651.1
# Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz
(Jagdgesetz, JagdG)
Vom 20.05.1973 (Stand 01.01.2007)

### **Art. 1** Jagdhoheit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--651.1--1}

1. Die Jagd ist ein Hoheitsrecht des Kantons. Der Kanton hat im Rahmen des Bundesrechtes das ausdrückliche Verfügungsrecht über die jagdbaren und geschützten Tiere.
2. Der Kanton bildet ein einziges Jagdgebiet.

### **Art. 2** Jagdsystem {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--651.1--2}

1. Die Jagd wird nach dem Patentsystem ausgeübt.
2. Die Berechtigung zur Ausübung der Jagd wird durch Patente oder Spezialbewilligungen erworben, die vom zuständigen Departement im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und Ausführungsvorschriften für das ganze Gebiet des Kantons ausgestellt werden.

### **Art. 3** Aufgaben des Kantons {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--651.1--3}

1. Der Kanton hat die Aufgabe, das Jagdwesen zu organisieren und zu überwachen, insbesondere:
   a. die Jagdpolizei und die dazugehörende Wildhut durchzuführen;
   b. einen gesunden Bestand des Wildes zu erhalten;
   c. für die Erhaltung und eine tragbare Vermehrung der gefährdeten Tierwelt zur sorgen;
   d. den Lebensraum der freilebenden Tiere zu erhalten und zu verbessern;
   e. den Wildbestand auf ein für die Land- und Forstwirtschaft erträgliches Mass zu beschränken;
   f. das Grundeigentum vor Schädigung durch freilebende Tiere und durch die Jagd angemessen zu schützen.

### **Art. 4** Behörden {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--651.1--4}

1. Der Regierungsrat ist Aufsichtsbehörde. Er erlässt jedes Jahr die jagdpolizeilichen Vorschriften.
2. Das zuständige Departement als unmittelbare Vollzugsbehörde wird in der Geschäftsordnung des Regierungsrates bestimmt.

### **Art. 5** Jagdkommission {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--651.1--5}

1. Der Regierungsrat wählt eine Jagdkommission von sieben Mitgliedern. Dieser Kommission gehört der zuständige Departementsvorsteher als Mitglied und Präsident von Amtes wegen an. Das Oberforstamt, der Naturschutz, die Landwirtschaft und die Kreise der Jägerschaft sollen in der Kommission vertreten sein. Die Wildhüter nehmen in der Regel an den Sitzungen der Kommission mit beratender Stimme teil. Die Jagdvereine haben für ihre Vertreter das unverbindliche Vorschlagsrecht.
2. Die Jagdkommission ist beratendes Organ des Regierungsrates und des zuständigen Departements zur Begutachtung von Jagdfragen, insbesondere in Bezug auf die Ausführungsbestimmungen über die Jagd sowie den Wild- und Vogelschutz.

### **Art. 6** Vollzugsverordnung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--651.1--6}

1. Der Kantonsrat erlässt eine Jagdverordnung, in welcher die erforderlichen Vorschriften über die Ausübung der Jagd sowie die Schutz- und Schonbestimmungen enthalten sind und der Vollzug des Bundesgesetzes geregelt wird. Er bestimmt die Patentarten und Gebühren sowie die Voraussetzungen über Erteilung, Verweigerung und Entzug der Patente und Spezialbewilligungen.

### **Art. 7** Strafbestimmung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--651.1--7}

1. Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz oder die dazugehörenden Erlasse des Kantonsrates, des Regierungsrates und des zuständigen Departements werden, soweit nicht Bundesrecht anwendbar ist, mit Busse bestraft.
2. Fahrlässige Zuwiderhandlung ist strafbar.

### **Art. 8** Inkrafttreten, Aufhebung bisheriger Erlasse {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ow--651.1--8}

1. Dieses Gesetz bedarf der Genehmigung des Bundesrates.
2. Der Regierungsrat setzt das Datum des Inkrafttretens fest.
3. Alle damit in Widerspruch stehenden kantonalen Erlasse sind aufgehoben, insbesondere die Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz vom 4. April 1959 mit den seitherigen Abänderungen.

### **Art. 9** Vollzug {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ow--651.1--9}

1. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt.