641.420
# Ausführungsbestimmungen über die Steuerveranlagung
Vom 20.11.2012 (Stand 01.01.2026)

## 1. Steuerperiode 2025&nbsp;<strong>*</strong>

## 1.1. Steuererklärung 2025&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 1** Formulare {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--641.420--1}

1. Das Steuererklärungsformular ist so ausgestaltet, dass die Veranlagungsbehörden die Angaben für die Veranlagung der Kantons- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer daraus entnehmen können.
2. …

### **Art. 2** Zustellung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--641.420--2}

1. Die Steuerverwaltung hat den steuerpflichtigen natürlichen Personen bis Ende Februar 2026 eine Mitteilung zuzustellen, dass die Steuererklärung 2025 einzureichen ist. Wer die Mitteilung bis Ende Februar 2026 nicht erhält, ist trotzdem verpflichtet, die Steuererklärung fristgerecht bei der Steuerverwaltung einzureichen.
2. Steuerpflichtige können bei der Steuerverwaltung eine Steuererklärung in Papierform beziehen.

### **Art. 3** Einreichung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--641.420--3}

1. Die steuerpflichtigen natürlichen Personen haben die Steuererklärung 2025 innert 60 Tagen nach Empfang der Mitteilung vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt und mit den erforderlichen Beilagen versehen der kantonalen Steuerverwaltung zu übermitteln bzw. einzureichen. Gesuche um Fristerstreckung nach Art. 47 Abs. 2 StV sind bei der Steuerverwaltung einzureichen.
2. Die Steuererklärungsformulare der juristischen Personen sind innerhalb von 30 Tagen seit Durchführung der Mitglieder- bzw. Generalversammlung direkt der kantonalen Steuerverwaltung zuzustellen.

### **Art. 4** Wegleitung und Auskünfte {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--641.420--4}

1. Die Steuerverwaltung erlässt die Wegleitung über das Ausfüllen der Steuererklärung 2025.
2. Auskünfte erteilt die Steuerverwaltung.

## 2. Steuerperiode 2026&nbsp;<strong>*</strong>

## 2.1. Hauptveranlagung

### **Art. 5** Steuerperiode {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--641.420--5}

1. Im Jahr 2026 erfolgt für die steuerpflichtigen natürlichen und juristischen Personen eine Neuveranlagung für die Kantons- und Gemeindesteuer 2026 und für die direkte Bundessteuer 2026.

## 2.2. Berechnungsgrundlagen

### **Art. 6** Einkommen, a. Allgemeines {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--641.420--6}

1. Für die Berechnung des steuerbaren Einkommens der natürlichen Personen sind die Einkünfte des Jahres 2026 massgebend. Zum steuerbaren Einkommen gehören sämtliche in Geld oder geldwerten (Naturaleinkünfte) bestehenden, wiederkehrenden oder einmaligen Einkünfte aus Erwerbstätigkeit, Vermögensertrag oder anderen Einnahmequellen.

### **Art. 7** b. Eigenmietwert landwirtschaftlicher Gebäude {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--641.420--7}

1. Die Eigenmietwerte landwirtschaftlicher Gebäude wird auf der Grundlage der letzten amtlichen Grundstückschätzung berechnet:
   a. Der massgebliche Faktor beträgt 2.3, wenn das Grundstück mit der Anleitung für die Schätzung landwirtschaftlicher Heimwesen und Liegenschaften vom 18. Juni 1979 geschätzt wurde.
   b. Der massgebliche Faktor beträgt 1.65, wenn das Grundstück mit der Anleitung für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswerts vom 26. November 2003 geschätzt wurde.
   c. Wenn das Grundstück mit der Anleitung für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswerts vom 31. Januar 2018 geschätzt wurde:
   Bei selbstbewirtschaftenden Eigentümern mit einem landwirtschaftlichen Gewerbe (mind. 0.80 SAK) entspricht der Eigenmietwert dem Pachtzins für die Wohnung = (Ertragswert x 6.65 %) + (Mietwert x 43 %).
   Anspruch auf den landwirtschaftlichen Mietwert gemäss Ziffer 1. besteht, wenn das landwirtschaftliche Einkommen die Haupterwerbsquelle darstellt. Andernfalls entspricht die Berechnung den landwirtschaftlichen Grundstücken gemäss Art. 7 Abs.1 Bst. c Ziffer 2.
   Bei landwirtschaftlichen Grundstücken (<0.80 SAK) entspricht der Eigenmietwert für die Kantons- und Gemeindesteuern 65 % und für die direkte Bundessteuer 70 % des Mietwerts.

### **Art. 8** Vermögen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ow--641.420--8}

1. Für das Vermögen ist der Stand am 31. Dezember 2026 massgebend.

## 2.3. Fälligkeit, Verzugszins sowie Ausgleichszins

### **Art. 9** Fälligkeit und Verfalltag {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ow--641.420--9}

1. Die Fälligkeit der periodisch veranlagten Kantons- und Gemeindesteuern wird auf den 31. Oktober des Steuerjahres festgesetzt. Vorbehalten bleiben die Fälligkeiten für die übrigen Steuern und Bussen.
2. Als Verfalltag für die Berechnung der Ausgleichszinsen im Sinne von Art. 247 Abs. 2 Bst. b StG gilt der 30. November.

### **Art. 10** Verzugszins {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--641.420--10}

1. Für Guthaben der Bezugsbehörden wird für Schlussrechnungen gemäss Art. 248 StG und Art. 37 Bst. b StV nach Ablauf der Zahlungsfrist im Kalenderjahr 2026 ein Verzugszins von fünf Prozent in Rechnung gestellt.

### **Art. 11** Ausgleichszins {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--641.420--11}

1. Der Ausgleichszins zu Gunsten der Steuerpflichtigen gemäss Art. 247 Abs. 2 Bst. a StG beträgt 0,5 Prozent.
2. Der Ausgleichszins für Zahlungen zu Lasten der Steuerpflichtigen gemäss Art. 247 Abs. 2 Bst. b StG beträgt 0,5 Prozent.

## 2.4. Rückerstattung der eidgenössischen Verrechnungssteuer

### **Art. 12** Natürliche Personen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--641.420--12}

1. Natürliche Personen beantragen die Rückerstattung der Verrechnungssteuer mit dem Einreichen des Wertschriftenverzeichnisses. Wird der Antrag auf Rückerstattung mit der kantonalen Steuererklärung 2025 eingereicht, so wird er in der Regel mit den zu entrichtenden Kantons- und Gemeindesteuern 2026 verrechnet. Verbleibt nach Verrechnung mit diesen Steuern ein Überschuss, so wird er mit Bussen, Nachsteuern, Ausgleichs- und Verzugszinsen, ausstehenden Kantons- und Gemeindesteuern oder ausstehenden direkten Bundessteuern verrechnet.

### **Art. 13** Juristische Personen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--641.420--13}

1. Juristische Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften beantragen die Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei der eidgenössischen Steuerverwaltung in Bern, bei welcher Amtsstelle besondere Formulare erhältlich sind.

## 3. Geltungsdauer&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 14** Geltungsdauer&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--641.420--14}

1. Diese Ausführungsbestimmungen gelten für die Steuerveranlagung für die Perioden 2025 und 2026.