546.111
# Ausführungsbestimmungen zum Feuerwehrgesetz
(AB FeWG)
Vom 02.12.2008 (Stand 01.01.2025)

## 1. Vorbeugender Brandschutz

### **Art. 1** Brandschutzvorschriften (Art. 3 FeWG) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--546.111--1}

1. Die Brandschutzvorschriften der Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen (VKF) bestehen aus der Brandschutznorm, den Brandschutzrichtlinien und den Prüfbestimmungen.
2. Die Brandschutzvorschriften können im Internet eingesehen oder bei der Fachstelle für vorbeugenden Brandschutz bezogen werden.
3. Die Brandschutznorm und die Brandschutzrichtlinien VKF werden zulasten der Feuerwehrkasse abgegeben:
   a. den kantonalen Feuerpolizeiorganen;
   b. in je einem Exemplar den Einwohnergemeinden.

### **Art. 2** Baulicher Brandschutz, a. kantonaler/kommunaler Zuständigkeitsbereich (Art. 5 FeWG) {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--546.111--2}

1. Bauten mit normalem Brandrisiko und/oder geringer Personengefährdung im Zuständigkeitsbereich der Gemeinde sind:
   a. Wohnbauten bis und mit vier Wohngeschossen und bis höchstens acht Wohnungen;
   b. landwirtschaftliche Bauten;
   c. Einstellräume für Motorfahrzeuge in Bauten nach Bst. a und b, sofern deren Grundfläche weniger als 600 m² beträgt;
   d. Bauten, in denen Feuerungsanlagen unter 70 Kilowatt vorhanden sind und/oder keine feuergefährlichen Stoffe oder Waren gelagert werden.
2. Alle anderen Bauten sind Bauten mit erhöhtem Brandrisiko und/oder grosser Personengefährdung im Zuständigkeitsbereich des Kantons.

### **Art. 3** b. Kontrollrhythmus und Kontrollgebühr {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--546.111--3}

1. Der Kanton kontrolliert die Bauten in seinem Zuständigkeitsbereich je nach dem Grad der Gefährdung, in der Regel alle fünf bis zehn Jahre (Art. 6 Abs. 2 FeWG).
2. Bei Nachkontrollen werden Gebühren von Fr. 50.– bis Fr. 500.– erhoben; bei einem ausserordentlichen Aufwand kann die Gebühr bis Fr. 1 000.– betragen (Art. 31 Abs. 2 und 3 FeWG).

### **Art. 4** Kaminfegerdienst, a. Kontroll- und Reinigungspflicht (Art. 8 Abs. 1 FeWG) {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--546.111--4}

1. Die Kontrolle der Feuerungsanlage sowie nötigenfalls deren Reinigung hat jährlich zu erfolgen.

### **Art. 5** b. Zulassungsverfahren (Art. 9 Abs. 3 FeWG) {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--546.111--5}

1. Gesuche zur selbstständigen Berufsausübung als Kaminfegerin oder Kaminfeger sind an die kantonale Fachstelle zu richten.
2. Die kantonale Fachstelle veröffentlicht regelmässig im Internet und im Amtsblatt die zugelassenen Kaminfegerinnen und Kaminfeger.

### **Art. 6** c. Pflichten der Kaminfegerin oder des Kaminfegers (Art. 9 Abs. 3 FeWG) {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--546.111--6}

1. Die Kaminfegerin oder der Kaminfeger hat:
   a. die Kontroll- und Reinigungspflicht im ganzen Kantonsgebiet auszuüben;
   b. Mängel an den Feuerungsanlagen zu melden:
   der Gebäudeeigentümerin oder dem Gebäudeeigentümer,
   der kantonalen Fachstelle; diese ist bei Feuerungsanlagen über 70 Kilowatt für die Nachkontrolle verantwortlich.
2. Die Kontrolle sowie die Reinigung ist der Gebäudeeigentümerin oder dem Gebäudeeigentümer schriftlich zu bescheinigen.

### **Art. 7** Organe des Kantons, a. Volkswirtschaftsdepartement {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--546.111--7}

1. Das Volkswirtschaftsdepartement:
   a. ordnet im Zuständigkeitsbereich des Kantons die Ersatzvornahme an oder erlässt ein Benutzungsverbot (Art. 12 Abs. 2 FeWG);
   b. ordnet Massnahmen bei gewerblichen und industriellen Betrieben an, wenn es die Gefährdung erfordert (Art. 10 Abs. 2 FeWG).

### **Art. 8** b. Fachstelle für vorbeugenden Brandschutz {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ow--546.111--8}

1. Die Fachstelle für vorbeugenden Brandschutz hat als ausführendes Organ des Departements im kantonalen Zuständigkeitsbereich insbesondere folgende Aufgaben:
   a. erteilt feuerpolizeiliche Bewilligungen (Art. 4, Art. 5 Abs. 2 FeWG);
   b. erteilt Zulassungsbewilligungen für die selbstständige Kaminfegertätigkeit (Art. 9 Abs. 1 FeWG);
   c. kontrolliert die Bauten nach Art. 6 Abs. 2 FeWG und die Betriebe nach Art. 10 Abs. 1 FeWG;
   d. ordnet im Unterlassungsfall Kontrolle und Reinigung der Feuerungsanlagen an (Art. 8 Abs. 3 FeWG);
   e. ordnet die Behebung von Mängeln an (Art. 12 Abs. 1 FeWG);
   f. ordnet Sofortmassnahmen bei unmittelbarer Brand- oder Explosionsgefahr an (Art. 12 Abs. 3 FeWG);
   g. organisiert die Aus- und Weiterbildung der Brandschutzsachverständigen;
   h. bewilligt einen abweichenden Kontrollrhythmus für Feuerungsanlagen.

### **Art. 9** c. Feuerwehrinspektorat {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ow--546.111--9}

1. Das Feuerwehrinspektorat ordnet die Massnahmen bei erhöhter Brandgefahr in mehreren Gemeinden an (Art. 13 Abs. 2 FeWG).

### **Art. 10** Organ der Einwohnergemeinde:, Einwohnergemeinderat {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--546.111--10}

1. Der Einwohnergemeinderat:
   a. regelt im kommunalen Zuständigkeitsbereich die Zuständigkeit für die feuerpolizeiliche Beurteilung und Bewilligung (Art. 5 Abs. 1 FeWG), die Kontrollen (Art. 6 Abs. 1 FeWG), die Anordnung zur Mängelbehebung (Art. 12 Abs. 1 FeWG), und von Sofortmassnahmen bei unmittelbarer Brand- oder Explosionsgefahr (Art. 12 Abs. 3 FeWG);
   b. ordnet im Zuständigkeitsbereich der Gemeinde die Ersatzvornahme an oder erlässt ein Benutzungsverbot (Art. 12 Abs. 2 FeWG);
   c. ordnet Massnahmen bei erhöhter Brandgefahr an (Art. 13 Abs. 1 FeWG).

## 2. Feuerwehr

### **Art. 11** Gemeindefeuerwehr (Art. 15 Bst. a FeWG) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--546.111--11}

1. Die Gemeindefeuerwehr ist nach den Empfehlungen der Feuerwehrkoordination Schweiz auszubilden und den örtlichen Gegebenheiten entsprechend auszurüsten. Material und Fahrzeuge sind nach Übungen und Ernstfalleinsätzen unverzüglich wieder instand zu stellen.
2. Der Einsatz der Feuerwehr auf dem Schadenplatz richtet sich nach den geltenden Ausbildungsvorschriften der Feuerwehrkoordination Schweiz.
3. Die Feuerwehrkommandantin oder der Feuerwehrkommandant hat nach einem Einsatz der Feuerwehrinspektorin oder dem Feuerwehrinspektor schriftlich Bericht zu erstatten.

### **Art. 12** Organe des Kantons, a. Regierungsrat {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--546.111--12}

1. Neben den im Feuerwehrgesetz (Art. 16 Abs. 2) genannten Aufgaben ist der Regierungsrat zuständig:
   a. für die Verpflichtung zum Aufstellen einer Betriebsfeuerwehr (Art. 19 Abs. 1 Bst. b FeWG);
   b. zur Beschaffung der zentralen Alarmanlage (Art. 22 Abs. 1 FeWG);
   c. für das Festlegen der von der Feuerwehr zu bezahlenden Beiträge an die Kosten der Alarmierungsanlage (Art. 22 Abs. 2 FeWG).

### **Art. 13** b. Sicherheits- und Sozialdepartement {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--546.111--13}

1. Das Sicherheits- und Sozialdepartement:
   a. ist Aufsichtsbehörde über die Feuerwehr;
   b. …
   c. entscheidet über Schadenersatzansprüche (Art. 23 Abs. 5 FeWG) und Rückgriff im Zuständigkeitsbereich des Kantons (Art. 33 FeWG).

### **Art. 14** c. Feuerwehrinspektorat (Art. 15 Bst. a FeWG) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--546.111--14}

1. Die Aufgaben des Feuerwehrinspektorates werden durch die Nidwaldner Sachversicherung gemäss Verwaltungsvereinbarung wahrgenommen. Die Feuerwehrinspektorin oder der Feuerwehrinspektor:
   a. ist die fachlich vorgesetzte Stelle der Gemeindefeuerwehr;
   b. beantragt die Verpflichtung zum Aufstellen einer Betriebsfeuerwehr und regelt deren Zusammenarbeit mit der Gemeindefeuerwehr (Art. 19 Abs. 1 Bst. b und Abs. 3 FeWG);
   c. koordiniert und überwacht die Organisation, die Alarmierung, den Einsatz, die Ausbildung und Ausrüstung der Gemeinde- und Betriebsfeuerwehr sowie der Stützpunkte insbesondere mit Inspektionen, Rapporten, dem Erlass von Weisungen und Richtlinien sowie durch Abnahmen von Fahrzeugen, Gerätschaften, Bauten und technischen Einrichtungen;
   d. ernennt die kantonalen Feuerwehrinstruktorinnen oder Feuerwehrinstruktoren und stellt ihre Ausbildung sicher (Art. 21 Bst. b FeWG);
   e. organisiert die Kurse für die Kader und Spezialistinnen oder Spezialisten der Feuerwehr in Zusammenarbeit mit den kantonalen Feuerwehrinstruktorinnen und Feuerwehrinstruktoren (Art. 21 Bst. a FeWG).

### **Art. 15** Organ der Einwohnergemeinde:, Einwohnergemeinderat {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--546.111--15}

1. Der Einwohnergemeinderat:
   a. sorgt dafür, dass genügend Hydrantenanlagen und Wasserbezugsorte vorhanden sind (Art. 20 Abs. 1 FeWG);
   b. kann von der Eigentümerin oder vom Eigentümer angemessene Beiträge erheben (Art. 20 Abs. 2 FeWG);
   c. entscheidet, welche Betriebe eine Löschgruppe zu bilden haben (Art. 19 Bst. a FeWG);
   d. bestimmt eine Kommission für Dienstpflichtentscheide (Art. 24 Abs. 3 und Art. 25 Abs. 1 und 2 FeWG); dieser haben mindestens die Feuerwehrkommandantin oder der Feuerwehrkommandant und die Stellvertretung anzugehören;
   e. regelt die Organisation und den Einsatz der Gemeindefeuerwehr im Einzelnen (Art. 18 und 34 FeWG);
   f. ernennt die Feuerwehrkommandantin oder den Feuerwehrkommandanten und die Vizekommandantin oder den Vizekommandanten sowie die Feuerwehroffizierinnen und Feuerwehroffiziere;
   g. entscheidet über Schadenersatzansprüche (Art. 23 Abs. 5 FeWG) und Rückgriff (Art. 33 FeWG).

## 3. Finanzielles

### **Art. 16** Beiträge der privaten Versicherungsgesellschaften, (Art. 27 Abs. 3 FeWG) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--546.111--16}

1. Für die Risiken der Feuerschäden haben die Versicherungsgesellschaften einen jährlichen Beitrag von 5 Rappen je Fr. 1 000.– Versicherungssumme zu entrichten. Als Grundlage zur Berechnung des jeweiligen Betrags gelten die auf Ende des vorhergehenden Jahres abgeschlossenen Versicherungsverträge.
2. Die Beiträge sind der Finanzverwaltung zu melden (Art. 27 Abs. 2 FeWG).

### **Art. 17** Feuerwehrkasse (Art. 27 Abs. 4 FeWG), a. Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--546.111--17}

1. Die Feuerwehrkasse wird durch das Feuerwehrinspektorat geführt. Das Zahlungs- und Rechnungswesen erfolgt durch die Finanzverwaltung.
2. Die Feuerwehrkasse wird geäufnet aus:
   a. den Beiträgen der Versicherungsgesellschaften;
   b. den Zinsen.
3. Auszahlungen dürfen nur nach Massgabe der verfügbaren Mittel erfolgen.

### **Art. 18** b. Entschädigungen bei Kursen und Rapporten (Art. 21 Bst. c FeWG) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--546.111--18}

1. Die Teilnehmenden eines durch den Kanton organisierten Feuerwehr- oder Brandschutzkontrollkurses erhalten ein Taggeld von Fr. 300.–.
2. Die kantonalen Feuerwehrinstruktorinnen oder Feuerwehrinstruktoren sowie die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der kantonalen Feuerwehrinspektorin oder des kantonalen Feuerwehrinspektors erhalten ein Taggeld von Fr. 350.–.
3. Das Hilfspersonal eines durch den Kanton organisierten Feuerwehr- oder Brandschutzkontrollkurses erhält ein Taggeld von Fr. 270.–.
4. Ergänzend gilt die Spesenregelung für die kantonale Verwaltung.
5. Der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der kantonalen Feuerwehrinspektorin oder des kantonalen Feuerwehrinspektors wird zudem eine Pauschalentschädigung von Fr. 3 000.– ausbezahlt.

### **Art. 19** c. jährlicher Pauschalbeitrag (Art. 28 FeWG) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--546.111--19}

1. Der jährliche Gesamtbetrag beträgt Fr. 100 000.–.
2. Die für den Verteilschlüssel massgebenden statistischen Zahlen beruhen auf dem Stand 31. Dezember 2007; sie werden alle fünf Jahre neu erhoben.
3. Die Auszahlung der Pauschalbeiträge an die Gemeinden erfolgt jeweils Mitte Jahr.

### **Art. 20** d. ausserordentliche Beiträge (Art. 29 Abs. 5 FeWG) {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--546.111--20}

1. Es werden folgende ausserordentliche Beiträge ausgerichtet:
   a. 20 Prozent für Neubauten, Erweiterungsbauten und Renovationen von Feuerwehrlokalen;
   b. 20 Prozent für Anschaffungen von Schlauchwasch- und Trocknungsanlagen;
   c. 40 Prozent für Anschaffungen von Feuerwehrmotorfahrzeugen, von Lösch- und Rettungsgerätschaften;
   d. 40 Prozent für Löschwasserreservoirs und Wasserbezugsstellen für Motorspritzen.
2. Es können folgende ausserordentliche Beiträge ausgerichtet werden:
   a. bis 60 Prozent an die Neuerstellung und den Ersatz von Hydranten ohne Schieber und Zuleitungen;
   b. bis 20 Prozent für die Erstellung von Brandmelde- und automatischen Löschanlagen;
   c. bis 20 Prozent für besondere Kühl- und Löschanlagen gemäss den Brandschutzvorschriften;
   d. bis 40 Prozent an die persönlichen Feuerwehrausrüstungen der Angehörigen von Betriebsfeuerwehren und Löschgruppen.
3. Bei der Festsetzung von ausserordentlichen Beiträgen werden nur die nach Abzug allfälliger Beiträge Dritter verbleibenden Kosten angerechnet. In den Beitragsgesuchen sind die Beiträge Dritter einzeln anzugeben.

### **Art. 21** e. Verfahren (Art. 29 Abs. 5 FeWG) {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--546.111--21}

1. Gesuche für ausserordentliche Beiträge sind dem Feuerwehrinspektorat einzureichen. Für die einzelnen Gesuchsarten gilt:
   a. Beitragsgesuche für mobile Anschaffungen sind mit Offerten und den notwendigen Beilagen einzureichen. Werden Anschaffungen und Ausgaben ohne Genehmigung und Beitragszusicherung veranlasst, so entfällt der Beitragsanspruch;
   b. Beitragsgesuche für länger andauernde Einsätze der Feuerwehr bei Elementarereignissen sind von der Einwohnergemeinde spätestens zwei Monate nach dem Ereignis einzureichen;
   c. alle anderen Beitragsgesuche müssen in jedem Fall vor Aufgabe der Bestellung oder Inangriffnahme der Arbeiten mit Kostenberechnungen und den notwendigen Beilagen zur Genehmigung und Beitragszusicherung eingereicht werden. Ansonsten kann dies den Verlust der Beiträge zur Folge haben.
2. Die Feuerwehrinspektorin oder der Feuerwehrinspektor prüft die Beitragsgesuche und stellt der zuständigen Behörde Antrag.

### **Art. 22** Bewilligungsinstanzen (Art. 29 Abs. 5 FeWG) {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--546.111--22}

1. Das Feuerwehrinspektorat bewilligt Beiträge bis Fr. 10 000.–, das Sicherheits- und Sozialdepartement Beiträge bis Fr. 100 000.– bei Bauwerken und Fr. 50 000.– bei Lieferungen und Dienstleistungen.
2. Höhere Beiträge werden durch den Regierungsrat bewilligt.

### **Art. 23** Kostenersatz nach Feuerwehreinsätzen (Art. 30 Abs. 5 FeWG), a. Zuständigkeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--546.111--23}

1. Der Kostenersatz wird verfügt:
   a. vom Einwohnergemeinderat bei Einsätzen der Gemeindefeuerwehr;
   b. vom Sicherheits- und Sozialdepartement bei Stützpunkteinsätzen.

### **Art. 24** b. Rechnungsstellung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--546.111--24}

1. Die Kosten für Feuerwehreinsätze werden von der Einwohnergemeinde direkt in Rechnung gestellt.
2. Die Kosten für Stützpunkteinsätze werden vom Feuerwehrinspektorat in Rechnung gestellt.

### **Art. 25** c. Schadenersatz, Entschädigung an Dritte (Art. 23 Abs. 5 FeWG) {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--546.111--25}

1. Ansprüche auf Schadenersatz oder auf Entschädigung sind beim Feuerwehrkommando zuhanden des Einwohnergemeinderates geltend zu machen.
2. Der Einwohnergemeinderat leitet Ansprüche, die Stützpunkteinsätze betreffen, an das Feuerwehrinspektorat weiter.

## 4. Übergangs- und Schlussbestimmungen

### **Art. 26** Änderung bisherigen Rechts {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--546.111--26}

1. ...

### **Art. 27** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--546.111--27}

1. Es werden aufgehoben:
   a. die Ausführungsbestimmungen über die Feuerwehrorgane des Kantons und die Feuerwehrkasse vom 1. Februar 1983;
   b. die Technischen Weisungen für die Feuerpolizei vom 30. November 2004;
   c. die Ausführungsbestimmungen über den Kaminfegerdienst vom 10. Februar 1975;
   d. der Regierungsratsbeschluss betreffend das Auffüllen und den Verkauf von Kleinballonen vom 10. September 1973.

### **Art. 28** Inkrafttreten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--546.111--28}

1. Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2009 in Kraft.