641.41
# Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz
(StV)
Vom 18.11.1994 (Stand 01.01.2026)

## Einleitung Einleitung

### **Art. 1** Steuerfuss (Art. 2 StG) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--641.41--1}

1. Änderungen des Steuerfusses sind im Vorjahr festzulegen.
2. Die steuerberechtigten Gemeinden melden die Höhe des Steuerfusses der kantonalen Steuerverwaltung jährlich, spätestens bis Ende des Vorjahres.

### **Art. 2** Steuererleichterungen im Interesse der Volkswirtschaft (Art. 4 StG) {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--641.41--2}

1. Die Zusicherung von Steuererleichterungen vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit ist möglich.
2. Eine Begünstigung ist zu widerrufen, wenn die vom Regierungsrat festgelegten Bedingungen nicht eingehalten werden.

## 1. Besteuerung der natürlichen Personen

## 1.1. Steuerpflicht

### **Art. 3** Rechtliche und tatsächliche Trennung der Ehe (Art. 11 Abs. 1 StG) {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--641.41--3}

1. Eine rechtliche Trennung der Ehe liegt vor, wenn die Ehe gerichtlich getrennt oder geschieden ist.
2. Als tatsächlich getrennt gilt die Ehe, wenn der gemeinsame Haushalt aufgehoben ist und zwischen den Ehegatten keinerlei Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung und Unterhalt mehr besteht.

### **Art. 4** Als Ganzes besteuerte Erbengemeinschaften (Art. 12 StG) {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--641.41--4}

1. Soweit Erbengemeinschaften als Ganzes besteuert werden, sind sie am Ort des letzten Wohnsitzes des Erblassers steuerpflichtig. Die einfache Steuer vom steuerbaren Einkommen beträgt 1,8 Prozent.
2. Die Sozialabzüge nach Art. 37 StG und die steuerfreien Beträge nach Art. 54 StG werden nicht gewährt.

### **Art. 5** Steuerberechnung (Art. 16a Abs. 4)&nbsp;<strong>*</strong> {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--641.41--5}

1. Bei der Steuerberechnung nach Art. 16a Abs. 4 StG können abgezogen werden:
   a. die Kosten für den Unterhalt von Liegenschaften nach den Ausführungsbestimmungen über den steuerlichen Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens;
   b. die Kosten für die gewöhnliche Verwaltung von beweglichem Vermögen, soweit die daraus fliessenden Einkünfte besteuert werden.
2. Andere Abzüge, insbesondere solche für Schuldzinsen, Renten und dauernde Lasten, sind nicht zulässig.
3. Sozialabzüge nach Art. 37 StG und die steuerfreien Beträge nach Art. 54 StG werden nicht gewährt.

## 1.2. Einkommenssteuer

## 1.2.1. Steuerbare Einkünfte

### **Art. 6** Behördenentschädigungen, Naturaleinkünfte (Art. 18 StG) {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--641.41--6}

1. Entschädigungen an Behördemitglieder und für nebenamtliche Beamtungen bilden steuerbares Einkommen. Die zuständigen Amtsstellen sind verpflichtet, zuhanden der Steuerpflichtigen und der Steuerverwaltung Ausweise über Höhe und Art der Entschädigung auszustellen.
2. Die Naturalbezüge jeder Art, wie freie Kost und Wohnung, selbstverwendete Erzeugnisse und Waren des eigenen gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betriebes, werden zum Marktwert angerechnet. Der Marktwert entspricht dem Geldbetrag, den die Bezüger normalerweise am Wohnort aufwenden müssten, um sich gleichartige Leistungen zu verschaffen.
3. Werden Eigenleistungen der Steuerpflichtigen an Neu- oder Umbauten aus öffentlichen Mitteln entlöhnt, so sind diese mindestens im Ausmass der dafür ausbezahlten öffentlichen Beiträge steuerbar.

### **Art. 7** Spesenvergütungen (Art. 19 StG) {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--641.41--7}

1. Spesenvergütungen sind Nebeneinkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, soweit sie unter Berücksichtigung der Einsparungen im privaten Haushalt die tatsächlichen Aufwendungen übersteigen.
2. Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet, dass Spesenvergütungen, die über das übliche Mass hinausgehen, Nebeneinkünfte darstellen.

### **Art. 8** Geschäftsvermögen (Art. 20 Abs. 2 StG), a. ererbtes Geschäftsvermögen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ow--641.41--8}

1. Ererbtes Geschäftsvermögen wird für Erben erst mit der Veräusserung oder Verwertung zum Privatvermögen.

### **Art. 9** &hellip; {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ow--641.41--9}

### **Art. 10** Mietwert selbstbenutzter Grundstücke (Eigenmietwert) (Art. 23 StG), a. ordentliche Bemessung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--641.41--10}

1. Grundlage für die Berechnung des Mietwerts selbstbenutzter nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke, selbstbenutzter landwirtschaftlicher Grundstücke gemäss Art. 47 Abs. 3 StG oder selbstbenutzter Anteile an solchen Grundstücken ist der Steuerwert unter Berücksichtigung der für den Mietwert nicht relevanten Faktoren. Der Mietwert (100 Prozent) für überbaute Grundstücke wird vom Steuerwert für die Mietwertberechnung, unter Berücksichtigung der für den Mietwert nicht relevanten Faktoren gemäss nachfolgender Tabelle berechnet (Steuerwert für die Mietwertberechnung in Fr./Mietwertansatz pro Stufe in Prozent):
   a. von 1 bis 250 000
   b. von 250 001 bis 500 000
   c. von 500 001 bis 750 000
   d. von 750 001 bis 1 000 000
   e. von 1 000 001 bis 1 250 000
   f. von 1 250 001 bis 1 500 000
   g. ab 1 500 001
1a. Der Eigenmietwert beträgt 60 Prozent des Mietwerts (100 Prozent).
2. Der Mietwert selbstbenutzter landwirtschaftlicher Grundstücke wird in Prozenten des Ertragswerts berechnet, wobei der Regierungsrat zu Beginn jeder Steuerperiode den Prozentsatz festlegt.
3. Bei Liegenschaften, die nicht vollständig selbstbenutzt werden, wird der Steuerwert der selbstbenutzten Räume anteilsmässig ermittelt.
4. …
5. Der Regierungsrat legt die für den Mietwert nicht relevanten Faktoren und die weiteren Einzelheiten in Ausführungsbestimmungen fest.

### **Art. 11** b. ausserordentliche Bemessung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--641.41--11}

1. Der Mietwert selbstbenutzter Grundstücke oder von Anteilen an solchen Grundstücken wird durch Vergleich mit Mietzinsen ähnlicher Objekte in gleicher Lage ermittelt, wenn:
   a. die Steuerpflichtigen glaubhaft machen, dass der nach Art. 10 dieser Verordnung berechnete Eigenmietwert 70 Prozent der Marktmiete übersteigt;
   b. der nach Art. 10 dieser Verordnung berechnete Eigenmietwert offensichtlich von 70 Prozent der Marktmiete abweicht;
   c. die Steuerpflichtigen eine Wohnung im eigenen Mehrfamilienhaus mit mindestens vier Wohnungen nutzen, wobei zum Vergleich in erster Linie die von Dritten im gleichen Haus bezahlten Mieten herangezogen werden.
2. Fehlen Vergleichsobjekte, ist der Mietwert im Einzelbewertungsverfahren zu schätzen, wobei Lage und Alter des Gebäudes, Anzahl und Grösse der Räume sowie die zum Gebäude gehörende Umgebung angemessen zu berücksichtigen sind. Als Eigenmietwert werden 70 Prozent dieses Mietwertes angerechnet.

### **Art. 12** Pauschalansätze für Berufsunkosten (Art. 28 StG) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--641.41--12}

1. Die Pauschalansätze werden durch den Regierungsrat in Ausführungsbestimmungen festgelegt.

## 1.2.2. Abzüge vom Reineinkommen

### **Art. 13** Abschreibungen (Art. 30 Abs. 2 und Art. 82 Abs. 2 StG) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--641.41--13}

1. Die Höhe der Abschreibungen richtet sich in der Regel nach den jeweils geltenden Richtlinien der Eidgenössischen Steuerverwaltung.
2. Für laufend zu ersetzende, abnutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter wie Mobiliar, Maschinen, Apparate, EDV und Fahrzeuge wird eine Sofortabschreibung auf den Pro-Memoria-Franken zugelassen, sofern der ausgewiesene Reingewinn gegenüber den Vorjahren dadurch nicht wesentlich vermindert wird. Als nicht laufend zu ersetzende Wirtschaftsgüter gelten alle Anschaffungen mit einem Normalabschreibungssatz von weniger als 24 Prozent des Restwerts. Ferner können keine Sofortabschreibungen auf Immobilien und auf Objekten des finanziellen Anlagevermögens (z.B. Beteiligungen) sowie auf immateriellen Werten (z.B. Goodwill) vorgenommen werden.

### **Art. 14** Rückstellung für Ersatzbeschaffungen (Art. 32 Abs. 2 StG) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--641.41--14}

1. Die angemessene Frist zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt beträgt zwei Jahre. Kann sie nicht eingehalten werden, so ist vor Ablauf dieser Frist bei der Veranlagungsbehörde ein begründetes Gesuch um Fristerstreckung einzureichen.
2. Die Veranlagungsbehörde hat darüber innert 60 Tagen zu entscheiden, wobei die Frist höchstens um ein weiteres Jahr erstreckt werden kann. Der Entscheid ist mit einer Verfügung zu eröffnen, gegen die Einsprache und Rekurs erhoben werden können.
3. Gesuche um Fristerstreckung hemmen den Lauf der angemessenen Frist nach Art. 32 Abs. 2 StG nicht.

### **Art. 15** Verwaltungs- und Unterhaltskosten (Art. 34 StG) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--641.41--15}

1. Verwaltungskosten sind alle Aufwendungen, die mit der allgemeinen Verwaltung des Vermögens zusammenhängen, mit Einschluss der Versicherungsprämien.
2. Zu den Unterhaltskosten gehören die jährlich oder periodisch wiederkehrenden, nicht wertvermehrenden Ausgaben.
3. Der Regierungsrat erlässt Richtlinien zur Grenzziehung zwischen Unterhalts- und Anlagekosten von Liegenschaften und bestimmt, wie weit Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, den Unterhaltskosten gleichgestellt werden können.
4. Als Pauschalabzug für Unterhaltskosten können geltend gemacht werden:
   a. 10 Prozent der Bruttoerträge, wenn das Erstellungsjahr der Gebäude zu Beginn der Steuerperiode nicht mehr als zehn Jahre zurückliegt;
   b. 20 Prozent der Bruttoerträge für ältere Gebäude.
5. Der Regierungsrat regelt weitere Einzelheiten zum Pauschalabzug durch Ausführungsbestimmungen.
6. Die Steuerpflichtigen können in jeder Steuerperiode und für jede Liegenschaft zwischen dem Abzug der tatsächlichen Kosten und dem Pauschalabzug wählen.

### **Art. 16** Schuldzinsen (Art. 35 Abs. 1 Bst. a StG) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--641.41--16}

1. Als abzugsberechtigte Zinsen gelten nur die Zinsen für die Beanspruchung fremder Gelder, nicht dagegen Amortisationen und Zinsen auf dem Eigenkapital eines Geschäftsbetriebes.
2. Als eigenes Kapital gelten auch die Guthaben des andern Ehegatten und der minderjährigen Kinder.

### **Art. 17** Renten (Art. 35 Abs. 1 Bst. b StG) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--641.41--17}

1. Für die Bewertung der Gegenleistung, die der Rentenschuldner erhalten hat, sind die Verhältnisse zur Zeit des Vertragsschlusses massgebend.

### **Art. 18** Abzugsfähige Steuern (Art. 36 Bst. e StG) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--641.41--18}

1. Zu den abziehbaren Steuern gehören insbesondere jene auf dem Umsatz von Gütern und Dienstleistungen und die Stempelabgaben.

### **Art. 19** Kinderabzug (Art. 37 Bst. b StG) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--641.41--19}

1. Der Kinderabzug steht dem Inhaber der elterlichen Sorge bzw. der elterlichen Obhut zu.

### **Art. 20** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--641.41--20}

## 1.3. Vermögenssteuer

### **Art. 21** Ertragswert von Grundstücken (Art. 44 und 45 StG)&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--641.41--21}

1. Der Ertragswert eines Grundstücks entspricht dem kapitalisierten Miet- bzw. Pachtwert des Grundstücks zu einem Satz, der nebst einer angemessenen Verzinsung des investierten Kapitals die bei der Bewirtschaftung des Grundstücks entstehenden Unkosten berücksichtigt.
2. Zum Ertrag gehören auch die dem Eigenbedarf der Eigentümer dienenden Nutzungen des Grundstückes.
3. Der Ertragswert von Waldungen wird nach der durch den Wirtschaftsplan geregelten Nutzung oder nach der bei nachhaltiger Bewirtschaftung zulässigen Nutzung berechnet, wenn kein Wirtschaftsplan besteht. Wurde eine Waldung nicht genutzt, so wird auf den nach örtlichen Verhältnissen zu erwartenden jährlichen Holzzuwachs abgestellt.

### **Art. 22** Realwert von Grundstücken (Art. 45 StG) {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--641.41--22}

1. Der Realwert eines Grundstücks setzt sich zusammen aus der Summe des Landwerts und dem Zeitwert der Bauten.
2. Als Landwert gilt der Wert, den Land im Baugebiet in ähnlicher Lage erreicht hat und der voraussichtlich während einer längeren Zeitspanne erreicht werden kann.
3. Der Landwert soll in einem angemessenen Verhältnis zur Nutzung und zum Gesamtanlagewert des Grundstücks stehen (Lageklassen).
4. Der Zeitwert der Bauten entspricht dem Neuwert, abzüglich der dem Alter der Bauten entsprechenden Altersentwertung.

### **Art. 23** Schätzung von Grundstücken (Art. 45, 46 und 47 StG) {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--641.41--23}

1. Die Schätzungswerte (Ertragswert, Realwert, Verkehrswert, Steuerwert) werden nach den Bestimmungen des Schätzungs- und Grundpfandgesetzes und der zugehörigen Verordnung festgelegt.
2. Der Netto-Steuerwert für die nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke beträgt 60 Prozent des Steuerwerts.

### **Art. 24** Hausrat (Art. 43 Abs. 4 StG) {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--641.41--24}

1. Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände umfassen Möbel, Geschirr, Kleider, Wäsche, Hobbygeräte, ausgenommen Motorfahrzeuge und Sammlungen jeder Art.

## 1.4. Sachliche Bemessung&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 25** Bemessung bei Selbstständigerwerbenden (Art. 62 StG und 63 StG) {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--641.41--25}

1. Die Bemessung des Einkommens bei selbstständiger Erwerbstätigkeit gemäss Art. 62 Abs. 2 StG gilt auch bei Aufnahme oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit oder bei neuer Festlegung des Zeitpunktes für den Geschäftsabschluss, wenn das daraus resultierende Geschäftsjahr mehr oder weniger als zwölf Monate umfasst.
2. Das Ergebnis des Geschäftsabschlusses wird in seinem tatsächlichen Umfang für die Bemessung des für die Steuerperiode massgeblichen Einkommens herangezogen.
3. Bei ganzjähriger Steuerpflicht ist für die Satzbestimmung das Ergebnis des Geschäftsabschlusses ohne Umrechnung heranzuziehen. Bei unterjähriger Steuerpflicht und unterjährigem Geschäftsjahr werden die ordentlichen Gewinne für die Satzbestimmung auf zwölf Monate umgerechnet; die Umrechnung erfolgt auf Grund der Dauer der Steuerpflicht. Übersteigt jedoch die Dauer des unterjährigen Geschäftsjahres jene der unterjährigen Steuerpflicht, können die ordentlichen Gewinne für die Satzbestimmung nur auf Grund der Dauer des Geschäftsjahres auf zwölf Monate umgerechnet werden.
4. Die ordentlichen Gewinne eines Geschäftsjahres, das zwölf oder mehr Monate umfasst, werden für die Satzbestimmung auch bei unterjähriger Steuerpflicht nicht umgerechnet.
5. Die ausserordentlichen Faktoren (namentlich Kapitalgewinne und buchmässig realisierte Wertvermehrungen) werden für die Satzbestimmung nie umgerechnet.
6. Ein Geschäftsabschluss ist nebst dem in Art. 63 aufgezählten Fällen ferner einzureichen, wenn die Steuerpflicht kraft persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit erlischt, in jedem Fall aber bei Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit. Wird bei Fortführung der bisherigen Steuerpflicht auf Grund persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit Geschäftsvermögen in Privatvermögen, ausländische Betriebe oder Betriebsstätten übergeführt, genügt die Einreichung eines Zwischenabschlusses.
7. Beim gänzlichen oder teilweisen Wegfall der Steuerpflicht oder der Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit sind alle davon betroffenen, bisher unversteuert gebliebenen stillen Reserven zusammen mit dem Reingewinn des betreffenden Geschäftsjahres zu versteuern.

## 2. Besteuerung der juristischen Personen

### **Art. 26** Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit (Art. 76 Bst. g StG) {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--641.41--26}

1. Ein Zweck ist gemeinnützig, wenn er im Interesse der Allgemeinheit liegt und zudem nach dem Willen der juristischen Person die Leistungen in uneigennütziger Weise erbracht werden.
2. Im Interesse der Allgemeinheit kann insbesondere die Förderung von Schule, Kunst und Wissenschaft, von sozialer Fürsorge, öffentlicher Wohlfahrt, Kultur und Sport, Heimat- und Naturschutz liegen.
3. Von der Steuerpflicht befreit sind insbesondere Zweckverbände von Gemeinden und öffentlich-rechtlichen Korporationen sowie Genossenschaften, die ausschliesslich öffentliche Aufgaben erfüllen, wie Kehricht- oder Kadaververwertung und Abwasserreinigung.

### **Art. 27** Gewinnsteuer (Art. 77 bis 86 StG) {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--641.41--27}

1. Die für die Besteuerung der natürlichen Personen geltenden Bestimmungen dieser Verordnung über die Abschreibungen (Art. 13) und über die Ersatzbeschaffung (Art. 14) gelten sinngemäss auch für die Besteuerung der juristischen Personen.

### **Art. 28** Besondere Fälle (Art. 87 StG)&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--641.41--28}

1. Der Steuersatz kann in besonderen Fällen im Zusammenhang mit ausländischen Beziehungen erhöht werden.

### **Art. 29** Nettoertrag aus Beteiligungen (Art. 88 Abs. 1 und 2 StG) {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--641.41--29}

1. Ertrag aus Beteiligungen sind alle ordentlichen und ausserordentlichen Gewinnausschüttungen an die Inhaber von Beteiligungsrechten, soweit sie als Ertrag verbucht und dem steuerbaren Reingewinn zugerechnet worden sind.
2. …

### **Art. 30–32** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--641.41--30–32}

## 3. &hellip;

### **Art. 33** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--641.41--33}

## 4. &hellip;

### **Art. 34** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--641.41--34}

## 5. Grundstückgewinn- und Handänderungssteuer

### **Art. 35** Angemessene Frist (Art. 145 und 159 StG) {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--641.41--35}

1. Die angemessene Frist gemäss Art. 145 Bst. d und e und Art. 159 Abs. 2 StG erstreckt sich auf zwei Jahre vor und zwei Jahre nach der steuerbegründenden Veräusserung; Abweichungen davon sind nur in Ausnahmefällen zulässig.

### **Art. 35a** Begriff des überbauten Grundstückes (Art. 152a StG) {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--641.41--35a}

1. Als überbaut gelten Grundstücke, auf denen im Zeitpunkt der Veräusserung feste, mit dem Boden verbundene Gebäude stehen. Grundstücke mit nicht mehr nutzbaren Abbruchobjekten, Fahrnisbauten, Schuppen usw., deren Wert für den Kaufpreis von untergeordneter Bedeutung ist, gelten nicht als überbaut.
2. Als überbaut gilt auch der im Ort oder Quartier übliche Umschwung einer Baute.
3. Nicht als überbaut gilt der Umschwung einer Baute, der das im Ort oder Quartier übliche Ausmass übersteigt, sofern er zu einer Überbauung oder Arrondierung verwendet werden könnte und diese zusätzliche Nutzung ohne wesentliche Beeinträchtigung des überbauten Teils möglich wäre.

### **Art. 36** Periodische Leistungen (Art. 161 StG) {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--641.41--36}

1. Der Barwert der periodischen Leistungen gemäss Art. 161 StG ist mit einem Kapitalisierungszinssatz von fünf Prozent zu berechnen.

## 6. Verfahrensrecht

## 6.1. Steuerbehörden

### **Art. 37** Ausführungsbestimmungen (Art. 49, 165, 244 und 248 Abs. 3 StG sowie Art. 10 StV)&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--641.41--37}

1. Der Regierungsrat erlässt für jede Steuerperiode Ausführungsbestimmungen (Art. 165 Abs. 2 StG). Darin werden insbesondere geregelt:
   a. die Frist für die allgemeine Zustellung der Mitteilung zur Einreichung der Steuererklärung sowie die Frist für die Einreichung der Steuererklärung durch die Steuerpflichtigen;
   b. Fälligkeiten, Zahlungsfristen und die Höhe des Verzugs- und Ausgleichszinses;
   c. die massgeblichen Faktoren zur Ermittlung des Eigenmietwertes landwirtschaftlicher Gebäude aufgrund des Schätzungsprotokolles;
   d. allfälliger Ausgleich der kalten Progression;
   e. …

### **Art. 37a** Veranlagungsbehörde (Art. 167 StG) {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--641.41--37a}

1. Die kantonale Steuerverwaltung nimmt die Veranlagung sämtlicher Steuern gemäss Art. 1 StG vor.

### **Art. 38** Steuerausscheidung, a. im allgemeinen (Art. 167 StG) {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--641.41--38}

1. Die kantonale Steuerverwaltung ist verantwortlich für die interkommunale und interkantonale Steuerausscheidung.
2. Im interkommunalen Verhältnis gelten die gleichen Ausscheidungsregeln wie im interkantonalen Verhältnis. Dabei ist dem Wohnort des Steuerpflichtigen in der Regel ein Vorausanteil von einem Fünftel des Geschäftsergebnisses zuzuweisen.

### **Art. 39** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--641.41--39}

### **Art. 40** c. Einsprache (Art. 167 StG) {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--641.41--40}

1. Gegen die Festsetzung der Ausscheidungsgrundlagen können die Steuerpflichtigen und die beteiligten Gemeinden innert 30 Tagen nach Zustellung Einsprache bei der kantonalen Steuerverwaltung erheben.
2. Gegen den Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung kann bei der kantonalen Steuerrekurskommission Rekurs erhoben werden.

### **Art. 41** Stammverzeichnis (Art. 168 StG) {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--641.41--41}

1. Die kantonale Steuerverwaltung führt in Zusammenarbeit mit der Einwohnerregisterstelle ein Verzeichnis aller sicher oder mutmasslich in der Gemeinde steuerpflichtigen Personen. Das Verzeichnis ist jeweils auf Beginn jedes Steuerjahres durch Vergleich mit den Akten der Einwohnerregisterstelle und mit andern geeigneten Unterlagen zu bereinigen.
2. Die kantonale Steuerverwaltung ist ermächtigt, nähere Weisungen über die Anlegung des Verzeichnisses zu erlassen.

### **Art. 42** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--641.41--42}

### **Art. 43** Kantonale Steuerrekurskommission, Beschlussfähigkeit (Art. 174 Abs. 1 StG) {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--641.41--43}

1. Die kantonale Steuerrekurskommission ist beschlussfähig, wenn neben der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden mindestens drei Mitglieder oder Ersatzmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit hat die Vorsitzende oder der Vorsitzende den Stichentscheid.

## 6.2. Allgemeine Verfahrensgrundsätze

### **Art. 44** Mitwirkungspflicht der Gemeinden (Art. 179 Abs. 1 und 2 StG) {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--641.41--44}

1. Die Zivilstandsämter oder Einwohnerregisterstellen melden der kantonalen Steuerverwaltung unverzüglich Geburt, Heirat, Scheidung und Tod der Personen mit Wohnsitz in der Gemeinde.

### **Art. 45** Urkundspersonen (Art. 179 StG) {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--641.41--45}

1. Die Urkundspersonen melden der kantonalen Steuerverwaltung innert 30 Tagen Rechtsgeschäfte, die eine steuerbegründende Veräusserung ohne Eintragung im Grundbuch zum Gegenstand haben.

### **Art. 46** Berechnung der Fristen (Art. 186 StG) {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--641.41--46}

1. Der Tag der Eröffnung einer Frist oder der Tag der Zustellung eines Entscheides wird bei der Berechnung der Fristen nicht mitgezählt.
2. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag, so endigt sie am nächstfolgenden Werktag. Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage im Laufe der Frist werden mitgezählt.
3. Die Frist gilt als eingehalten, wenn die Handlung innerhalb derselben vorgenommen wird. Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist an die Behörde gelangt oder der schweizerischen Post übergeben sein.

## 6.3. Veranlagungsverfahren

### **Art. 47** Steuererklärung, a. Pflicht zur Einreichung, Fristerstreckungen (Art. 190 Abs. 1 StG, Art. 186 StG)&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--641.41--47}

1. Die Steuererklärung ist auch dann einzureichen, wenn eine Person im Kanton nur teilweise steuerpflichtig ist.
2. Gesuche um Fristerstreckung zur Einreichung der Steuererklärung sind vor Ablauf der Frist bei der Steuerverwaltung zu beantragen. Eine Begründung ist nicht erforderlich für Fristerstreckungen:
   a. bei natürlichen Personen bis maximal 31. Dezember des Jahres, in dem die Steuererklärung einzureichen ist;
   b. bei juristischen Personen bis maximal 31. März des Folgejahres, in dem die Steuererklärung einzureichen ist.
3. Der Eingang eines Gesuchs gemäss Absatz 2 wird durch die Steuerverwaltung nicht bestätigt. Eine Mitteilung erfolgt nur, wenn das Gesuch abgelehnt wird.
4. Gesuche um Erstreckung einer längeren als in Absatz 2 erwähnten Frist sind mit schriftlicher Begründung an die Steuerverwaltung einzureichen. Bei Genehmigung dieser Gesuche wird eine Gebühr von Fr. 30.– erhoben sowie erneut für jede weitere Fristverlängerung pro Quartal. Auf Antrag mit Begründung kann die Gebühr bei mehreren Gesuchen angemessen herabgesetzt werden.

### **Art. 48** b. Abgabe der Formulare (Art. 190 Abs. 1 und 2 StG) {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--641.41--48}

1. Das Steuererklärungsverfahren wird durch öffentliche Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung eingeleitet (Art. 37 dieser Verordnung).
2. Die Steuererklärungsformulare werden durch die kantonale Steuerverwaltung zugestellt.
3. Wer keine Formulare erhält, hat diese zu verlangen.

### **Art. 49** c. formelle Prüfung (Art. 190 Abs. 4 und Art. 191 StG) {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--641.41--49}

1. Die eingegangenen Steuererklärungen und Beilagen werden durch die kantonale Steuerverwaltung auf ihre Vollständigkeit und formelle Richtigkeit geprüft.
2. Steuerpflichtige, welche die Steuererklärung nicht rechtzeitig eingereicht oder die von der zuständigen Behörde zur Behebung formeller Mängel angesetzte Frist missachtet haben, werden unter Hinweis auf die Folgen der Unterlassung schriftlich gemahnt.

### **Art. 49a** d. Mahngebühren (Art. 190 Abs. 4 StG) {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--641.41--49a}

1. Ab dem zweiten Mahnschreiben sind den Steuerpflichtigen je Fr. 40.– als Mahngebühr in Rechnung zu stellen.

### **Art. 50–51** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--641.41--50–51}

### **Art. 52** Steuerberechnung bei teilweiser Steuerpflicht (Art. 197 StG) {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--641.41--52}

1. Steuerpflichtige aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit haben in der Steuererklärung auch die in andern Kantonen und im Ausland anfallenden Einkünfte sowie dort liegende Teile des Vermögens vollständig anzugeben.
2. Für Steuerpflichtige mit Wohnsitz im Ausland, die keine oder unvollständige Steuererklärungen oder Unterlagen über das Gesamteinkommen und Gesamtvermögen einreichen, kann die Veranlagung ermessensweise wie folgt vorgenommen werden:
   a. ausgewiesene Schulden, wofür in der Schweiz gelegene Grundstücke haften, werden höchstens im Umfange von einem Drittel des Netto-Steuerwertes für nichtlandwirtschaftliche Grundstücke und landwirtschaftliche Grundstücke gemäss Art. 47 Abs. 3 StG bzw. des Ertragswertes für landwirtschaftliche Grundstücke berücksichtigt;
   b. die aus den ausgewiesenen Schulden gemäss Buchstabe a anfallenden Schuldzinsen werden zu einem Drittel angerechnet;
   c. im Kanton erzieltes steuerbares Einkommen und im Kanton gelegenes steuerbares Vermögen werden zum Höchstsatz besteuert;
   d. die Sozialabzüge nach Art. 37 StG und die steuerfreien Beträge nach Art. 54 StG werden nicht gewährt.
3. In solchen Fällen kann auf Mahnung und damit Erhebung einer Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten verzichtet werden.

### **Art. 53** Steuererklärung in Erbschaftsfällen (Art. 200 StG) {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--641.41--53}

1. Der Steuererklärung sind insbesondere ein Erbenverzeichnis, ein Erbschaftsinventar oder ein Teilungsvertrag beizulegen.

### **Art. 54** Einsprache, Nachfrist (Art. 206 StG) {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--641.41--54}

1. Genügt die Einsprache den gesetzlichen Erfordernissen nicht, ist sie in unziemlicher Form abgefasst oder unleserlich, so setzt die Veranlagungsbehörde eine Nachfrist von 20 Tagen zur Behebung des Mangels an mit der Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten werde.
2. Auf verspätete Einsprachen kann nur eingetreten werden, wenn die Steuerpflichtigen nachweisen, dass sie durch Militärdienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung verhindert waren und dass die Einsprache innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht wurde.

### **Art. 55** Bezugsprovision bei Quellensteuern (Art. 209 StG) {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--641.41--55}

1. Bei Quellensteuern beträgt die Bezugsprovision an die Schuldner der steuerbaren Leistung ein Prozent der geschuldeten Quellensteuer.
2. Der Regierungsrat regelt die Abrechnungsfristen.

## 6.4. Rekursverfahren vor der kantonalen Steuerrekurskommission

### **Art. 56** Verfahren (Art. 219 StG) {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--641.41--56}

1. Den Rekurrentinnen und Rekurrenten sowie der Gegenpartei wird von der Ansetzung der Rekursverhandlung Kenntnis gegeben.
2. Die kantonale Steuerrekurskommission setzt die Steuerfaktoren aufgrund ihrer eigenen Erhebungen fest.

## 6.5. Berichtigung von Rechnungsfehlern und Schreibversehen

### **Art. 57** Berichtigungsgründe (Art. 229 StG) {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--641.41--57}

1. Anlass zu Berichtigungen rechtskräftiger Entscheide geben insbesondere:
   a. die rechnerisch fehlerhafte Festsetzung des steuerbaren Einkommens, Vermögens, Gewinnes und Kapitals;
   b. die Anwendung des falschen Tarifes;
   c. Fehler bei der Berechnung des Steuerbetrages.

## 6.6. Inventar&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 57a** Öffentliches Inventar (Art. 233 StG) {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--641.41--57a}

1. Wird auf Verlangen (Art. 582 ZGB) oder wegen Ausschlagung (Art. 566 ZGB) der Erben ein öffentliches Inventar durch das Konkursamt erstellt, gilt dieses auch für die kantonalen Steuern. Die steuerrechtlichen Bewertungsvorschriften sind anzuwenden.

## 6.7 Bezug und Sicherung der Steuern&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 58** Steuerrechnung (Art. 246 StG) {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--641.41--58}

1. Die zuständige Behörde stellt den Steuerpflichtigen jeweils per Ende Mai die Steuerrechnung für die Einkommens-, Vermögens-, Aufwand-, Gewinn- und Kapitalsteuern zu.
2. Liegt zu diesem Zeitpunkt noch keine definitive Veranlagung vor, so erfolgt eine provisorische Rechnungstellung.

### **Art. 58a** Verrechnung (Art. 247 StG) {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--641.41--58a}

1. Die Bezugsbehörde kann sämtliche Forderungen und Guthaben unabhängig von Steuerperiode und Steuerart miteinander verrechnen. Die Gesetzgebung über die Verrechnungssteuer bleibt vorbehalten.

### **Art. 59** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--641.41--59}

### **Art. 60** Mahngebühren (Art. 249 StG)&nbsp;<strong>*</strong> {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--641.41--60}

1. Die erste Mahnung erfolgt kostenlos. Für weitere Mahnungen sind den Steuerpflichtigen je Fr. 40.– als Mahngebühr in Rechnung zu stellen.
2. Für die Einleitung eines Betreibungsverfahren ist eine Gebühr bis Fr. 150.– zu bezahlen.

### **Art. 61** Pfandrechtsverfügung (Art. 262 StG) {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--641.41--61}

1. Zur Durchsetzung des Steuerpfandrechts an Grundstücken im Sinne von Art. 262 StG bedarf es einer durch die zuständige Veranlagungsbehörde erlassenen Pfandrechtsverfügung.
2. In deren Dispositiv sind der Pfandgegenstand, die Pfandeigentümer, die pfandgesicherte Forderung samt Zinsen und Kosten sowie die Steuerschuldner zu nennen.
3. In der Begründung sind insbesondere die Berechnungsgrundlagen der Steuerforderung bekanntzugeben.
4. Für Rechtsmittel gegen Entscheide über das Steuerpfandrecht gelten die Bestimmungen über das Rechtsmittelverfahren bei Veranlagungen sinngemäss.

### **Art. 62** Kaufverträge (Art. 261 und 262 StG) {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--641.41--62}

1. Die Parteien sind im Kaufvertrag auf das gesetzliche Pfandrecht gemäss Art. 262 StG aufmerksam zu machen, welches ohne Eintragung im Grundbuch entsteht.

## 7. Steuerstrafrecht

### **Art. 63** Anzeige bei Steuervergehen (Art. 291 Abs. 2 StG) {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--641.41--63}

1. Besteht ernsthafter Verdacht, dass ein Steuervergehen begangen wurde, erstattet die kantonale Steuerverwaltung der zuständigen Strafuntersuchungsbehörde Anzeige.
2. Vor jedem rechtskräftigen Strafurteil gestützt auf Art. 289 oder 290 StG ist dem zuständigen Departement eine Kopie zuzustellen.

## 8. Schlussbestimmungen

## 8.1. Kostentragung und zuständige Behörden&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 64** Kostentragung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--641.41--64}

1. Der Kanton trägt die Personal- und Sachkosten für die Tätigkeit der Veranlagungsbehörde und der mit dem Steuerbezug (Inkasso- und Mahnwesen) beauftragten Verwaltungsstelle.
2. Unterliegt ein Gemeinwesen in einem Verfahren vor der Steuerrekurskommission oder vor dem Verwaltungsgericht, hat die für den angefochtenen Entscheid zuständige Behörde die auferlegten Kosten zu tragen.

## 8.2. Steueranteile&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 65** Ablieferung der Gemeindeanteile {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--641.41--65}

1. Der Regierungsrat bestimmt die zuständige Amtsstelle, die für den Steuerbezug (Mahn- und Inkassowesen) verantwortlich ist.
2. Den Einwohnergemeinden werden ihre Steueranteile durch die zuständige Behörde abgeliefert.

### **Art. 66** Haftung und Überweisung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--641.41--66}

1. Der Kanton ist den Einwohnergemeinden und den anspruchsberechtigten Gemeinden gegenüber für den richtigen Bezug und die rechtzeitige Ablieferung der Steueranteile verantwortlich und haftet für die Handlungen und Unterlassungen der Verwaltungsangestellten gemäss dem kantonalen Haftungsgesetz.
2. Der Kanton hat die Steueranteile innert 30 Tagen nach Eingang der Steuern den anspruchsberechtigten Gemeinden zu überweisen. Bei verspäteter Ablieferung ist ein Verzugszins gemäss Art. 37 dieser Verordnung zu bezahlen.
3. Der Regierungsrat kann Richtlinien erlassen über die einheitliche Abrechnung.

### **Art. 67** Prüfung der Steuerbuchhaltung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--641.41--67}

1. Der Kanton lässt alljährlich die Steuerbuchhaltung, die Auskunft über die Steueranteile des Kantons und der anspruchsberechtigten Gemeinden gibt, prüfen.
2. Der kantonalen Finanzkontrolle sowie den Geschäfts- und/oder Rechnungsprüfungskommissionen der Gemeinden ist jederzeit Einsicht zu gewähren.

## 8.3. Schluss- und Übergangsbestimmungen zur Vollziehungsverordnung vom 18. November 1994&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 68** Durchführung von Steueranrechnungen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--641.41--68}

1. Ist für Steueranrechnungen und Steuerrückstellungen im internationalen Verhältnis die Mitwirkung kantonaler Behörden vorgesehen, so bezeichnet der Regierungsrat die zuständigen Behörden und erlässt die nach Bundesrecht erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

### **Art. 69** Ausführungsbestimmungen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--641.41--69}

1. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieser Vollziehungsverordnung erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

### **Art. 70** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--641.41--70}

1. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden die ihr widersprechenden Vorschriften aufgehoben, insbesondere die Vollziehungsverordnung vom 14. Dezember 1979 zum Steuergesetz.

### **Art. 71** Inkrafttreten {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--641.41--71}

1. Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Steuergesetz auf den 1. Januar 1995 in Kraft.

## 8.4. Schluss- und Übergangsbestimmungen zum Nachtrag vom 25. Juni 1999&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 72** Anwendung des neuen Rechts&nbsp;<strong>*</strong> {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--641.41--72}

1. Das geänderte Recht findet erstmals Anwendung auf die am 1. Januar 2001 beginnende Steuerperiode.

## 8.5. Schluss- und Übergangsbestimmungen zum Nachtrag vom 21. September 2000&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 73** Anwendung des neuen Rechts {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--641.41--73}

1. Das geänderte Recht findet erstmals Anwendung auf die am 1. Januar 2001 beginnende Steuerperiode.

## 8.6. Schluss- und Übergangsbestimmungen zum Nachtrag vom 14. Oktober 2005&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 74** Anwendung des neuen Rechts {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--641.41--74}

1. Das geänderte Recht findet erstmals Anwendung auf die am 1. Januar 2006 beginnende Steuerperiode.