540.112
# Ausführungsbestimmungen über den kantonalen Führungsstab
(AB KFS)
Vom 07.12.2004 (Stand 01.05.2017)

## 1. Organisation

### **Art. 1** Zuweisung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--540.112--1}

1. Der kantonale Führungsstab als Stabsorgan des Regierungsrates zur Bewältigung von grossen Schadenereignissen, Katastrophen und Notlagen ist dem Sicherheits- und Sozialdepartement zugewiesen.
2. Der Regierungsrat kann die Zuweisung im Einsatzfall ändern.

### **Art. 2** Gliederung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--540.112--2}

1. Der Führungsstab gliedert sich in die Dienstgruppen und Fachdienste.
2. Der Chef oder die Chefin des Stabes, deren Stellvertretung sowie die Dienstgruppenchefs bilden den Kernstab.
3. Der Regierungsrat kann die Gliederung ereignisbezogen abweichend regeln und insbesondere den Einsatz eines Sonderstabs bestimmen.

### **Art. 3** Weitere Stabszusammensetzung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--540.112--3}

1. Der Stabschef oder die Stabschefin ist berechtigt, bei Bedarf und im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Departement weitere Mitarbeitende der kantonalen Verwaltung oder erforderlichenfalls verwaltungsexterne Personen zur Mitarbeit beizuziehen.

### **Art. 4** Leitung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--540.112--4}

1. Im Einsatz wird der Führungsstab vom Stabschef oder von der Stabschefin geführt. Der Regierungsrat kann die Leitung, insbesondere bei einem Sonderstab, einer andern Person übertragen; diese übernimmt Aufgaben und Funktion des Stabschefs oder der Stabschefin.
2. Der Stabschef oder die Stabschefin sind befugt, bei Dringlichkeit Sofortmassnahmen zu treffen.

### **Art. 5** Aufgebot und Alarmierung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--540.112--5}

1. Der Regierungsrat oder das Sicherheits- und Sozialdepartement verfügen den Einsatz des Führungsstabes.
2. Bei Dringlichkeit können der Stabschef oder die Stabschefin, ein Mitglied des Kernstabes oder das Polizeikommando den Führungsstab oder Teile davon, unter sofortiger Benachrichtigung des Sicherheits- und Sozialdepartementes, aufbieten.
3. Das Polizeikommando stellt die Alarmierung des Führungsstabes sicher.

### **Art. 6** Bereitschaft {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--540.112--6}

1. Der Stabschef oder die Stabschefin sowie deren Stellvertretung haben sich über längere Abwesenheiten (Ferien, Krankheit und dergleichen) gegenseitig abzusprechen.

## 2. Aufgaben

### **Art. 7** Sicherheits- und Sozialdepartement {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--540.112--7}

1. Das Sicherheits- und Sozialdepartement bezeichnet die Angehörigen des Führungsstabes, überwacht dessen Vorbereitungen und sorgt für die Einsatzbereitschaft.
2. Im Einsatzfall ist der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin zuständig, alle dringlichen Massnahmen im Namen des Regierungsrates anzuordnen, namentlich:
   a. die Einsatzleitung sicherzustellen;
   b. die gemeindliche und nachbarliche Hilfeleistung der Einsatzkräfte und -mittel anzuordnen;
   c. die interkantonale und Bundeshilfe vorsorglich anzufordern;
   d. zusätzliche Kräfte zur Hilfeleistung zu verpflichten (Art. 7 kBSG);
   e. das Requisitionsrecht auszuüben (Art. 8 kBSG).

### **Art. 8** Stab {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ow--540.112--8}

1. Der Stab plant, koordiniert und kontrolliert die Vorbereitungen zur Bewältigung von grossen Schadenereignissen, Katastrophen und Notlagen, soweit sich diese nicht auf eine Gemeinde allein beschränken, namentlich:
   a. die Alarmierung;
   b. die Sicherstellung der notwendigen Führungsinfrastruktur;
   c. die Führung der Ernstfalldokumentation;
   d. die Ausbildung des kantonalen Führungsstabes.
2. Im Einsatzfall ist der Stab insbesondere zuständig für:
   a. die entscheidungsrelevanten Informationen zu beschaffen und weiterzuleiten;
   b. Lösungsvorschläge mit Anträgen zu erarbeiten;
   c. in übertragenen Bereichen selbstständig zu entscheiden und Massnahmen anzuordnen;
   d. die Entscheide des Regierungsrates bzw. des Sicherheits- und Sozialdepartementes in Planungen, Anordnungen und Weisungen umzusetzen;
   e. die Ausführung der Anordnungen zu kontrollieren.
3. Der Regierungsrat kann den Stab oder Teile davon unmittelbar als kantonale Einsatzleitung zur Koordination und Unterstützung der Massnahmen der Gemeinden einsetzen.

### **Art. 9** Dienstordnung (Stabsbehelf) {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ow--540.112--9}

1. Der Stabschef oder die Stabschefin erlässt für die Stabsarbeit eine Dienstordnung (Stabsbehelf). Sie bedarf der Genehmigung des Sicherheits- und Sozialdepartementes.

### **Art. 10** Ernstfalldokumentation {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--540.112--10}

1. Die Chefs der Dienstgruppen und Fachdienste sind verpflichtet, die für die Erfüllung der Aufgaben ihres Funktionsbereichs erforderliche Ernstfalldokumentation anzulegen und aktuell zu halten.

### **Art. 11** Logistik {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--540.112--11}

1. Die Kantonspolizei richtet für den kantonalen Führungsstab unter Einbezug der Einsatzzentrale einen Kommandoposten mit den notwendigen Führungseinrichtungen ein und stellt dessen Einsatzbereitschaft sicher. Sie unterstützt mit eigenen personellen Mitteln und/oder Mitteln der kantonalen Zivilschutzorganisation die Einsatzbereitschaft des kantonalen Führungsstabes und stellt die Funktionalität des Schutzbaus für die kantonalen Führungsorgane sicher.
2. …
3. Zusätzliche logistische Mittel sind vom Stabschef oder von der Stabschefin dem Sicherheits- und Sozialdepartement zu beantragen.

### **Art. 12** Entschädigung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--540.112--12}

1. Für Mitglieder und Personal des Führungsstabes, welche nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit dem Kanton stehen, legt der Regierungsrat die Entschädigung gemäss Art. 12 des Behördengesetzes fest.

### **Art. 13** Versicherung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--540.112--13}

1. Die Mitglieder und das Personal des Führungsstabes werden durch den Kanton gegen die Folgen von Unfällen sowohl bei Übungen als auch im Einsatzfall versichert.

## 3. Schlussbestimmungen

### **Art. 14** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--540.112--14}

1. Die Ausführungsbestimmungen über den kantonalen Führungsstab vom 26. März 1996 werden aufgehoben.

### **Art. 15** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--540.112--15}

1. Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2005 in Kraft.