641.428
# Ausführungsbestimmungen über Rückstellungen für Investitionen in ökologische Anlagen
Vom 17.12.2024 (Stand 01.01.2025)

### **Art. 1** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--641.428--1}

1. Investitionen in geplante ökologische Anlagen auf Grundstücken im Kanton, welche zum geschäftsmässig begründeten Anlagevermögen gehören, können als Rückstellungen zu Lasten der Erfolgsrechnung gebildet werden.
2. Rückstellungen werden dem Gewinn zugerechnet, wenn diese ökologischen Anlagen nicht innert drei Jahren errichtet werden bzw. tatsächliche und nachweisbare Anstalten für deren Umsetzung getroffen wurden.
3. Ebenfalls dem Gewinn zugerechnet werden Rückstellungen in ökologische Anlagen im Falle des Wegzugs ins Ausland sowie der Liquidation oder der Sitzverlegung innerhalb der Schweiz. Die Zurechnung erfolgt in der Steuerperiode, welche diesen Ereignissen unmittelbar vorangeht.

### **Art. 2** Begriffe {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--641.428--2}

1. Als ökologische Anlagen gelten Anlagen, welche die Umweltressourcen schonen, Energie sparen oder die Nutzung erneuerbarer Energien wie z.B. Holz oder Biogas erlauben.
2. Anlagen, welche mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, fallen nicht unter den Geltungsbereich der vorliegenden Ausführungsbestimmungen.
3. Als Investition gelten die konkrete Planung oder andere Vorbereitungshandlungen für den Ersatz von veralteten Bauteilen oder Installationen neuer ökologischer Anlagen.

### **Art. 3** Rückstellung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--641.428--3}

1. Die Auflösung der Rückstellung sowie allfällige Subventionen vermindern in der Regel die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der ökologischen Anlage.