540.1
# Bevölkerungsschutzgesetz
(kBSG)
Vom 22.10.2004 (Stand 01.08.2007)

## 1. Allgemeines

### **Art. 1** Zweck des Bevölkerungsschutzes {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--540.1--1}

1. Polizei, Feuerwehr, Gesundheitswesen, technische Betriebe und Zivilschutz gewährleisten den Bevölkerungsschutz durch Zusammenarbeit in einem zivilen Verbundsystem.
2. Die Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes:
   a. schützen die Bevölkerung und ihre Lebensgrundlagen primär vor und bei grossen Schadenereignissen, Katastrophen und in Notlagen;
   b. stellen die Rettung und Hilfe sicher;
   c. tragen zur Bewältigung der Folgen bei;
   d. arbeiten mit den anderen sicherheitspolitischen Bereichen zusammen.
3. Eine kantonale Führungsorganisation stellt den zeitgerechten und koordinierten Einsatz der Mittel sicher.

## 2. Aufgaben und Organisation

### **Art. 2** Aufgaben und Zuständigkeiten des Kantons, a. Aufgaben {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--540.1--2}

1. Der Kanton regelt, steuert und koordiniert die Massnahmen im Bevölkerungsschutz, soweit diese sich nicht auf eine Gemeinde allein beschränken.

### **Art. 3** b. Regierungsrat {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--540.1--3}

1. Der Regierungsrat regelt in Ausführungsbestimmungen:
   a. Aufgaben, Befugnisse, Grundgliederung, personelle Zusammensetzung, Logistik, Aufgebot und Einsatz sowie Entschädigung des kantonalen Führungsstabes (KFS);
   b. die Massnahmen und Vorgaben gemäss Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 Bst. b dieses Gesetzes;
   c. das Verfahren und die Entschädigung für die Requisition nach Art. 8 dieses Gesetzes;
   d. die Kostenzuordnung bei Einsätzen nach Art. 10 dieses Gesetzes.
2. Der Regierungsrat:
   a. ernennt den Stabschef oder die Stabschefin des kantonalen Führungsstabes sowie deren Stellvertretung;
   b. kann den kantonalen Führungsstab auch ausserhalb des Aufgabenbereichs des Bevölkerungsschutzes einsetzen;
   c. genehmigt Verträge der Gemeinden nach Art. 5 Abs. 4 dieses Gesetzes;
   d. verpflichtet und entschädigt private Organisationen und Fachkräfte nach Art. 7 dieses Gesetzes;
   e. erstattet dem Kantonsrat Bericht über die Massnahmen und Kosten im Zusammenhang mit Einsätzen bei Katastrophen und in Notlagen.

### **Art. 4** c. Zuständiges Departement {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--540.1--4}

1. Das zuständige Departement vollzieht die Bundesgesetzgebung über den Bevölkerungsschutz sowie dieses Gesetz und die Ausführungsbestimmungen, sofern keine andere kantonale Vollzugsbehörde oder Dritte damit beauftragt sind.
2. Das Departement:
   a. stellt die Warnung der Behörden und die Alarmierung der Bevölkerung sicher;
   b. stellt die Einsatzbereitschaft des kantonalen Führungsstabs sicher;
   c. kann den kantonalen Führungsstab aufbieten und bis zu drei Tagen einsetzen;
   d. regelt die Schadenplatzorganisation und stellt deren Einsatzbereitschaft sicher;
   e. unterstützt die Gemeindeführungsorgane in der Ausbildung;
   f. ist verantwortlich für die Koordination von Vorbereitung und Einsatz der Partnerorganisationen.

### **Art. 5** Aufgaben und Zuständigkeiten der Einwohnergemeinden, a. Aufgaben {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--540.1--5}

1. Die Einwohnergemeinden (nachfolgend Gemeinden genannt) sind gemäss den Vorgaben des Kantons zuständig für die Vorbereitung und den Vollzug von Massnahmen, soweit sie innerhalb des Gemeindegebiets oder für nachbarliche Hilfe getroffen bzw. geleistet werden müssen. Sie werden vom Kanton unterstützt.
2. Massnahmen gemäss Absatz 1 richten sich nach den Möglichkeiten der Gemeinden.
3. Die Gemeinden können bei drohender Gefährdung räumlich und zeitlich begrenzte Sicherheitsmassnahmen beschliessen.
4. Sie können mit Gemeinden ausserhalb des Kantons zusammenarbeiten. Verträge erfordern die Zustimmung des Kantons.

### **Art. 6** b. Einwohnergemeinderat {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--540.1--6}

1. Der Einwohnergemeinderat:
   a. bestellt ein Führungsorgan;
   b. legt Aufgaben, Befugnisse, Gliederung, personelle Zusammensetzung, Logistik, Ausbildung, Aufgebot und Einsatz sowie Entschädigung seines Führungsorgans im Rahmen der kantonalen Vorgaben fest;
   c. sorgt für die Einsatzbereitschaft seines Führungsorgans;
   d. kann sein Führungsorgan ausserhalb des Aufgabenbereichs des Bevölkerungsschutzes einsetzen.

## 3. Rechte und Pflichten von Personen und Organisationen

### **Art. 7** Organisationen und Fachkräfte {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--540.1--7}

1. Bei Katastrophen und in Notlagen können private Organisationen zur Zusammenarbeit verpflichtet werden.
2. Kann der Bedarf an Fachpersonal auf dem ordentlichen Weg nicht zeitgerecht gedeckt werden, so können Fachkräfte zum Einsatz verpflichtet werden.
3. Verpflichtete Organisationen und Fachkräfte werden für den Einsatz entschädigt.

### **Art. 8** Requisition {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ow--540.1--8}

1. Der Kanton kann bei Katastrophen und in Notlagen alle für die Hilfeleistung notwendigen beweglichen und unbeweglichen Sachen gegen Entschädigung requirieren, sofern die öffentlichen Mittel nicht ausreichen.

## 4. Kostentragung

### **Art. 9** Führungsorgane {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ow--540.1--9}

1. Die Kosten für Ausbildung und Einsatz des kantonalen Führungsstabs trägt der Kanton, jene für das Gemeinde-Führungsorgan die Gemeinde.

### **Art. 10** Hilfeleistung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--540.1--10}

1. Bei der Kostenzuteilung sind Kriterien wie Verursachung, Zuständigkeit von Kanton und Gemeinden sowie Solidarität (Billigkeit) zu beachten.
2. Der Kanton kann die Gemeinden und Dritte verpflichten, sich an den Kosten zu beteiligen.

### **Art. 11** Partnerorganisationen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--540.1--11}

1. Die Partnerorganisationen tragen die Kosten für die Ausbildung, Ausrüstung und Einsätze gemäss der jeweiligen Spezialgesetzgebung.
2. Die Kosten für die Vorbereitung des sanitätsdienstlichen Rettungswesens trägt der Kanton.

## 5. Rechtspflege

### **Art. 12** Rechtsweg {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--540.1--12}

1. Bei Katastrophen und in Notlagen kann der Regierungsrat das Beschwerdeverfahren vereinfachen, Beschwerdefristen verkürzen und Beschwerden die aufschiebende Wirkung entziehen.

### **Art. 13** Strafbestimmung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--540.1--13}

1. Widerhandlungen gegen Vorschriften dieses Gesetzes sowie darauf gestützter Erlasse und Verfügungen werden mit Haft oder Busse bestraft; vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen der Bundesgesetzgebung.
2. Strafbar ist insbesondere, wer den Weisungen und Verfügungen der zuständigen Behörden, namentlich einem Aufgebot zur Hilfeleistung, nicht nachkommt.

## 6. Übergangs- und Schlussbestimmungen

### **Art. 14** Änderung bisherigen Rechts {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--540.1--14}

1. ...

### **Art. 15** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--540.1--15}

1. Das Gesetz über Massnahmen für den Krisen-, Katastrophen- und Kriegsfall (Notstandsgesetz) vom 31. Oktober 1976 wird aufgehoben.

### **Art. 16** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--540.1--16}

1. Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt. Es unterliegt dem fakultativen Referendum.