543.111
# Ausführungsbestimmungen über den Zivilschutz
(AB ZSG)
Vom 07.12.2004 (Stand 01.01.2026)

## 1. Aufgaben und Organisation

### **Art. 1** Sicherheits- und Sozialdepartement {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--543.111--1}

1. Neben den in Art. 5 ZSG genannten Aufgaben ist das Sicherheits- und Sozialdepartement zuständig:
   a. für die Genehmigung der Zuteilungsquoten nach Art. 6 Abs. 3 dieser Ausführungsbestimmungen;
   b. für die Koordinierung der Ausbildung mit den Kantonen der Zentralschweiz, unter Vorbehalt der Genehmigung interkantonaler Ausbildungsvereinbarungen durch den Regierungsrat (Art. 4 Abs. 2 Bst. c ZSG);
   c. für den Entscheid über Gesuche um Vornahme von Instandstellungsarbeiten und vorbeugenden Massnahmen nach Art. 10 dieser Ausführungsbestimmungen;
   d. für den Entscheid über Begehren für Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft nach Art. 11 dieser Ausführungsbestimmungen;
   e. für den Entscheid über Gesuche um Leistung des Zivilschutzdienstes in der Zivilschutzverwaltung nach Art. 12 dieser Ausführungsbestimmungen;
   f. für die Vergabe von Aufträgen zum Erstellen von Schutzanlagen an Dritte nach Art. 21 dieser Ausführungsbestimmungen.

### **Art. 2** Kantonspolizei&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--543.111--2}

1. Die Kantonspolizei:
   a. ernennt das Kader ab Stufe Hauptmann;
   b. verfügt die vorzeitige Entlassung und den Ausschluss aus der Schutzdienstpflicht (Art. 16 und 17 dieser Ausführungsbestimmungen);
   c. regelt die Belegung der Schutzanlagen durch Partnerorganisationen (Art. 23 dieser Ausführungsbestimmungen);
   d. genehmigt die von der Dienststelle Zivilschutz erlassenen Weisungen (Art. 3 Abs. 2 Bst. g dieser Ausführungsbestimmungen);
   e. stellt dem Sicherheits- und Sozialdepartement Antrag zu Begehren um Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft (Art. 11 dieser Ausführungsbestimmungen);
   f. erlässt Verwarnungen nach Art. 68 Abs. 5 des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz;
   g. entscheidet über die Anordnung von Schutzräumen bei weniger als 38 Zimmern nach Art. 74 Abs. 1 der Verordnung über den Zivilschutz (ZSV);
   h. legt ein oder mehrere Beurteilungsgebiete nach Art. 74 Abs. 3 ZSV fest;
   i. entscheidet über die Erneuerung privater Schutzräume.

### **Art. 3** Dienststelle Zivilschutz {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--543.111--3}

1. Die Dienststelle Zivilschutz vollzieht die dem Sicherheits- und Sozialdepartement durch das Zivilschutzgesetz übertragenen Aufgaben (Art. 5 ZSG) nach Massgabe dieser Ausführungsbestimmungen.
2. Die Dienststelle Zivilschutz:
   a. stellt ferner die Einsatzbereitschaft der kantonalen Zivilschutzorganisation (ZSO) für die Bewältigung von grossen Schadenereignissen, Katastrophen und Notlagen nach den Vorgaben des Bundes und des Kantons sicher;
   b. stellt die Einsatzbereitschaft und den Unterhalt der Schutzanlagen und des Materials der ZSO sicher;
   c. führt die Grund- und Kaderausbildung sowie die Wiederholungs- und Weiterbildungskurse nach den Leitlinien des Bundes und in Koordination mit der Arbeitsgemeinschaft Innerschweiz durch;
   d. besorgt die Kontrollführung für Anlagen und Material sowie für das Aufgebots- und Dispensationswesen;
   e. erstellt die Zuteilungsquoten unter Vorbehalt der Genehmigung durch das Sicherheits- und Sozialdepartement;
   f. besorgt die Schutzraumbausteuerung und erteilt die erforderlichen Bewilligungen nach der Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzgebung für Zivilschutzräumlichkeiten im Baubewilligungsverfahren;
   g. erlässt Weisungen administrativer und technischer Art unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Kantonspolizei;
   h. bestimmt die Vertretung des Zivilschutzes in den Gemeindeführungsorganen;
   i. erledigt weitere ihr durch das Sicherheits- und Sozialdepartement übertragene Aufgaben.

## 2. Kantonale Zivilschutzorganisation

### **Art. 4** Gliederung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--543.111--4}

1. Die kantonale Zivilschutzorganisation ist wie folgt gegliedert:
   a. Kommando;
   b. Ausbildungsstab;
   c. Task Force;
   d. Stabseinheit;
   e. Pioniereinheit;
   f. Kulturgüterschutz-Einsatzformation;
   g. Einheit Engelberg;
   h. Personalreserve.
2. Die Funktionen und Grade werden nach der Verordnung über die Funktionen, die Grade und den Sold im Zivilschutz durch die Dienststelle Zivilschutz festgelegt.

### **Art. 5** Personelle Besetzung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--543.111--5}

1. Die Dienststelle Zivilschutz:
   a. stellt den notwendigen Personalbestand der ZSO sicher;
   b. teilt die Schutzdienstpflichtigen ein;
   c. ernennt die Kader bis und mit Stufe Oberleutnant (Zugführer).

### **Art. 6** Ausbildung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--543.111--6}

1. Die Ausbildung dauert je Jahr für:
   a. die Grundausbildung
   b. die Zusatzausbildung
   c. die Kaderausbildung für Kommandanten/Kommandantinnen
   d. die Kaderausbildung für weitere Kaderfunktionäre
   e. die Wiederholungskurse:
   Mannschaft
   Kader und Spezialisten/Spezialistinnen
   Kommandanten/Kommandantinnen
2. Innerhalb von vier Jahren dürfen die Weiterbildungskurse insgesamt längstens zwei Wochen dauern.
3. Die Dienststelle Zivilschutz legt jährlich die Zuteilungsquoten für sämtliche Dienstleistungen, unter Vorbehalt der Genehmigung durch das Sicherheits- und Sozialdepartement, fest.

### **Art. 7** Ausrüstung, Material, Fahrzeuge {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--543.111--7}

1. Die Dienststelle Zivilschutz:
   a. beantragt die notwendigen Mittel, die nicht vom Bund beschafft und finanziert werden;
   b. stellt den Unterhalt und die Einsatzbereitschaft von Material, Gerätschaften und Fahrzeugen sicher;
   c. regelt die Verwendung von Zivilschutzmaterial durch Partnerorganisationen.

### **Art. 8** Aufgebot, a. Art und Weise {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ow--543.111--8}

1. Die Dienststelle Zivilschutz erlässt das Aufgebot:
   a. bei Ernstfalleinsätzen per Telefon oder über die Alarmierungsanlage des Kantons;
   b. für weitere Dienstleistungen und Einsätze im Rahmen der ordentlichen Ausbildung schriftlich.

### **Art. 9** b. Kompetenzen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ow--543.111--9}

1. Bei grossen Schadenereignissen, Katastrophen und Notlagen gelten folgende Aufgebotskompetenzen:
   | Kanton | Stabschef/Stabschefin KFS | gesamte Task Force | höchstens 3 Einsatztage |
   |  | Kommandant/Kommandantin ZSO | gesamte ZSO | höchstens 3 Einsatztage |
   |  | Einsatzleiter/Einsatzleiterin Polizei | gesamte Task Force | höchstens 3 Einsatztage |
   |  | Sicherheits- und Sozial-departement | gesamte ZSO | höchstens 7 Tage |
   |  | Regierungsrat (Art. 4 Abs. 2 Bst. a ZSG) | gesamte ZSO | über 7 bis 20 Tage |
   |  | Kantonsrat (Art. 3 ZSG) | gesamte ZSO | über 20 Tage |
   | Gemeinden des Sarneraatals | Einsatzleiter (Gemeindefeuerwehr) | Pionierzüge, Unterstützung Task Force | höchstens 3 Einsatztage |
   | Gemeinde Engelberg | Einwohnergemeinderat | Einheit Engelberg | höchstens 3 Einsatztage |

### **Art. 10** Einsatz für Instandstellungsarbeiten und vorbeugende Massnahmen ausserhalb der ordentlich geplanten Dienstleistungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--543.111--10}

1. Instandstellungsarbeiten sind Tätigkeiten zur Behebung von Ereignisschäden, vorbeugende Massnahmen sind Massnahmen, welche die Auswirkungen von Naturkatastrophen mildern sollen.
2. Gesuche um Einsätze für Instandstellungsarbeiten und vorbeugende Massnahmen ausserhalb der ordentlich geplanten Dienstleistungen sind an die Dienststelle Zivilschutz zu richten. Diese stellt eine Musterdisposition zur Verfügung.
3. Die Dienststelle Zivilschutz erlässt auf Grund des Entscheids des Sicherheits- und Sozialdepartementes die nötigen Anordnungen.

### **Art. 11** Einsatz zu Gunsten der Gemeinschaft {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--543.111--11}

1. Begehren um Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft nach der Verordnung über Einsätze des Zivilschutzes zu Gunsten der Gemeinschaft sind an die Kantonspolizei zu richten. Diese stellt eine Musterdisposition zur Verfügung und stellt dem Sicherheits- und Sozialdepartement Antrag.

### **Art. 12** Dienst in der Zivilschutzverwaltung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--543.111--12}

1. Gesuche um Leistung des Zivilschutzdienstes in der Zivilschutzverwaltung sind an das Sicherheits- und Sozialdepartement zu richten.
2. Die Dienststelle Zivilschutz kann Schutzdienstpflichtige im Rahmen des ordentlichen Ausbildungsdienstes zur Leistung des Zivilschutzdienstes in der Zivilschutzverwaltung verpflichten.

### **Art. 13** Kontrollführung, Meldewesen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--543.111--13}

1. Die Dienststelle Zivilschutz:
   a. meldet den Rekrutierungsbedarf an das zuständige Rekrutierungszentrum der Armee;
   b. ist zuständig für die Kontrollführung;
   c. regelt mit den Einwohnerkontrollen das Meldewesen.

### **Art. 14** Dienstverschiebungen, Urlaub {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--543.111--14}

1. Gesuche um Dienstverschiebung und Urlaube sind der aufbietenden Stelle (Dienststelle Zivilschutz) spätestens zwei Wochen vor dem Einrücken einzureichen. Sie sind zu begründen und vom Nutzniesser oder von der Nutzniesserin (Arbeitgeber/Arbeitgeberin usw.) mit zu unterzeichnen.
2. Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht einrücken kann, hat die aufbietende Stelle (Zivilschutzkommando) unverzüglich zu orientieren und ihr das Dienstbüchlein und ein ärztliches Zeugnis in verschlossenem Umschlag zuzustellen. Die Unterlagen müssen spätestens am Einrückungstag im Besitz der aufbietenden Stelle sein.

### **Art. 15** Freiwillige Übernahme der Schutzdienstleistung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--543.111--15}

1. Wer den Schutzdienst freiwillig übernehmen will, reicht bei der Dienststelle für Zivilschutz ein schriftliches Gesuch ein, welche darüber entscheidet.

### **Art. 16** Vorzeitige Entlassung aus der Schutzdienstpflicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--543.111--16}

1. Gesuche um vorzeitige Entlassung von Angehörigen der Partnerorganisationen sind durch die entsprechenden Vorgesetzten der Kantonspolizei einzureichen.

### **Art. 17** Ausschluss von der Schutzdienstleistung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--543.111--17}

1. Die Dienststelle für Zivilschutz stellt der Kantonspolizei in begründeten Fällen Antrag auf Ausschluss von der Schutzdienstleistung.

## 3. Schutzmassnahmen

## 3.1. Allgemeines

### **Art. 18** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--543.111--18}

### **Art. 19** Baulicher Zivilschutz, a. Begriffe {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--543.111--19}

1. Der bauliche Zivilschutz umfasst die Erstellung, die Erneuerung, den Unterhalt und die Nutzung von:
   a. Schutzanlagen (Kommandoposten, Bereitstellungsanlagen, geschütztes Spital, geschützte Sanitätsstellen);
   b. privaten Schutzräumen;
   c. öffentlichen Schutzräumen (Belegung gemäss Zuweisungsplanung) in kantonalen und kommunalen Gebäuden sowie in anderen Gebäuden.
2. Die Ausrüstung ist integraler Bestandteil der Schutzbauten.

### **Art. 20** b. Zuständigkeiten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--543.111--20}

1. Es gelten folgende Zuständigkeiten:
   a. Schutzanlagen allgemein: Kanton;
   b. geschütztes Spital: Spitalträgerschaft;
   c. private Schutzräume: Hauseigentümer/Hauseigentümerin;
   d. öffentliche Schutzräume: Kanton.

## 3.2. Schutzanlagen

### **Art. 21** Erstellung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--543.111--21}

1. Der Regierungsrat bestimmt nach Absprache mit den Einwohnergemeinden den Standort von Schutzanlagen (Art. 68 BZG, Art. 95 ZSV).
2. Die Dienststelle Zivilschutz bestimmt das Verfahren. Sie holt die Baubewilligung ein und kontrolliert den Bauablauf. Das Sicherheits- und Sozialdepartement als ausführendes Organ des Bundes kann den Bau von Schutzanlagen an Dritte vergeben.

### **Art. 22** Erneuerung, Unterhalt, Kontrolle {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--543.111--22}

1. Die Dienststelle Zivilschutz sorgt im Auftrag des Bundes für die Erneuerung der Schutzanlagen und kontrolliert diese. Sie bestimmt das Verfahren.
2. Sie sorgt ferner für den Unterhalt und die Kontrolle. Sie setzt dafür Zivilschutzangehörige ein.

### **Art. 23** Nutzung durch Dritte und Partnerorganisationen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--543.111--23}

1. Begehren um zivilschutzfremde Nutzung von Schutzanlagen sind an die Dienststelle Zivilschutz zu richten.
2. Die Dienststelle Zivilschutz bewilligt die Begehren, wenn keine Gründe entgegenstehen und die Dritten für die Kosten aufkommen (Art. 13 Abs. 2 ZSG). Die Einzelheiten werden in einer Vereinbarung geregelt.
3. Die Belegung durch Partnerorganisationen wird durch die Kantonspolizei geregelt.

### **Art. 24** Finanzierung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--543.111--24}

1. Die Dienststelle Zivilschutz beantragt den jährlichen Pauschalbeitrag des Bundes an die Unterhaltskosten der Schutzanlagen.
2. Nicht gedeckte Unterhaltskosten sind, sofern keine besondere Regelung in einer Nutzungsvereinbarung vorliegt, durch den Kanton zu finanzieren. Er kann dafür Ersatzbeiträge verwenden.
3. Bestehende Amortisationskosten sind durch den bisherigen Eigentümer bzw. die bisherige Eigentümerin zu bezahlen.

## 3.3. Schutzräume

### **Art. 25** Erstellung öffentlicher und privater Schutzräume {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--543.111--25}

1. Der Bedarf öffentlicher und privater Schutzräume richtet sich nach der Bundesgesetzgebung.
2. Die Dienststelle Zivilschutz kann in Absprache mit der Bauherrschaft anordnen, dass Schutzräume für einzelne Gebäude zu gemeinsamen Schutzräumen zusammengelegt werden.
3. Die Einwohnergemeinden beantragen den Standort öffentlicher Schutzräume. Der Regierungsrat legt den Standort fest (Art. 4 Abs. 2 Bst. b ZSG). Die Dienststelle Zivilschutz regelt in Absprache mit den Gemeinden das Baubewilligungsverfahren und kontrolliert den Bauablauf.
4. Für private schutzraumpflichtige Neu- und Anbauten sowie für solche Bauvorhaben, bei denen freiwillig Schutzräume erstellt werden, sind vor Baubeginn Pläne und Mehrkostenberechnung der kantonalen Dienststelle Zivilschutz zur Prüfung einzureichen. Bei Um- und Aufbauten ist nebst den erwähnten Unterlagen eine Kostenzusammenstellung des Bauvorhabens getrennt nach Arbeitsgattungen vorzulegen, auch wenn unter normalen Bedingungen kein Schutzraum erstellt werden kann.
5. Die Gemeinden dürfen die Baubewilligung für Bauvorhaben gemäss Absatz 3 erst erteilen, wenn Pläne und Mehrkostenvoranschlag genehmigt sind.

### **Art. 26** Erneuerung öffentlicher Schutzräume {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--543.111--26}

1. Die Dienststelle Zivilschutz sorgt nach den Vorgaben des Bundes für die Erneuerung öffentlicher Schutzräume und kontrolliert diese. Sie bestimmt das Verfahren.

### **Art. 27** Unterhalt und Kontrolle öffentlicher Schutzräume {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--543.111--27}

1. Die Dienststelle Zivilschutz sorgt für den Unterhalt und die Kontrolle der öffentlichen Schutzräume. Sie setzt dafür Zivilschutzangehörige ein.

### **Art. 28** Zuweisungsplanung und Schutzraumbausteuerung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--543.111--28}

1. Die Dienststelle Zivilschutz erstellt die Zuweisungsplanung und Schutzraumbausteuerung.

### **Art. 29** Nutzung öffentlicher Schutzräume {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--543.111--29}

1. Begehren um zivilschutzfremde Nutzung öffentlicher Schutzräume sind an die Dienststelle Zivilschutz zu richten.
2. Die Dienststelle Zivilschutz entscheidet über die Begehren und regelt die Einzelheiten der Nutzung in einer Vereinbarung.

### **Art. 30** Finanzierung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--543.111--30}

1. Die Erstellung privater Schutzräume ist vom Eigentümer bzw. von der Eigentümerin zu finanzieren.
2. Die Erneuerung privater Schutzräume und nicht gedeckte Unterhaltskosten öffentlicher Schutzräume sind durch den Kanton zu finanzieren.

## 3.4. Ersatzbeiträge, Sicherheitsleistungen

### **Art. 31** Ersatzbeiträge {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--543.111--31}

1. Die von den Hauseigentümern und Hauseigentümerinnen zu leistenden Ersatzbeiträge gemäss Art. 75 Abs. 2 ZSV werden von der Dienststelle Zivilschutz eingezogen und verwaltet.
2. Der Kanton stellt die Finanzierung der öffentlichen Schutzräume langfristig über Ersatzbeiträge sicher. Dafür wird eine Rückstellung von mindestens Fr. 500 000.– gebildet, welche ohne Zustimmung des Regierungsrates nicht unterschritten werden darf.
3. Die Verwendung von Ersatzbeiträgen für weitere Zivilschutzmassnahmen wird im Rahmen des Staatsvoranschlags festgelegt.

### **Art. 32** Sicherheitsleistungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--543.111--32}

1. Die von den Hauseigentümern und Hauseigentümerinnen erhobenen Sicherheitsleistungen werden von der Dienststelle Zivilschutz eingezogen, verwaltet und zur Verwendung freigegeben.

## 4. Schlussbestimmungen

### **Art. 32a** Verlängerung der Schutzdienstpflicht {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--543.111--32a}

1. Gestützt auf Art. 99 Abs. 3 BZG wird für Schutzdienstpflichtige, welche am 1. Januar 2021 bereits 14 Jahre schutzdienstpflichtig waren oder 245 Diensttage geleistet haben, die Schutzdienstpflicht bis zum Ende des Jahres, in dem sie 40 Jahre alt werden, verlängert.
2. Die Verlängerung der Schutzdienstpflicht dauert längstens bis am 31. Dezember 2025. Ist der erforderliche Bestand gesichert, entscheidet das Amt Kantonspolizei im Einzelfall über das vorzeitige Ende der Dienstpflicht.

### **Art. 33** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--543.111--33}

1. Die Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (übergangsrechtliche Sofortmassnahmen) vom 2. Dezember 2003 werden aufgehoben.

### **Art. 34** Inkrafttreten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--543.111--34}

1. Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2005 in Kraft.