546.211
# Kaminfegertarif
Vom 03.07.1990 (Stand 01.01.2009)

## 1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--546.211--1}

1. Dieser Tarif ordnet die Entschädigung für die dem Kaminfeger durch die Feuerpolizeiverordnung und die Ausführungsbestimmungen über den Kaminfegerdienst übertragenen Reinigungsarbeiten, einschliesslich der mit dieser Aufgabe verbundenen Meldung von feuerpolizeilichen Mängeln. Weitergehende Aufgaben und deren Entschädigungen sind vom Einwohnergemeinderat besonders zu regeln.

### **Art. 2** Reinigungsmethode {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--546.211--2}

1. Der Kaminfeger hat jene Reinigungsmethode anzuwenden, welche eine ordnungsgemässe und rationelle Reinigung gewährleistet.
2. Die Reinigung mit chemischen Hilfsmitteln darf grundsätzlich nur im Einverständnis mit dem Gebäudeeigentümer bzw. Mieter ausgeführt werden. In besonderen Fällen kann die Feuerschaukommission die Reinigungsmethode vorschreiben.

## 2. Tarife

### **Art. 3** Bemessung der Entschädigung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--546.211--3}

1. Die Entschädigung der Kaminfegerarbeiten bemisst sich nach Vorgabezeiten und Grundtaxe oder nach effektivem Zeitaufwand und Grundtaxe.
2. Bei der Rechnungsstellung nach Vorgabezeit ist es unerheblich, ob die Arbeiten durch den Meister, den Gesellen oder den Lehrling ausgeführt werden.

### **Art. 4** Tarif nach Vorgabezeit {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--546.211--4}

1. Mit der Vorgabezeit werden die objektbezogenen Reinigungskosten einschliesslich die Benutzung von Geräten, Werkzeugen und Maschinen abgegolten. Die Vorgabezeiten entsprechen einem durchschnittlichen Zeitaufwand bei einem normalen Verschmutzungsgrad.
2. Beratung, Inkasso sowie allfällige Feuerpolizeimeldungen gemäss Art. 1 dieses Tarifs sind darin eingeschlossen.
3. Wird die Vorgabezeit aus Gründen, die in der Anlage liegen, um mehr als 20 Prozent, mindestens aber 10 Minuten, über- oder unterschritten, so ist nach effektivem Zeitaufwand und Grundtaxe abzurechnen (Art. 5 dieses Tarifs).

### **Art. 5** Tarif nach Aufwand {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--546.211--5}

1. Mit dem Tarif nach effektivem Aufwand werden die Reinigungskosten nach Zeitaufwand pro Person im Objekt für die Arbeit an der Feuerungsanlage, einschliesslich Beratung und Inkasso sowie allfällige Feuerpolizeimeldungen gemäss Art. 1 dieses Tarifs abgegolten.
2. Der Tarif nach Aufwand darf nur für Arbeiten angewendet werden, für die keine feste Vorgabezeit vorgesehen ist (Art. 4 dieses Tarifs).

### **Art. 6** Grundtaxe {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--546.211--6}

1. Mit der Grundtaxe werden jene Kosten abgegolten, welche nicht dem einzelnen Reinigungsobjekt direkt zugerechnet werden können (Arbeitsweg, Reinigungsanzeige, Arbeitsvorbereitung und Arbeitsanweisungen, Feuerpolizeirapportwesen, Bereitstellung und Versorgen der Geräte, Fahrzeuge, Werkzeuge und Maschinen, Abrechnung, Arbeitspause und persönliche Reinigung des Kaminfegers gemäss Gesamtarbeitsvertrag).
2. Die Grundtaxe darf nur einmal pro selbstständigen Haushalt verrechnet werden. Bei Mehrfamilienhäusern mit Einzelfeuerung, die im gleichen Arbeitsgang gereinigt werden, beträgt die Grundtaxe 5 Minuten pro Wohnung, mindestens aber 17 Minuten pro Haus.

### **Art. 7** Zusatzarbeiten {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--546.211--7}

1. Zusatzarbeiten dürfen nur mit dem Einverständnis des Eigentümers oder Mieters ausgeführt werden. Zusatzarbeiten sind freiwillig.

### **Art. 8** Alkalische Heizkesselreinigung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ow--546.211--8}

1. Die alkalische Heizkesselreinigung, welche aus Umweltschutz- und Energiespargründen empfohlen wird, erfolgt nur nach Absprache mit dem Anlagebesitzer.

### **Art. 9** Besondere Fälle {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ow--546.211--9}

1. Für Arbeiten ausserhalb des ordentlichen Turnus oder des zugeteilten Gebietes kann die Grundtaxe angemessen erhöht werden.
2. Bei Reinigungsarbeiten in Siedlungen abseits von mit Motorfahrzeugen befahrbaren Strassen kann die entsprechende Fusswegzeit nach Aufwand berechnet werden. Die aufgewendete Zeit ist auf die gereinigten Objekte aufzuteilen. Dasselbe gilt auch für allfällige Fahrbewilligungsgebühren und Transportkosten.

### **Art. 10** Aufwand für zusätzliches Erscheinen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--546.211--10}

1. Kann die ordentlich angekündigte Reinigung aus Verschulden des Eigentümers oder des Mieters nicht erfolgen, so kann die Grundtaxe verrechnet werden.

### **Art. 11** Überzeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--546.211--11}

1. Für vom Kunden angeforderte Arbeiten ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit sind über die tarifmässig berechneten Taxen hinaus folgende Zuschläge zu entrichten:
   a. Überzeit (18.00 bis 20.00, 06.00 bis 07.00 Uhr)
   b. Samstags- und Nachtarbeit (20.00 bis 06.00 Uhr)
   c. Sonntagsarbeit

### **Art. 12** Sonderkosten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--546.211--12}

1. Im Gesamtarbeitsvertrag vorgesehene Sonderentschädigungen, wie Einsteigen in Kessel, werden zusätzlich verrechnet.
2. Das für die Reinigung benötigte Verbrauchsmaterial ist im Stundenansatz eingeschlossen. Davon ausgenommen sind die objektbezogenen Kosten für Gas, Schlämmmaterial, Konservierungsmittel oder dergleichen.
3. Die dem Kunden verrechneten Sonderkosten dürfen zur Bemessung der Grundtaxe nicht herangezogen werden.

### **Art. 13** Rechnungsstellung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--546.211--13}

1. Der Kaminfeger ist verpflichtet, dem Kunden einen detaillierten Arbeitsrapport auszuhändigen. Dieser enthält den Zeitaufwand, den Rechnungsbetrag und die Grundsätze des Tarifs.

## 3. Übergangs- und Schlussbestimmungen

### **Art. 14** Rechtsmittel {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--546.211--14}

1. Beschwerden gegen Rechnungen gemäss diesem Tarif sind innert 20 Tagen seit erfolgter Rechnungsstellung der zuständigen Feuerschaukommission unter Beilage der Rechnung einzureichen.
2. Gegen Entscheide der Feuerschaukommission kann innert zehn Tagen schriftlich und begründet beim Einwohnergemeinderat Beschwerde erhoben werden.

### **Art. 15** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--546.211--15}

1. Der Kaminfegertarif vom 26. November 1984 wird aufgehoben.

### **Art. 16** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--546.211--16}

1. Dieser Tarif tritt auf den 1. August 1990 in Kraft.