643.1
# Allgemeines Gebührengesetz
(AGG)
Vom 21.04.2005 (Stand 01.01.2017)

## 1. Geltungsbereich und Begriffe

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--643.1--1}

1. Dieses Gesetz regelt die Erhebung von Gebühren und den Ersatz von Auslagen für Amtshandlungen vor den Verwaltungsbehörden des Kantons sowie für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen des Kantons, soweit es sich nicht um Verwaltungssachen handelt, die durch Verfügung gemäss Staatsverwaltungsgesetz zu erledigen sind.
2. Das Gesetz wird nur so weit angewendet, als nicht besondere eidgenössische, interkantonale oder kantonale Vorschriften bestehen.

### **Art. 2** Verwaltungsgebühren {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--643.1--2}

1. Verwaltungsgebühren sind Gebühren für die Inanspruchnahme von Amtshandlungen der Verwaltungsbehörden. Darunter fallen insbesondere Gebühren für schriftliche Bescheinigungen, Kontrollen, Beratungen und Registerauszüge.

### **Art. 3** Kanzleigebühren {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--643.1--3}

1. Kanzleigebühren sind Gebühren für einfache Tätigkeiten der Verwaltung, die keinen besonderen Prüfungs- und Kontrollaufwand erfordern. Darunter fallen insbesondere Gebühren für das Erstellen von Fotokopien und die Zustellung von Urkunden.

### **Art. 4** Benützungsgebühren {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--643.1--4}

1. Benützungsgebühren sind Gebühren, die für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen geschuldet werden, wenn sie den Gemeingebrauch übersteigt. Darunter fallen insbesondere Gebühren für den gesteigerten Gemeingebrauch und für die Sondernutzung an Strassen und Gewässern sowie für die Benützung von Gebäuden und Einrichtungen.

### **Art. 5** Auslagen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--643.1--5}

1. Auslagen sind Kosten, die der Behörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen. Darunter fallen insbesondere die Kosten für Beweiserhebungen (Augenscheine, Gutachten, Zeugengelder), Veröffentlichungen, Übersetzungen, Abklärungen, Porti und Telefongespräche.
2. Kleine Auslagen sind in den Gebühren inbegriffen.

## 2. Gebührenbemessung

### **Art. 6** Allgemeine Grundsätze {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--643.1--6}

1. Die Gebühren bemessen sich nach den Grundsätzen der Rechtsgleichheit und der Äquivalenz.

### **Art. 7** Verwaltungs- und Kanzleigebühren {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--643.1--7}

1. Die Verwaltungs- und Kanzleigebühren bemessen sich zusätzlich nach dem massgeblichen Aufwand (Kostendeckungsprinzip).
2. Der massgebliche Aufwand besteht aus der Summe der durch die Amtshandlung entstehenden unmittelbaren und mittelbaren Kosten.
3. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in Ausführungsbestimmungen.

### **Art. 8** Benützungsgebühren {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ow--643.1--8}

1. Die Benützungsgebühren bemessen sich zusätzlich nach dem wirtschaftlichen Vorteil, der sich aus der Benützung der öffentlichen Einrichtung ergibt.
2. Die Benützungsgebühr kann für Personen, die ihren Wohnsitz ausserhalb des Kantons oder der Gemeinde haben, erhöht werden, sofern sich aus diesem Grund höhere Kosten ergeben oder die öffentliche Einrichtung aus allgemeinen Steuermitteln mitfinanziert wird.

### **Art. 9** Bemessung innerhalb eines Gebührenrahmens {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ow--643.1--9}

1. Innerhalb eines Gebührenrahmens bemessen sich die Gebühren nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, der erforderlichen Sachkenntnis und der wirtschaftlichen Bedeutung des Geschäfts für die gebührenpflichtige Person.

### **Art. 10** Nicht hoheitliche Tätigkeiten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--643.1--10}

1. Für Leistungen, zu denen das Gemeinwesen gesetzlich nicht verpflichtet ist, können die Gebühren nach den Honoraransätzen der Berufsverbände oder privater Fachleute bemessen werden.

## 3. Gebührenordnung

### **Art. 11** Gebührenrahmen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--643.1--11}

1. Der Kantonsrat legt den Gebührenrahmen für die Amtshandlungen der Staatsverwaltung durch Verordnung fest.

### **Art. 12** Ausführungsbestimmungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--643.1--12}

1. Der Regierungsrat legt die Gebühren für die Amtshandlungen der Staatsverwaltung im Einzelnen und für die Benützung öffentlicher Einrichtungen des Kantons in Ausführungsbestimmungen fest.
2. Der Regierungsrat kann regeln, dass die Gebühren für einzelne Geschäfte:
   a. nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand zu bemessen sind;
   b. so abzustufen sind, dass den öffentlichen Interessen und Zielen des Gemeinwesens Rechnung getragen wird, namentlich durch höhere oder niedrigere Ansätze, durch Zuschläge oder Abzüge.

## 4. Gebührenerhebung

### **Art. 13** Grundsatz der Erhebung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--643.1--13}

1. Die Staatsverwaltung erhebt für ihre Amtshandlungen sowie für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen Gebühren und stellt ihre Auslagen in Rechnung.

### **Art. 14** Gebührenpflichtige Person {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--643.1--14}

1. Zur Zahlung der Gebühren und Auslagen ist verpflichtet, wer eine Amtshandlung veranlasst oder eine öffentliche Einrichtung benützt.
2. Handeln mehrere Personen gemeinsam, so haften sie für Gebühren und Auslagen solidarisch, soweit keine andere Regelung besteht.

### **Art. 15** Kostenbevorschussung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--643.1--15}

1. Wer eine Amtshandlung veranlassen oder eine öffentliche Einrichtung benützen will, kann zur Leistung eines angemessenen Kostenvorschusses verpflichtet werden, sofern nicht von Amtes wegen gehandelt werden muss.
2. Der Kostenvorschuss ist innert gesetzter Frist zu leisten. Wird der Kostenvorschuss nicht fristgerecht und trotz Androhung des Rechtsnachteils nicht geleistet, so wird auf das Gesuch oder das Geschäft nicht eingetreten.

### **Art. 16** Erhebung periodisch fällig werdender Gebühren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--643.1--16}

1. Periodisch fällig werdende Gebühren können jeweils zu Beginn der Periode für mehrere Jahre gesamthaft als einmalige Gebühr eingefordert werden.

### **Art. 17** Bezug {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--643.1--17}

1. Gebühren und Auslagen werden mit der Amtshandlung oder der Zusage der Benützung der öffentlichen Einrichtung fällig. Sie können sogleich gefordert und geleistet werden.
2. Wird eine Rechnung ausgestellt, so tritt die Fälligkeit mit der Zustellung der Rechnung ein.
3. Wird die Rechnung innert 30 Tagen nicht beglichen, so ist die gebührenpflichtige Person zu mahnen. Ab zweiter Mahnung werden Mahnkosten in Rechnung gestellt.
4. Werden Gebühren und Auslagen nach der zweiten Mahnung nicht bezahlt, so erfolgt die Betreibung der säumigen gebührenpflichtigen Person.
5. Für die Einleitung eines Betreibungsverfahrens kann eine Gebühr erhoben werden.

### **Art. 18** Verzugszins {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--643.1--18}

1. Ab Zustellung der ersten Mahnung sind Gebühren und Auslagen zu verzinsen. Wird ein beschwerdefähiger Entscheid verlangt, eine Einsprache oder eine Beschwerde eingelegt, so hemmt dies den Zinsenlauf nicht.
2. Bei geringen Beträgen kann auf die Erhebung von Verzugszinsen verzichtet werden.
3. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in Ausführungsbestimmungen.

### **Art. 19** Ermässigung und Erlass {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--643.1--19}

1. Die Behörde kann von Amtes wegen oder auf Gesuch hin auf die Erhebung von Gebühren und Auslagen ganz oder teilweise verzichten, wenn:
   a. für die gebührenpflichtige Person ein Härtefall vorliegt;
   b. die Amtshandlung oder die Benützung von öffentlichen Einrichtungen im öffentlichen Interesse liegt und keine wirtschaftlichen Interessen verfolgt werden;
   c. besondere Gründe vorliegen.

### **Art. 20** Verjährung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--643.1--20}

1. Das Recht, Gebühren und Auslagen zu erheben, verjährt fünf Jahre nach Beendigung der Amtshandlung oder der Benützung der öffentlichen Einrichtung, bei Stillstand oder Unterbrechung der Verjährung spätestens nach zehn Jahren.
2. Das Recht, rechtskräftig festgesetzte Gebühren und Auslagen einzufordern, verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft, bei Stillstand oder Unterbrechung spätestens nach zehn Jahren.
3. Die Verjährung beginnt nicht oder steht still:
   a. wenn ein beschwerdefähiger Entscheid verlangt wird;
   b. während eines Einsprache- oder Beschwerdeverfahrens;
   c. solange eine Gebührenforderung gestundet ist.
4. Die Verjährung beginnt neu mit:
   a. jeder auf Feststellung der Gebührenforderung gerichteten Amtshandlung, die der gebührenpflichtigen Person zur Kenntnis gebracht wird;
   b. jeder Anerkennung der Gebührenforderung durch die gebührenpflichtige Person;
   c. der Einreichung eines Erlassgesuchs.

### **Art. 21** Vollstreckbarkeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--643.1--21}

1. Die Vollstreckbarkeit rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide über Gebühren richtet sich nach Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs.

## 5. Rechtsschutz

### **Art. 22** Beschwerdefähiger Entscheid {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--643.1--22}

1. Die gebührenpflichtige Person kann innert zehn Tagen seit Zustellung der Rechnung unentgeltlich einen beschwerdefähigen Entscheid verlangen.
2. Wird die Rechnung nach Mahnung nicht beglichen, so erlässt die zuständige Behörde vor einer Betreibung einen kostenpflichtigen, beschwerdefähigen Entscheid.

## 6. Übergangs- und Schlussbestimmungen

### **Art. 23** Übergangsbestimmung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--643.1--23}

1. Das Gesetz wird auf alle Verfahren angewendet, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eingeleitet werden.

### **Art. 24** Änderung bisherigen Rechts {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--643.1--24}

1. Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

### **Art. 25** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--643.1--25}

1. Die Gebührenordnung für die Staatsverwaltung vom 26. Januar 1979 wird aufgehoben.

### **Art. 26** Inkrafttreten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--643.1--26}

1. Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt. Es unterliegt dem fakultativen Referendum.