641.416
# Ausführungsbestimmungen über die zeitliche Bemessung der Steuer bei natürlichen Personen
Vom 20.03.2001 (Stand 01.01.2025)

## 1. Einjährige Veranlagung mit Gegenwartsbemessung

### **Art. 1** Bemessung des Einkommens {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--641.416--1}

1. Massgeblich für die Bemessung des steuerbaren Einkommens sind die in der Steuerperiode (Kalenderjahr) tatsächlich erzielten Einkünfte, auch wenn die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode bestanden hat.
2. Die Abzüge nach Art. 35 Abs. 1 Bst. g und Abs. 2 StG sowie die Sozialabzüge nach Art. 37 StG werden entsprechend der Dauer der Steuerpflicht gewährt.
3. Für die Satzbestimmung werden bei unterjähriger Steuerpflicht die regelmässig fliessenden Einkünfte auf zwölf Monate umgerechnet; die Umrechnung erfolgt nach der Dauer der Steuerpflicht. Nicht regelmässig fliessende Einkünfte werden für die Satzbestimmung in ihrem tatsächlichen Umfang herangezogen und dem auf zwölf Monate umgerechneten Einkommen hinzugezählt. Art. 40 StG bleibt vorbehalten.

## 2. Wechsel des Wohnsitzes

### **Art. 2** Wohnsitzwechsel, a. innerhalb der Schweiz {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--641.416--2}

1. Bei Wechsel des Wohnsitzes innerhalb der Schweiz gelten die Regelungen im interkantonalen Verhältnis gemäss Art. 4b des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden.

### **Art. 3** b. innerhalb des Kantons {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--641.416--3}

1. Wechseln die Steuerpflichtigen den Wohnsitz zwischen Gemeinden des Kantons, so bleibt die primäre Steuerpflicht bis Ende der Steuerperiode bei derjenigen Gemeinde bestehen, in der die Steuerpflichtigen am 1. Januar der Steuerperiode Wohnsitz hatten. Im Übrigen gelten die Bestimmungen gemäss Art. 4b des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden.
2. Kapitalleistungen nach Art. 40 StG sind jedoch in der Gemeinde steuerbar, in der die steuerpflichtige Person im Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistung ihren Wohnsitz hat.

### **Art. 4** Zuzug aus dem Ausland {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--641.416--4}

1. Der Zuzug aus dem Ausland gilt als Eintritt in die Steuerpflicht. Die Veranlagung erfolgt nach der Bestimmung von Art. 60 Abs. 3 StG.

### **Art. 5** Wegzug ins Ausland {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--641.416--5}

1. Beim Wegzug ins Ausland gilt die Steuerpflicht als beendet.

## 3. Provisorische Rechnungsstellung

### **Art. 6** Provisorischer Bezug {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--641.416--6}

1. Im Steuerjahr werden die Steuern provisorisch bezogen (Art. 246 Abs. 1 StG). Bei nicht periodischen Steuern (Art. 247 Abs. 3 StG) können die Steuerpflichtigen eine provisorische Rechnungsstellung verlangen. Diese erfolgt auf Grund ihrer Angaben. Nicht periodische Steuern unterliegen nicht der Ausgleichszinspflicht.

### **Art. 7** Einsprache {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--641.416--7}

1. Die Einsprache gegen die provisorische Rechnung (Art. 246 Abs. 4 und 5 StG) ist an die kantonale Steuerverwaltung zu richten.

## 4. Schluss- und Übergangsbestimmungen

### **Art. 8** Übergangsbestimmung für den Wechsel zur einjährigen Gegenwartsbemessung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ow--641.416--8}

1. Die ausserordentlichen Einkünfte und Aufwendungen nach Art. 306 StG werden mittels Steuererklärung 2001A, die im Januar 2001 versandt wird, ermittelt. Darin sind Einkünfte und Ausgaben der Kalenderjahre 1999 und 2000 vollständig zu deklarieren.
2. Ausserordentliche Einkünfte der Jahre 1999 und 2000 werden, sofern im Zeitpunkt der Fälligkeit Wohnsitz im Kanton bestand, gesondert mit einer Jahressteuer besteuert.
3. Ausserordentliche Aufwendungen werden, sofern per 1. Januar 2001 eine Steuerpflicht im Kanton bestand, mittels Revision der Veranlagung 1999/2000 geltend gemacht.
4. Für die Einreichung der Steuererklärung 2001A (Art. 307 StG) gelten die Verfahrensvorschriften von Art. 190 ff. StG.

### **Art. 9** Inkrafttreten {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ow--641.416--9}

1. Diese Ausführungsbestimmungen treten rückwirkend auf den 1. Januar 2001 in Kraft.