546.112
# Ausführungsbestimmungen über die Stützpunktaufgaben der Feuerwehren der Gemeinden Sarnen und Engelberg
Vom 05.12.2017 (Stand 01.01.2023)

## 1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--546.112--1}

1. Die Feuerwehren Sarnen und Engelberg erfüllen die kantonalen Stützpunktaufgaben im Rahmen dieser Ausführungsbestimmungen.

## 2. Aufgaben und Ausrüstung

### **Art. 2** Aufgaben, a. Feuerwehr Sarnen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--546.112--2}

1. Die Feuerwehr Sarnen übernimmt folgende Aufgaben:
   a. alle Einsätze, welche die Feuerwehr erfordern im Bereich der Anlagen der Zentralbahn, der Pilatus Zahnradbahn und in den Strassentunnels;
   b. die Personenrettung und -bergung aus verunfallten Fahrzeugen im ganzen Sarneraatal;
   c. Einsätze mit dem Hubretter und den schweren Löschpumpen zugunsten der Gemeinde- und Betriebsfeuerwehren und des Sanitätsdienstes;
   d. Einsätze im ganzen Kantonsgebiet mit Spezialgeräten wie Wärmebildkamera, Rettungswinde usw.

### **Art. 3** b. Feuerwehr Engelberg {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--546.112--3}

1. Die Feuerwehr Engelberg übernimmt im ganzen Gemeindegebiet die Personenrettung und -bergung aus verunfallten Fahrzeugen, ausgenommen aus Schienenfahrzeugen und Seilbahnanlagen.

### **Art. 4** Ausrüstung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--546.112--4}

1. Die Feuerwehren Sarnen und Engelberg verfügen über Stützpunkteinsatzmittel, welche der Kanton finanziert.

## 3. Alarmierung und Pikettdienst

### **Art. 5** Alarmierung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--546.112--5}

1. Die Alarmierung erfolgt über die Einsatzleitzentrale der Kantonspolizei Obwalden.

### **Art. 6** Pikettdienst {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--546.112--6}

1. Pikettdienst wird nur in Ausnahmefällen durch das Feuerwehrkommando angeordnet und vom Feuerwehrinspektorat bewilligt.

## 4. Kosten

### **Art. 7** Investitionen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--546.112--7}

1. Der Regierungsrat legt die Kostenbeteiligung des Kantons an Fahrzeugen, Gebäulichkeiten und Gerätschaften für Stützpunktaufgaben im Einzelfall fest, welche auch für weitere Aufgaben genutzt werden.

### **Art. 8** Betriebskosten, a. Allgemein {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ow--546.112--8}

1. Die Gemeinden Sarnen und Engelberg erfassen die Betriebskosten für Stützpunktaufgaben in einer gesonderten Rechnung, schliessen diese jeweils per 31. Dezember ab und übergeben sie bis spätestens 15. Januar dem kantonalen Feuerwehrinspektorat.
2. Als Betriebskosten gelten die Ausbildungs- und die Materialkosten sowie Wartung und Unterhalt des Stützpunktmaterials, der Gerätschaften und der Fahrzeuge.

### **Art. 9** b. Feuerwehr Sarnen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ow--546.112--9}

1. Die Personal- und Betriebskosten werden wie folgt entschädigt (Beträge in Fr.):
   a. Ausbildungskosten (Proben) pro AdF und Std.
   b. Ausbildungskosten (Kurse) pro AdF und Tag
   c. Pauschalentschädigung für Garagierung der Fahrzeuge/Geräte pro Jahr
   d. Pauschalentschädigung für Administration pro Jahr
   e. Pauschalentschädigung für Materialverwalter pro Jahr
   f. Pauschalentschädigung für Feuerwehrkommandant pro Jahr

### **Art. 10** c. Feuerwehr Engelberg {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--546.112--10}

1. Die Personal- und Betriebskosten werden wie folgt entschädigt (Beträge in Fr.):
   a. Ausbildungskosten (Proben) pro AdF und Std.
   b. Ausbildungskosten (Kurse) pro AdF und Tag
   c. Pauschalentschädigung für Garagierung der Fahrzeuge/Geräte pro Jahr
   d. Pauschalentschädigung für Administration pro Jahr
   e. Pauschalentschädigung für Materialverwalter pro Jahr
   f. Pauschalentschädigung für Feuerwehrkommandant pro Jahr

### **Art. 11** Einsatzkosten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--546.112--11}

1. Die Kostenverrechnung richtet sich nach den Ausführungsbestimmungen über die Kosten der Feuerwehr-, Ölwehr-, Chemiewehr- und Strahlschutzeinsätze.