546.116
# Ausführungsbestimmungen über die Kosten der Feuerwehr-, Ölwehr-, Chemiewehr- und Strahlenschutzeinsätze
Vom 05.12.2017 (Stand 01.01.2021)

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--546.116--1}

1. Die Ausführungsbestimmungen regeln die Kostenerhebung für die Einsätze und Dienstleistungen der Stützpunktfeuerwehren Sarnen und Engelberg, der regionalen Ölwehrstützpunkte Sarnen und Engelberg sowie die Weiterverrechnung der Einsatzkosten der ausserkantonalen Chemie- und Strahlenwehrstützpunkte.

### **Art. 2** Einsatzzeit und Einsatzmittel {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--546.116--2}

1. Die massgebende Einsatzzeit beginnt mit der Alarmierung und endet mit der Entlassung. Es werden nur diejenigen Fahrzeuge und Gerätschaften verrechnet, welche für den Einsatz erforderlich waren. Es werden nur die effektiven Einsatzstunden verrechnet. Die kleinste Verrechnungseinheit beträgt eine Stunde. Eine allfällige Mehrwertsteuer ist in den folgenden Ansätzen nicht inbegriffen.

### **Art. 3** Personalkosten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--546.116--3}

1. Pro entschädigungsberechtigter Person werden verrechnet (Beträge in Fr.):
   a. Mannschaft pro Stunde
   b. Funktionär des Kantons oder der Gemeinde pro Stunde
   c. …
2. Die Kosten für die Verpflegung und allenfalls der Unterbringung sowie weitere, von der Einsatzleitung angeordneter Auslagen der Einsatzkräfte, werden separat verrechnet.

### **Art. 4** Fahrzeugkosten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--546.116--4}

1. Als Fahrzeugkosten werden pro Einsatzstunde verrechnet (Beträge in Fr.):
   a. Einsatzfahrzeug über 14 t
   b. Einsatzfahrzeug 3,5 bis 14 t
   c. Einsatzfahrzeug bis 3.5 t
   d. Hubrettungsfahrzeug, Autodrehleiter
   e. Motorboot
   f. Schlauchboot
2. Für Personenwagen Dritter wird pro Kilometer eine Gebühr von Fr. 0.80 verrechnet.

### **Art. 5** Gerätschaften und Einsatzmittel {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--546.116--5}

1. Für Einsatzmittel werden pro Einsatzstunde folgende Gebühren verrechnet (exkl. einer allfälligen Mehrwertsteuer; Beträge in Fr.):
   a. Tunnellüfter gross (exkl. Trägerfahrzeug)
2. Pro Einsatz werden folgende Gebühren verrechnet (Beträge in Fr.):
   a. Sprungretter
   b. Wärmebildkamera und weiteres technisches Rettungsgerät
   c. Aggregate, Lüfter, Pumpen, Beleuchtung und Wassersauger
   d. Ölwehranhänger gross
   e. Ölwehranhänger klein
   f. Mobile Ölsperreinheit (Anhänger)
   g.–h. …
   i. Motorspritze (Typ IV Löschpumpe)
   k. Motorspritze (Typ II + III)
3. Für mobile Ölsperren werden pro Meter und Tag Fr. 3.– verrechnet.

### **Art. 6** Verbrauchsmaterial, Ersatz, Reinigung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--546.116--6}

1. Verbrauchsmaterial wird zum Wiederbeschaffungsaufwand mit einem Unkostenzuschlag von 20 Prozent verrechnet.
2. Der Materialersatz infolge Beschädigung wird gemäss Reparaturaufwand oder Neubeschaffung mit einem Unkostenzuschlag von 20 Prozent verrechnet.
3. Der Aufwand für die Reinigung der Einsatzmittel wird mit einem Stundenansatz von Fr. 60.– verrechnet.

### **Art. 7** Drittleistungen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--546.116--7}

1. Leistungen und Aufwendungen Dritter, die durch die Einsatzleitung, das Feuerwehrinspektorat oder das Amt für Landwirtschaft und Umwelt eingesetzt werden, werden verrechnet.
2. Leistungen Dritter zur Schadensbekämpfung vor dem Eintreffen der Einsatzkräfte werden verrechnet, wenn sie von der Einsatzleitung als adäquate Leistung anerkannt werden.

### **Art. 8** Vergütung durch den Kanton {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ow--546.116--8}

1. Die Kosten für Einsätze der Stützpunktfeuerwehr Sarnen oder Engelberg werden vom Kanton der jeweiligen Einwohnergemeinde wie folgt vergütet:
   a. Sold und Lohnausfall je Fr. 40.– pro Stunde und Angehörigen der Feuerwehr;
   b. gemeindeeigene Fahrzeuge und Gerätschaften gemäss den Ansätzen dieser Ausführungsbestimmungen;
   c. übrige Kosten gemäss den Ansätzen dieser Ausführungsbestimmungen.

### **Art. 9** Rechnungstellung, a. Stützpunktpunkaufgaben und Ölwehr&nbsp;<strong>*</strong> {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ow--546.116--9}

1. Dem oder der Kostenpflichtigen werden die Kosten gemäss Art. 3 bis 7 dieser Ausführungsbestimmungen in Rechnung gestellt:
   a. durch die Einwohnergemeinde bei alleinigem Einsatz der Gemeindefeuerwehr für Stützpunktaufgaben und der Gemeindeölwehr;
   b. durch das Amt für Landwirtschaft und Umwelt beim Einsatz der Ölwehrstützpunkte Sarnen oder Engelberg;
   c. durch das Feuerwehrinspektorat in den übrigen Fällen.
2. Für die Rechnungsführung und das Inkasso wird eine Gebühr von Fr. 90.– pro Stunde verrechnet. Der Mindestansatz beträgt eine Stunde.

### **Art. 9a** b. Chemie- und Strahlenwehr {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ow--546.116--9a}

1. Dem oder der Kostenpflichtigen werden die Kosten für Einsätze der ausserkantonalen Chemie- und Strahlenwehrstützpunkte gemäss den jeweils anwendbaren Tarifen und Gebühren des unterstützenden Stützpunkt-Kantons durch das Amt für Landwirtschaft und Umwelt in Rechnung gestellt.
2. Für die Rechnungsführung und das Inkasso gilt Art. 9 Abs. 2 dieser Ausführungsbestimmungen.

### **Art. 10** Lohnausfall, Sold und Ausbildung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--546.116--10}

1. Der Anteil Lohnausfall/Sold ist den Einsatzkräften auszuzahlen. Diese haben die Lohnzahlung direkt mit dem Arbeitgeber zu regeln.
2. Der Anteil Ausbildung verbleibt dem Rechnung stellenden Gemeinwesen. Er ist für die Aus- und Weiterbildung der Einsatzkräfte einzusetzen.