **Art. 5** Erwerbsschein {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--510.912--5}

1. Gesuche um Erwerbsscheine für Sprengmittel oder pyrotechnische Gegenstände sind mit amtlichem Formular mindestens einen Monat vor dem Erwerb bei der Kantonspolizei einzureichen.
2. Die Kantonspolizei holt vor Erteilung eines Erwerbsscheins für Sprengmittel die Stellungnahme der technischen Inspektorate ein, ausgenommen bei Kleinverbrauchern.

### **Art. 6** Ausnahmebewilligung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--510.912--6}

1. Gesuche um Ausnahmebewilligungen für die Verwendung von Schiesspulver für historische Anlässe oder für ähnliche Bräuche sind unter Angabe des Verwendungszwecks mindestens einen Monat vor dem Anlass der Kantonspolizei einzureichen. Diese holt die Stellungnahme der Einwohnergemeinde am Verwendungsort ein.
2. Für regelmässig widerkehrende historische Anlässe und Bräuche kann eine generelle Bewilligung erteilt werden.

### **Art. 7** Gebühren {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--510.912--7}

1. Die Gebühren richten sich nach Art. 34a SprstG und Art. 113 ff. SprstV.
2. Die Gebühren für Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 6 dieser Ausführungsbestimmungen und die Gebühren für administrative Massnahmen gemäss Art. 35 SprstG richten sich nach Art. 42 Abs. 2 SprstG und dem Allgemeinen Gebührengesetz vom 21. April 2005. Die Gebühren bemessen sich nach Aufwand und betragen maximal Fr. 500.–.

## 3. Schlussbestimmungen

### **Art. 8** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ow--510.912--8}

1. Die Ausführungsbestimmungen zum Sprengstoffgesetz vom 2. Juni 1981 werden aufgehoben.

### **Art. 9** Inkrafttreten {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ow--510.912--9}

1. Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2012 in Kraft.