641.211
# Ausführungsbestimmungen über die Rückerstattung der eidgenössischen Verrechnungssteuer
Vom 20.03.2001 (Stand 01.01.2022)

## 1. Organisation und Zuständigkeit

### **Art. 1** Organe {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--641.211--1}

1. Der Vollzug des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer (VStG) im Kanton obliegt, unter der Oberaufsicht des Finanzdepartementes, der kantonalen Steuerverwaltung.
2. Innerhalb der kantonalen Steuerverwaltung nimmt die Verrechnungssteuerstelle die Aufgabe wahr.

### **Art. 2** Kantonale Steuerverwaltung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--641.211--2}

1. Die Verrechnungssteuerstelle trifft alle für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer im Kanton erforderlichen Massnahmen und Entscheide in Zusammenarbeit mit den Revisorinnen und Revisoren der anderen Abteilungen der kantonalen Steuerverwaltung, soweit sie nach den Bestimmungen des VStG und dieser Verordnung nicht einer andern Behörde vorbehalten sind.
2. Der Verrechnungssteuerstelle obliegen insbesondere:
   a. die Leitung des gesamten Rückerstattungswesens;
   b. die Prüfung der eingereichten Rückerstattungsanträge und der Entscheid darüber;
   c. die Behandlung der Einsprachen;
   d. die Vertretung der kantonalen Steuerverwaltung im Beschwerdeverfahren (Art. 54 VStG);
   e. die Führung des Verrechnungssteuerregisters und die Abrechnung mit der eidgenössischen Steuerverwaltung;
   f. die Geltendmachung von Rückleistungsansprüchen nach Art. 58 Abs. 1 VStG;
   g. die Ausübung des dem Kanton zustehenden Rechts, die vorsorgliche Kürzung der eidgenössischen Steuerverwaltung durch verwaltungsrechtliche Klage gemäss Art. 58 Abs. 4 VStG anzufechten;
   h. die Verhängung von Bussen gemäss Art. 67 Abs. 3 VStG;
   i. …
   k. die Entgegennahme der Rückerstattungsanträge.

### **Art. 3** Kantonale Steuerrekurskommission {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--641.211--3}

1. Kantonale Rekursbehörde im Sinne von Art. 35 Abs. 2 VStG ist die kantonale Steuerrekurskommission. Der Präsident oder die Präsidentin der Steuerrekurskommission kann als Einzelrichter entscheiden:
   a. über Beschwerden, die durch den Rückzug gegenstandslos geworden sind oder auf die wegen Verspätung oder aus anderen Gründen nicht eingetreten werden kann;
   b. über Beschwerden, bei denen der streitige Verrechnungssteuerbetrag Fr. 1 000.– nicht übersteigt.

## 2. Ordentliche Rückerstattung

### **Art. 4** Verrechnung und Rückerstattung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--641.211--4}

1. Wird der Antrag auf Rückerstattung mit der kantonalen Steuererklärung gestellt, so wird er mit den im gleichen Jahr zu entrichtenden Kantons- und Gemeindesteuern verrechnet. Verbleibt nach Verrechnung mit diesen Steuern ein Überschuss, so ist er mit Bussen, Nachsteuern, Ausgleichs- und Verzugszinsen oder ausstehenden Kantons- und Gemeindesteuern zu verrechnen.
2. Übersteigt der Verrechnungssteuerbetrag die verrechenbaren Steuern gemäss Abs. 1, so wird der Überschuss zurückerstattet.

### **Art. 5** Antrag auf Rückerstattung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--641.211--5}

1. Der Antrag auf Rückerstattung ist auf amtlichem Formular oder über die offizielle elektronische Deklarationslösung und gleichzeitig mit der Steuererklärung bei der kantonalen Steuerverwaltung einzureichen.
2. Für den Antrag auf Rückerstattung gilt die gleiche Einreichungsfrist wie für die Steuererklärung für die mit dem Fälligkeitsjahr übereinstimmende Steuerperiode.

### **Art. 6** Zuständigkeit {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--641.211--6}

1. Die Anträge sind bei der kantonalen Steuerverwaltung einzureichen, wenn die Antragssteller am 31. Dezember des Vorjahres hier Wohnsitz hatten (Art. 30 Abs. 1 VStG).
2. Der Rückerstattungsanspruch für das dem Eintritt der Volljährigkeit vorangegangene Fälligkeitsjahr ist vom Inhaber der elterlichen Sorge geltend zu machen.

### **Art. 7** Verfahren {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--641.211--7}

1. Die Verrechnungssteuerstelle prüft den Antrag und entscheidet darüber nach Art. 52 VStG.
2. …
3. Der Rückerstattungsbetrag muss aus der Steuerveranlagung klar ersichtlich sein.

### **Art. 8** Entscheid und Einsprachemöglichkeit {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ow--641.211--8}

1. Der Entscheid über den Rückerstattungsantrag wird in der Regel mit der Veranlagung für die mit dem Fälligkeitsjahr übereinstimmende Steuerperiode eröffnet. Ausnahmsweise kann die Eröffnung in einem besonderen Entscheid erfolgen.
2. Gegen eine Veranlagungsverfügung können die Steuerpflichtigen innert 30 Tagen nach Zustellung bei der kantonalen Steuerverwaltung schriftlich und begründet Einsprache erheben.
3. Gegen den Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung kann innert 30 Tagen nach Zustellung bei der kantonalen Steuerrekurskommission Beschwerde erhoben werden.

### **Art. 9** Abgeänderte Rückerstattungsbeiträge {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ow--641.211--9}

1. Die im Einsprache- oder Beschwerdeverfahren abgeänderten Rückerstattungsbeträge werden gemäss Art. 4 dieser Ausführungsbestimmungen verrechnet.

## 3. Vorzeitige Rückerstattung

### **Art. 10** Grundsatz und Verfahren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--641.211--10}

1. Aus wichtigen Gründen (Beendigung der Steuerpflicht, Konkurs und dergleichen) oder wo besondere Härten es rechtfertigen, kann die vorzeitige Rückerstattung gemäss Art. 29 Abs. 3 VStG beansprucht werden.
2. …
3. Der Antrag auf vorzeitige Rückerstattung kann in dem Jahre, in welchem die verrechnungssteuerbelastete Leistung fällig wurde, von den gleichen Berechtigten in der Regel nur einmal pro Jahr gestellt werden.
4. Der Antrag ist auf einem besonderen amtlichen Formular zu stellen und zu begründen; er ist der Verrechnungssteuerstelle einzureichen.
5. Im Übrigen finden die Bestimmungen von Art. 4 und 7 bis 9 dieser Ausführungsbestimmung sinngemäss Anwendung.

### **Art. 11** Register {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--641.211--11}

1. Über die vorzeitig bewilligten Rückerstattungen führt die Verrechnungssteuerstelle ein besonderes Register.

## 4. Schlussbestimmungen

### **Art. 12** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--641.211--12}

1. Die Verordnung betreffend die Rückerstattung der eidgenössischen Verrechnungssteuer im Kanton Obwalden vom 28. November 1966 wird aufgehoben.

### **Art. 13** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--641.211--13}

1. Diese Ausführungsbestimmungen treten rückwirkend auf den 1. Januar 2001 in Kraft.