630.51
# Verordnung über die Beteiligung der Einwohnergemeinden am interkantonalen Finanzausgleich
Vom 28.06.2019 (Stand 01.01.2020)

## 1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Ziel und Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--630.51--1}

1. Der Kanton und die Einwohnergemeinden partizipieren gemeinsam an den Einzahlungen in oder den Auszahlungen aus dem Ressourcenausgleich des interkantonalen Finanzausgleichs gemäss dem Bundesgesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG).

### **Art. 2** Bemessungsgrundlage der Beteiligung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--630.51--2}

1. Bemessungsgrundlage für die Aufteilung des Ressourcenausgleichs nach Art. 1 dieser Verordnung ist:
   a. der Kantonssteuerertrag der natürlichen Personen pro Einwohnergemeinde (Einkommens- und Vermögenssteuer) gemäss Steuergesetz;
   b. der Kantonssteuerertrag der juristischen Personen pro Einwohnergemeinde (Ertrags- und Kapitalsteuer) gemäss Steuergesetz;
   c. der Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer.
2. Bei der Bemessungsgrundlage gemäss Absatz 1 gilt der Durchschnitt der für die Berechnung des Ressourcenausgleichs des interkantonalen Finanzausgleichs zugrunde liegenden drei Jahre.
3. Als Kantonssteuerertrag im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a und b gilt der in der Staatsrechnung verbuchte Ertrag, reduziert um erlassene und uneinbringlich abgeschriebene Steuern und Wertberichtigungen auf Steuern.

## 2. Berechnung und Aufteilung der Beteiligung

### **Art. 3** Aufteilung zwischen Kanton und Einwohnergemeinden {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--630.51--3}

1. Die Einzahlung in oder die Auszahlung aus dem Ressourcenausgleich des interkantonalen Finanzausgleichs wird in einem ersten Schritt zwischen dem Kanton und allen Einwohnergemeinden im Verhältnis der Summe des nach Art. 2 dieser Verordnung ermittelten Steuerertrags aufgeteilt nach:
   a. Kanton: Bemessungsgrundlage gemäss Art. 2 dieser Verordnung;
   b. Einwohnergemeinden: Der in der jeweiligen Einwohnergemeinde erzielte Steuerertrag gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a dieser Verordnung, aufgerechnet mit dem entsprechenden Einwohnergemeindesteuerfuss bei den natürlichen Personen, zuzüglich dem Ertrag der juristischen Personen gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. b dieser Verordnung, aufgerechnet auf den Einwohnergemeindeanteil. In der Einwohnergemeinde Engelberg werden die Beiträge der Einwohnergemeinde an das Benediktinerkloster und die Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde in Abzug gebracht.

### **Art. 4** Aufteilung zwischen den Einwohnergemeinden {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--630.51--4}

1. Der Anteil der Einwohnergemeinden am Ressourcenausgleich des interkantonalen Finanzausgleichs gemäss Art. 3 dieser Verordnung wird in einem zweiten Schritt unter den Einwohnergemeinden im Verhältnis ihrer Anteile am Kantonssteuerertrag aller Einwohnergemeinden gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a und b dieser Verordnung berechnet.

## 3. Zuständigkeit und Zahlungstermine

### **Art. 5** Zuständigkeit {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--630.51--5}

1. Das Finanzdepartement berechnet die Beiträge der Einwohnergemeinden und ist für den Bezug bzw. die Verteilung der Beiträge zuständig.
2. Es informiert die Einwohnergemeinden über die Beiträge umgehend, in der Regel bis spätestens Ende Februar.

### **Art. 6** Zahlungstermine {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--630.51--6}

1. Die Fälligkeit der Beiträge entspricht der Fälligkeit des interkantonalen Finanzausgleichs.

## 4. Übergangs- und Schlussbestimmungen

### **Art. 7** Anhörung der Einwohnergemeinden bei Änderungen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--630.51--7}

1. Vor Änderungen dieser Verordnung sind die Einwohnergemeinden zwingend anzuhören.

### **Art. 8** Evaluation {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ow--630.51--8}

1. Der Regierungsrat beobachtet und analysiert die Entwicklung der Beteiligung der Einwohnergemeinden am interkantonalen Finanzausgleich und erstattet darüber dem Kantonsrat und den Einwohnergemeinden alle drei Jahre, erstmals 2023, Bericht und Antrag auf allfällige Massnahmen.