651.113
# Ausführungsbestimmungen über die Hegegemeinschaft
Vom 11.01.1994 (Stand 01.01.2017)

## 1. Allgemeines

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--651.113--1}

1. Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Hegemassnahmen, die Hegetätigkeit und die Verwendung der Hegemittel sowie die Aufgaben der freiwilligen Jagdaufsicht.

### **Art. 2** Grundsatz {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--651.113--2}

1. Jägerinnen und Jäger haben den Aufgeboten der Jagdbehörde und der Wildhut zur Mithilfe bei Hegemassnahmen und bei der Bekämpfung von Wildseuchen Folge zu leisten.
2. Die Obmannschaft und die Hegechefs sind berechtigt, Jägerinnen und Jäger für Hegetätigkeiten aufzubieten.

## 2. Hegegemeinschaft

### **Art. 3** Mitglieder {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--651.113--3}

1. Der Hegegemeinschaft gehören an:
   a. die freiwillige Jagdaufsicht;
   b. die kantonale Wildhut und Fischereiaufsicht;
   c. der Obmann der Jägerprüfungskommission;
   d. die Präsidenten der Jagdvereine mit mindestens 30 Mitgliedern;
   e. ein Forstingenieur des Amts für Wald und Landschaft.
2. Die Mitglieder gemäss Bst. d und e können sich im Verhinderungsfall vertreten lassen.
3. Der Jagdverwalter ist von Amtes wegen beratendes Mitglied.

### **Art. 4** Organe {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--651.113--4}

1. Organe der Hegegemeinschaft sind:
   a. die Jahresversammlung;
   b. die Obmannschaft;
   c. die Rechnungsrevisoren.

### **Art. 5** Jahresversammlung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--651.113--5}

1. Die Obmannschaft beruft jährlich im Januar eine ordentliche Jahresversammlung ein. Die Einberufung einer ausserordentlichen Versammlung kann von der Obmannschaft oder von einem Drittel der Mitglieder der Hegegemeinschaft verlangt werden.
2. Die Jahresversammlung wählt auf eine Amtszeit von vier Jahren die Obmannschaft, bestehend aus Hegeobmann, Aktuar oder Aktuarin, Kassier oder Kassierin und zwei Beisitzern. In der Regel soll ein Wildhüter in der Obmannschaft vertreten sein. Die Jahresversammlung ist ferner zuständig für:
   a. die Genehmigung des Protokolls der letzten Jahresversammlung;
   b. die Genehmigung des Jahresberichtes des Hegeobmannes;
   c. die Genehmigung der Jahresrechnung;
   d. die Verabschiedung von Hegekonzepten;
   e. die Bestimmung des Ortes über die Durchführung der kantonalen Trophäenschau;
   f. die Genehmigung der Verwendung der Hegemittel gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. b dieser Ausführungsbestimmungen.
3. Die Jahresversammlung wählt für die Prüfung der Jahresrechnung für die Dauer von vier Jahren zwei Rechnungsrevisoren. Sie haben zuhanden der Jahresversammlung einen Revisorenbericht abzugeben.
4. Die kantonale Trophäenschau ist in der Regel alle zwei Jahre durchzuführen.

### **Art. 6** Obmannschaft {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ow--651.113--6}

1. Der Obmannschaft obliegen:
   a. die Durchführung der Jahresversammlung;
   b. die Auswertung der Jahresberichte der freiwilligen Jagdaufsicht;
   c. die Ausarbeitung von Hegekonzepten;
   d. das Einreichen von Beitragsgesuchen;
   e. die Durchführung der kantonalen Trophäenschau.
2. Die Durchführung der kantonalen Trophäenschau kann an die freiwillige Jagdaufsicht einer Gemeinde übertragen werden.

## 3. Hege

### **Art. 7** Hegeumfang {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ow--651.113--7}

1. Die Hegemassnahmen umfassen:
   a. Erhaltung, Verbesserung und Wiederherstellung wildgerechter Lebensräume gemäss dem Wald-Wild-Konzept;
   b. die Ergänzung der Nahrung in Notzeiten gemäss dem Notfütterungskonzept;
   c. die Weiterbildung der Jägerschaft.

### **Art. 8** Hegekonzepte {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ow--651.113--8}

1. Die Hegekonzepte können folgende Massnahmen aufweisen:
   a. Pflanzung von Gehölzen, Pflege von Neuanlagen, Waldrändern, Hecken-, Brut- und Äsungsgehölzen;
   b. Bewirtschaftung und ökologische Pflege von Wiesen mit dem Zweck, geeignete Futtermittel und Äsungsflächen für das Wild zu fördern;
   c. Umsetzung des Notfütterungskonzepts;
   d. …
   e. Bereitstellung von Verblendmitteln;
   f. Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden;
   g. Massnahmen zur Bekämpfung von Wildkrankheiten;
   h. Massnahmen zur Verhütung von Verkehrsunfällen durch das Wild;
   i. Durchführung von Rettungsaktionen an wildlebenden Säugetieren und Vögeln.
2. Bei der Ausarbeitung der Konzepte sind insbesondere die Eigentumsverhältnisse, die Anliegen der Land- und Forstwirtschaft, des Naturschutzes sowie die weiteren Einwirkungen auf den Lebensraum zu berücksichtigen.
…

### **Art. 9** Bewilligungen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ow--651.113--9}

1. Bei der Durchführung von Hegemassnahmen ist vorgängig das Einverständnis des Grundeigentümers einzuholen.
2. Hegemassnahmen im Wald und Feldgehölz bedürfen zudem der Zustimmung der zuständigen Forstorgane.

### **Art. 10** Verwendung der Hegemittel, a. Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--651.113--10}

1. Die Hegemittel setzen sich zusammen aus:
   a. Beiträgen des Kantons, die im Budget bereitgestellt werden;
   b. Erträgen aus der Durchführung der kantonalen Trophäenschau;
   c. Beiträgen und Spenden Dritter.
2. Die Hegemittel werden verwendet für:
   a. die Erarbeitung der Hegekonzepte;
   b. Beiträge an Hegemassnahmen im Rahmen der Hegekonzepte;
   c. die Wiederansiedlung von Wild und Vogelarten;
   d. …
   e. die Weiterbildung der Jägerschaft.

### **Art. 11** b. Beitragsgesuche {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--651.113--11}

1. Beitragsgesuche für Hegemassnahmen sind von der Obmannschaft an das Amt für Wald und Landschaft einzureichen. Die Gesuche haben den Hegekonzepten zu entsprechen.
2. Einzureichen sind die notwendigen Unterlagen und ein Kostenvoranschlag mit Angabe allfälliger Beitragsleistungen durch Dritte.

### **Art. 12** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--651.113--12}

## 4. Freiwillige Jagdaufsicht

### **Art. 13** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--651.113--13}

1. Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement kann für jede Gemeinde höchstens drei freiwillige Jagdaufseherinnen oder Jagdaufseher bestellen.
2. Die Jägerinnen und Jäger der Gemeinde können Kandidaten ernennen und sie dem Bau- und Raumentwicklungsdepartement vorschlagen. Die Vorschläge sind unverbindlich.
3. Die Jägerinnen und Jäger der Gemeinde wählen aus dem Kreis der freiwilligen Jagdaufsicht eine verantwortliche Hegechefin oder einen verantwortlichen Hegechef.

### **Art. 14** Aufgaben {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--651.113--14}

1. Die freiwillige Jagdaufsicht ist verpflichtet, die Wildhut in ihrem Aufgabenbereich und insbesondere bei der Hege und Jagdaufsicht zu unterstützen.
2. Die Aufsicht in den Banngebieten ist Sache der Wildhut. Sie können bei Bedarf die freiwillige Jagdaufsicht zur Unterstützung beiziehen.
3. Die freiwillige Jagdaufsicht ist für die Durchführung der Gemeinde-Trophäenschau verantwortlich.

### **Art. 15** Berechtigung zum Befahren von Waldstrassen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--651.113--15}

1. Auf Aufsichtstouren und bei der Ausübung eines amtlichen Auftrages ist es der freiwilligen Jagdaufsicht gestattet, Waldstrassen sowie Strassen, die mit einem Fahrverbot belegt sind, zu befahren.
2. Das Amt für Wald und Landschaft stellt die entsprechenden Ausweise aus.

### **Art. 16** Berichterstattung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--651.113--16}

1. Die Hegechefs erstellen je Gemeinde jährlich einen Bericht über ihre Beobachtungen anlässlich der Aufsichtstouren und Hegetätigkeit. Dieser Bericht ist bis Ende November dem Hegeobmann zur Auswertung zuzustellen.
2. Der Hegeobmann verfasst daraus schwerpunktmässig einen Jahresbericht zuhanden des Bau- und Raumentwicklungsdepartementes bzw. der Jagdkommission.
3. Für die Berichterstattung wird der freiwilligen Jagdaufsicht jährlich eine Entschädigung von Fr. 60.–, den Hegechefs eine solche von Fr. 120.- und dem Hegeobmann eine solche von Fr. 180.– zugesprochen.

### **Art. 17** Hegekassen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--651.113--17}

1. Die Hegegemeinschaft sowie die freiwillige Jagdaufsicht der Gemeinden ist befugt, mit anderen Organisationen zusammenzuarbeiten sowie auf eigene Rechnung Anlässe, insbesondere Trophäenschauen, durchzuführen.
2. Spenden Dritter sowie Beiträge aus Bewirtschaftungs- und Pflegevereinbarungen fallen der Hegekasse der jeweiligen Gemeinde zu.

## 5. Schlussbestimmungen

### **Art. 18** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--651.113--18}

1. Die Bestimmungen des Regierungsrates über die freiwillige Jagdaufsicht vom 28. August 1943 werden aufgehoben.

### **Art. 19** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--651.113--19}

1. Diese Ausführungsbestimmungen treten auf den 1. Februar 1994 in Kraft.