641.412
# Ausführungsbestimmungen über den steuerlichen Abzug von Berufskosten bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit
Vom 03.01.1995 (Stand 01.01.2026)

### **Art. 1** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--641.412--1}

1. Als steuerlich abziehbare Berufskosten bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit gelten Aufwendungen, die für die Erzielung des Einkommens erforderlich sind und in einem direkten ursächlichen Zusammenhang dazu stehen.
2. Nicht abziehbar sind die vom Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin oder einer Drittperson übernommenen Aufwendungen, der durch die berufliche Stellung der Steuerpflichtigen bedingte Privataufwand (sogenannte Standesauslagen) und die Aufwendungen für den Unterhalt der Steuerpflichtigen und deren Familie (Art. 36 Bst. a StG).

### **Art. 2** Ehegatte und Ehegattin {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--641.412--2}

1. Die Abzüge für Berufskosten stehen jedem unselbstständig erwerbenden Ehegatten und jeder unselbstständig erwerbenden Ehegattin zu. Bei Mitarbeit im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des Ehegatten oder der Ehegattin sind sie zulässig, wenn ein Arbeitsverhältnis besteht und hierüber mit den Sozialversicherungen abgerechnet wird.

### **Art. 3** Fahrkosten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--641.412--3}

1. Als notwendige Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte können bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel die tatsächlich entstehenden Auslagen abgezogen werden.
2. Bei Benützung privater Fahrzeuge sind als notwendige Kosten die Auslagen abziehbar, die bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel anfallen würden.
3. Steht kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung oder ist dessen Benützung aus sachlichen Gründen nicht zumutbar, so können die Kosten des privaten Fahrzeugs gemäss den Pauschalen im Anhang abgezogen werden. Der Nachweis höherer berufsnotwendiger Kosten bleibt vorbehalten (Art. 9 dieser Ausführungsbestimmungen).
4. Für die Hin- und Rückfahrt über Mittag ist der Fahrkostenabzug auf die Höhe des vollen Abzugs für auswärtige Verpflegung (Art. 4 Abs. 1 dieser Ausführungsbestimmungen) beschränkt.
5. Der Fahrkostenabzug ist auf Fr. 10 000.– beschränkt. Bei der Fahrkostenbeschränkung werden sämtliche entstandenen Fahrkosten berücksichtigt (öffentliche Verkehrsmittel, Fahrrad, Motorfahrrad, Motorrad, Privatauto inkl. der Fahrkosten bei Wochenaufenthalt).

### **Art. 3a** Fahrkosten bei der unentgeltlichen privaten Nutzung von Geschäftsfahrzeugen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--641.412--3a}

1. Nutzt die steuerpflichtige Person ein Geschäftsfahrzeug unentgeltlich für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte sowie für weitere private Zwecke, so kann anstelle der Abrechnung über die tatsächlichen Kosten der privaten Nutzung und des Fahrkostenabzugs nach Artikel 3 eine pauschale Fahrkostenberechnung vorgenommen werden.
2. Bei der pauschalen Fahrkostenberechnung gelten 0,9 Prozent des Kaufpreises des Fahrzeugs als monatliches Einkommen aus dieser Nutzung.

### **Art. 4** Mehrkosten für Verpflegung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--641.412--4}

1. Mehrkosten für Verpflegung können gemäss den Pauschalen im Anhang abgezogen werden, wobei der Nachweis höherer Kosten ausgeschlossen ist:
   a. wenn der Steuerpflichtige wegen grosser Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsstätte oder wegen kurzer Essenspause eine Hauptmahlzeit nicht zu Hause einnehmen kann; oder
   b. bei durchgehender Schicht- oder Nachtarbeit.
2. Nur der halbe Abzug ist zulässig, wenn die Verpflegung vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin verbilligt wird (Beiträge in bar, Abgabe von Gutscheinen usw.) oder wenn sie in einer Kantine, einem Personalrestaurant oder einer Gaststätte des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin eingenommen werden kann.
3. Kein Abzug ist mangels Mehrkosten zulässig, wenn der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin bei der Bewertung von Naturalbezügen die von den Steuerbehörden festgelegten Ansätze unterschreitet oder wenn sich der oder die Steuerpflichtige zu Preisen verpflegen kann, die unter diesen Bewertungsansätzen liegen.
4. Der Schichtarbeit ist die gestaffelte (unregelmässige) Arbeitszeit gleichgestellt, sofern beide Hauptmahlzeiten nicht zur üblichen Zeit zu Hause eingenommen werden können.
5. Die Anzahl Tage mit Schicht- oder Nachtarbeit ist vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin im Lohnausweis anzugeben.
6. Der Pauschalabzug nach Absatz 1 oder 2 kann nicht gleichzeitig mit jenem nach Art. 7 Abs. 2 dieser Ausführungsbestimmungen beansprucht werden.

### **Art. 5** Übrige Berufskosten {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--641.412--5}

1. Als übrige Berufskosten können die für die Berufsausübung erforderlichen Auslagen für Berufswerkzeuge (samt EDV-Hard- und -Software), Fachliteratur, privates Arbeitszimmer, Berufskleider, besonderen Schuh- und Kleiderverschleiss, Schwerarbeit usw. als Pauschale gemäss Anhang abgezogen werden. Vorbehalten bleibt der Nachweis höherer Kosten (Art. 9 dieser Ausführungsbestimmungen).
2. Der Pauschalabzug ist angemessen zu kürzen, wenn die unselbstständige Erwerbstätigkeit bloss während eines Teils des Jahres oder als Teilzeitarbeit ausgeübt wird.

### **Art. 6** &hellip; {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--641.412--6}

### **Art. 7** Auswärtiger Wochenaufenthalt {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--641.412--7}

1. Steuerpflichtige, die an den Arbeitstagen am Arbeitsort bleiben und dort übernachten müssen (sogenannter Wochenaufenthalt), jedoch regelmässig für die Freitage an den steuerlichen Wohnsitz zurückkehren, können die Mehrkosten für den auswärtigen Aufenthalt abziehen.
2. Für den Abzug der notwendigen Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung werden Pauschalansätze im Anhang festgelegt. Der Nachweis höherer Kosten ist ausgeschlossen.
3. Als notwendige Mehrkosten der Unterkunft sind die ortsüblichen Auslagen für ein Zimmer abziehbar. Für Unterkunftskosten bei auswärtigem Wochenaufenthalt ist ein Pauschalabzug gemäss Anhang zulässig. Vorbehalten bleibt der Nachweis höherer Kosten.
4. Als notwendige Fahrkosten sind abziehbar die Kosten der regelmässigen Heimkehr an den steuerlichen Wohnsitz sowie die Fahrkosten zwischen auswärtiger Unterkunft und Arbeitsstätte gemäss Art. 3 dieser Ausführungsbestimmungen.

### **Art. 8** Gelegentlicher Nebenerwerb {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ow--641.412--8}

1. Für die mit gelegentlicher Nebenerwerbstätigkeit verbundenen Berufskosten ist ein Pauschalabzug gemäss Anhang zulässig. Der Nachweis höherer Kosten bleibt vorbehalten (Art. 9 dieser Ausführungsbestimmungen).

### **Art. 9** Nachweis höherer Kosten bei Pauschalansätzen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ow--641.412--9}

1. Werden anstelle einer Pauschale gemäss Art. 3 Abs. 3, Art. 5 Abs. 1 und Art. 8 dieser Ausführungsbestimmungen höhere Kosten geltend gemacht, so sind die gesamten tatsächlichen Auslagen und deren berufliche Notwendigkeit nachzuweisen.

### **Art. 10** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--641.412--10}

1. Diese Ausführungsbestimmungen treten rückwirkend auf den 1. Januar 1995 in Kraft.