651.114
# Weisungen über den Treffsicherheitsnachweis
Vom 01.01.2016 (Stand 01.01.2016)

### **Art. 1** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--651.114--1}

1. Für den Patenterwerb ist die Treffsicherheit für eine auf der Jagd verwendeten Jagdwaffe (Kugel- und/oder Schrotschuss) nachzuweisen. Der Nachweis ist jährlich zu erfüllen.
2. Es ist folgendes Schiessprogramm zu erfüllen:
   a. Kugelschiessen auf Scheibe mit Zehnerwertung:
   Scheibendistanz mindestens 100 m,
   Mindestanforderung: 4 Treffer in Folge, als Treffer gelten die Punkte 10, 9 und 8,
   Stellung: frei wählbar, Schiessgestelle sind nicht erlaubt;
   b. Schrotschiessen auf dreiteilige Kippscheibe oder Scheibe mit gleichwertiger elektronischer Trefferanzeige auf eine Distanz von ca. 30 m oder auf Rollhase:
   Mindestanforderung: 4 Treffer in Folge, als Treffer gelten bei der Kippscheibe die vordere und/oder mittlere Klappe,
   Doublieren gestattet.
3. Wer nur das Hochjagdpatent ohne Winterjagd und Wasserwildjagd löst, hat nur das Schiessprogramm Kugel zu erfüllen.
4. Das Schiessprogramm kann bis zur Erfüllung wiederholt werden.
5. Als Nachweis der Treffsicherheit gilt auch die erfolgreich absolvierte Schiessprüfung während der Jagdausbildung.

### **Art. 2** Bestätigung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--651.114--2}

1. Das Amt für Wald und Landschaft stellt ein Formular zur Verfügung, auf welchem der Schütze bzw. die Schützin sowie eine vom Amt für Wald und Landschaft zugelassene Standaufsicht die Erfüllung des Schiessprogramms mit ihrer Unterschrift bestätigen.

### **Art. 3** Schiessorte {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--651.114--3}

1. Der Nachweis der Treffsicherheit ist in einer vom Amt für Wald und Landschaft anerkannten Jagdschiessanlage oder an einem vom Amt für Wald und Landschaft anerkannten Schiessanlass zu erbringen.

### **Art. 4** Anerkennung fremder Treffsicherheitsnachweise {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--651.114--4}

1. Das Amt für Wald und Landschaft anerkennt ausserkantonale Nachweise der Treffsicherheit.