641.311
# Ausführungsbestimmungen über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern
Vom 20.03.2001 (Stand 01.01.2022)

## 1. Organisation und Zuständigkeit

### **Art. 1** Zuständigkeiten&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--641.311--1}

1. Die Durchführung der Anrechnung ausländischer Quellensteuern obliegt, soweit der Kanton zuständig ist, der kantonalen Steuerverwaltung. Zuständig für natürliche Personen ist die Verrechnungssteuerstelle, für juristische Personen die Abteilung Juristische Personen.
2. Der Betrag der anrechenbaren ausländischen Quellensteuern wird den Berechtigten mit ausstehenden Bundes-, Kantons- oder Gemeindesteuern verrechnet oder durch die Finanzverwaltung (Abteilung Steuerbezug) vergütet.

### **Art. 2** Abrechnung zwischen Bund, Kanton und Gemeinden&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--641.311--2}

1. Der Betrag der anrechenbaren ausländischen Quellensteuern wird zwischen dem Bund einerseits sowie dem Kanton und den Gemeinden andererseits gemäss Art. 20 der Verordnung über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern aufgeteilt.
2. Der Kanton belastet dem Bund dessen Anteil. Dieser Anteil wird um den dem Kanton verbleibenden Anteil an der direkten Bundessteuer gemäss Art. 196 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer gekürzt. Der dem Bund nicht zu belastende Teil der Anrechnungsbeträge verbleibt beim Kanton.
3. Die Verrechnung erfolgt mit den Steuerabrechnungen.

### **Art. 3** Ergänzendes Recht {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--641.311--3}

1. Für die Organisation und die Durchführung des Verfahrens finden sinngemäss die Ausführungsbestimmungen über die Rückerstattung der eidgenössischen Verrechnungssteuer Anwendung.

## 2. Schlussbestimmungen

### **Art. 4** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--641.311--4}

1. Der Regierungsratsbeschluss betreffend die pauschale Steueranrechnung vom 13. Juli 1970 wird aufgehoben.

### **Art. 5** Inkrafttreten {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--641.311--5}

1. Diese Ausführungsbestimmungen treten rückwirkend auf den 1. Januar 2001 in Kraft.