643.11
# Verordnung zum Allgemeinen Gebührengesetz
(VAGG)
Vom 21.04.2005 (Stand 01.01.2018)

## 1. Allgemeine Gebühren

### **Art. 1** Allgemeiner Rahmen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--643.11--1}

1. Für die Amtshandlungen der Staatsverwaltung und als amtliche Kosten in Verwaltungsverfahren gemäss der Verwaltungsverfahrensverordnung werden unter dem Vorbehalt besonderer Ansätze Gebühren im nachstehenden Rahmen erhoben (Beträge in Fr.):
   a. vom Regierungsrat oder besonderen Verwaltungsrekurskommissionen
   b. von einem Departement oder der Staatskanzlei, von besonderen Verwaltungskommissionen und von der Staatsanwaltschaft sowie von den Amtsstellen
2. Wenn grosse wirtschaftliche Interessen der Parteien in Frage stehen oder für besonders umfangreiche oder zeitraubende Geschäfte, kann die Gebühr angemessen erhöht werden, jedoch höchstens zum Doppelten des Höchstansatzes.

### **Art. 2** Auskünfte, Akteneinsicht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--643.11--2}

1. Auskünfte und Akteneinsicht im üblichen Umfang sind unentgeltlich.
2. Die Gewährung weitergehender Auskünfte kann zu einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 200.– in Rechnung gestellt werden.

### **Art. 3** Inkassogebühren {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--643.11--3}

1. Ab zweiter Mahnung werden Fr. 20.– bis Fr. 50.– Mahnkosten erhoben.
2. Für die Einleitung eines Betreibungsverfahrens ist eine Gebühr bis Fr. 150.– zu bezahlen.

### **Art. 4** Protokollierung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--643.11--4}

1. Für die Protokollierung mündlicher Vorbringen wird entsprechend der erforderlichen Sachkenntnis eine Gebühr zum Stundenansatz von Fr. 80.– bis Fr. 120.– verlangt.

## 2. Besondere Gebühren

### **Art. 5** Staatskanzlei {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--643.11--5}

1. Für die Staatskanzlei gelten folgende Gebührenansätze (Beträge in Fr.):
   1. …
   2. Beglaubigung für das Ausland oder Ausstellung einer Apostille
   3. Rechtskraftbescheinigung

### **Art. 6** Staatsarchiv {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--643.11--6}

1. Für das Staatsarchiv gelten folgende Gebührenansätze (Beträge in Fr.):
   1. Führungen, nach Aufwand pro Stunde
   2. archivische Nachforschungen, pro Stunde
   3. Reprorecht, pro Aufnahme

### **Art. 7** Weibelamtliche Zustellungen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--643.11--7}

1. Für weibelamtliche Zustellungen wird je Gang eine Gebühr von Fr. 40.– bis Fr. 80.– erhoben; zusätzlich eine Kilometerentschädigung für die Verwendung von Fahrzeugen.
2. Die Gebühren werden von den Weibeln unmittelbar der auftraggebenden Amtsstelle in Rechnung gestellt, sofern sie nicht über die Gemeinden abgerechnet werden.

### **Art. 8** Öffentliches Inventar und amtliche Liquidation {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ow--643.11--8}

1. Das Konkursamt erhebt für die Errichtung eines öffentlichen Inventars Gebühren gemäss Gebührentarif zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs mit einem Zuschlag von 50 Prozent.
2. Die nämlichen Gebühren werden einer Erbschaft für die amtliche Liquidation belastet.

### **Art. 9** Volkswirtschaft {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ow--643.11--9}

1. Für den Vollzug der allgemeinen und ökologischen Direktzahlungen der Landwirtschaft wird eine Gebühr von höchstens 0,4 Prozent der ausbezahlten Direktzahlungssumme erhoben.
2. Für den Vollzug der landwirtschaftlichen Beiträge, Investitionskredite, Betriebshilfedarlehen sowie Wohnbausanierungsbeiträge gelten folgende Gebührenansätze (Beträge in Fr.):
   1. Berechnung einer Finanzierung, Tragbarkeit und Risikoanalyse
   2. Betriebsbesuch je
   3. Begehung je
   4. Ausstellung einer Verfügung
3. Alle übrigen Leistungen im Zusammenhang mit dem Vollzug der Strukturverbesserungen werden nach Aufwand in Rechnung gestellt.
4. Die Gebühr für landwirtschaftliche Beratung wird nach Aufwand und Tragbarkeit berechnet.

## 3. Schlussbestimmung

### **Art. 10** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--643.11--10}

1. Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt.